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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

Nicht nur die Masselosigkeit, sondern auch die Überschuldung muss behoben<br />

werden.<br />

Voraussetzung der Rückumwandlung einer aufgelösten Personengesellschaft in<br />

eine werbend tätige Personengesellschaft ist grundsätzlich ein Vertrag oder Beschluss<br />

aller Gesellschafter. Unternehmensfortführung in allseitigem Einverständnis<br />

kann stillschweigende Fortführungsvereinbarung sein mit der Folge,<br />

dass die bestehen bleibende Gesellschaft („das Unternehmen“) nach wie vor aus<br />

den Altverbindlichkeiten schuldet 1 . Hiervon zu unterscheiden ist die Abrede,<br />

dass nur einer der Gesellschafter (auf Grund Liquidation) das Unternehmen fortsetzen<br />

soll 2 . An Stelle einer allseitigen Fortsetzungsvereinbarung genügt ein<br />

Mehrheitsbeschluss (Anh. § 45 Rdnr. 23), wenn sich seine Zulässigkeit mit hinreichender<br />

Deutlichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (§ 60 Rdnr. 120) 3 .<br />

Die Zulassung eines Mehrheitsbeschlusses bei der GmbH & Co. KG hängt von<br />

der Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes ab (Anh. § 45 Rdnr. 24). Bei einer<br />

Publikums-KG werden aber, wenn Mehrheitsbeschlüsse allgemein zugelassen<br />

sind, geringere Anforderungen gestellt als bei sonstigen Personengesellschaften<br />

(Anh. § 45 Rdnr. 24 ff.). Der überstimmte Gesellschafter kann dann ggf. seine<br />

Beteiligung an der fortzusetzenden Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen.<br />

Die Fortsetzung der KG setzt voraus, dass sie noch einen hierfür geeigneten<br />

Komplementär hat. Eine GmbH in der Insolvenz ist aber nicht taugliche Komplementärin<br />

einer werbend fortzusetzenden KG. Die GmbH dürfte entweder<br />

überhaupt nicht insolvent sein (ein bei der typischen GmbH & Co. theoretischer<br />

Fall, den es z.B. geben mag, wenn eine Konzernmutter Komplementär-<br />

GmbH ist), oder sie muss ihrerseits fortgesetzt werden (Rdnr. 134 ff.). Anderenfalls<br />

müsste für einen neuen Komplementär gesorgt werden (unpraktisch) 4 .<br />

§64<br />

Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder<br />

Überschuldung<br />

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet,<br />

die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung<br />

ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen,<br />

die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns<br />

vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für<br />

Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft<br />

führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2<br />

bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen<br />

in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.<br />

1 RGZ 28, 134.<br />

2 KG, JW 1929, 2157 mit Anm. Goldschmit.<br />

3 Zustimmend Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, § 10 Rdnr. 215.<br />

4 S. auch Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, § 10 Rdnr. 215.<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4157<br />

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