Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />
Nicht nur die Masselosigkeit, sondern auch die Überschuldung muss behoben<br />
werden.<br />
Voraussetzung der Rückumwandlung einer aufgelösten Personengesellschaft in<br />
eine werbend tätige Personengesellschaft ist grundsätzlich ein Vertrag oder Beschluss<br />
aller Gesellschafter. Unternehmensfortführung in allseitigem Einverständnis<br />
kann stillschweigende Fortführungsvereinbarung sein mit der Folge,<br />
dass die bestehen bleibende Gesellschaft („das Unternehmen“) nach wie vor aus<br />
den Altverbindlichkeiten schuldet 1 . Hiervon zu unterscheiden ist die Abrede,<br />
dass nur einer der Gesellschafter (auf Grund Liquidation) das Unternehmen fortsetzen<br />
soll 2 . An Stelle einer allseitigen Fortsetzungsvereinbarung genügt ein<br />
Mehrheitsbeschluss (Anh. § 45 Rdnr. 23), wenn sich seine Zulässigkeit mit hinreichender<br />
Deutlichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (§ 60 Rdnr. 120) 3 .<br />
Die Zulassung eines Mehrheitsbeschlusses bei der GmbH & Co. KG hängt von<br />
der Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes ab (Anh. § 45 Rdnr. 24). Bei einer<br />
Publikums-KG werden aber, wenn Mehrheitsbeschlüsse allgemein zugelassen<br />
sind, geringere Anforderungen gestellt als bei sonstigen Personengesellschaften<br />
(Anh. § 45 Rdnr. 24 ff.). Der überstimmte Gesellschafter kann dann ggf. seine<br />
Beteiligung an der fortzusetzenden Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen.<br />
Die Fortsetzung der KG setzt voraus, dass sie noch einen hierfür geeigneten<br />
Komplementär hat. Eine GmbH in der Insolvenz ist aber nicht taugliche Komplementärin<br />
einer werbend fortzusetzenden KG. Die GmbH dürfte entweder<br />
überhaupt nicht insolvent sein (ein bei der typischen GmbH & Co. theoretischer<br />
Fall, den es z.B. geben mag, wenn eine Konzernmutter Komplementär-<br />
GmbH ist), oder sie muss ihrerseits fortgesetzt werden (Rdnr. 134 ff.). Anderenfalls<br />
müsste für einen neuen Komplementär gesorgt werden (unpraktisch) 4 .<br />
§64<br />
Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder<br />
Überschuldung<br />
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet,<br />
die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung<br />
ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen,<br />
die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns<br />
vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für<br />
Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft<br />
führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2<br />
bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen<br />
in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.<br />
1 RGZ 28, 134.<br />
2 KG, JW 1929, 2157 mit Anm. Goldschmit.<br />
3 Zustimmend Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, § 10 Rdnr. 215.<br />
4 S. auch Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, § 10 Rdnr. 215.<br />
Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4157<br />
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