Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16 leistung einschließlich eines Gewinns, auch wenn dieser Wert über dem wahren Wert des Geschäftsanteils liegt 1 . Weiterhin kommen Ansprüche aus §§ 681, 687 Abs. 2 BGB und deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB in Betracht. VI. Inkrafttreten und Übergangsvorschrift 1. Legitimationswirkung und Haftung Mangels einer besonderen Übergangsregelung sind die Neuregelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 mit den MoMiG am 1. 11. 2008 in Kraft getreten (Art. 25 MoMiG) 2 . Dies hat zur Folge, dass einer vor dem 1. 11. 2008 nach § 40 a.F. eingereichten und im Handelsregister aufgenommenen 3 Gesellschafterliste ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit bis zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste einseitig die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 zukommt, andererseits aber auch die in jener Liste ausgewiesenen Gesellschafter für rückständige Leistungen nach § 16 Abs. 2 haften 4 . Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass die Eintragung in der Gesellschafterliste dem Eingetragenen zugerechnet werden kann 5 . Dies ist im Hinblick auf vor dem 1. 11. 2008 erfolgte Einreichungen von Gesellschafterlisten zum Handelsregister nur bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung nach § 16 Abs. 1 a.F. der Fall, und für einen noch eingetragenen Rechtsvorgänger umgekehrt dann nicht, wenn sich der Rechtsnachfolger (Erwerber) ordnungsgemäß angemeldet hat; in diesem Fall kommt für den Rechtsvorgänger allein eine Haftung nach § 16 Abs. 2 und nicht nach § 16 Abs. 1 in Betracht 6 . Unanwendbar ist § 16 Abs. 1 schließlich bei Alteintragungen, denen keine Anmeldung nach § 16 Abs. 1 a.F. vorausgegangen war, insbesondere weil sie nicht auf Grund einer Veräußerung erfolgen. 2. Gutgläubiger Erwerb Für die Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 mit der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs ist zunächst zwischen Neugesellschaften und Altgesellschaften zu differenzieren. Für sämtliche GmbHs, die nach dem 31. 10. 2008 errichtet oder durch Eintragung eines Formwechsels in die Rechtsform der GmbH nach § 202 UmwG entstanden sind, gilt § 16 Abs. 3 ohne Besonderheiten. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 1 EGGmbHG 7 .Im 1 BGHZ 29, 157, 159 ff.; BGH, NJW 1997, 190; H.-P. Westermann/Buck-Heeb, in: Erman, 12. Aufl. 2008, § 816 BGB Rdnr. 20; a.A. Medicus, Bürgerliches Recht, 2007, Rdnr. 724; Schwab, in: MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, § 816 BGB Rdnr. 43; differenzierend Lorenz, in: Staudinger, 2007, § 816 BGB Rdnr. 23 f. 2 Hasselmann, NZG 2009, 409, 412; Reymann, BB 2009, 506, 510; Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 4 Rdnr. 21. 3 Hierzu jetzt OLG München, GmbHR 2009, 825. 4 Ausführlich Reymann, BB 2009, 506, 511; a.A. Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 4 Rdnr. 22, wonach § 16 Abs. 1 auf alte Listen anwendbar sei. 5 Ausführlich Reymann, BB 2009, 506, 511. 6 Ausführlich Reymann, BB 2009, 506, 512. 7 Ebenso Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 83. Seibt | 3393 108 109
§ 17 a.F. Nachtrag MoMiG Veräußerung von Teilen des Geschäftsanteils Hinblick auf vor dem 1. November 2008 errichtete oder durch Formwechsel entstandene Altgesellschaften ist weiter wie folgt zu differenzieren: (1) Eine (konkrete) Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste, die bereits vor dem 1. 11. 2008 vorhanden war und dem Berechtigten i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 2 zuzurechnen ist, kann frühestens nach dem 1. 5. 2009 (also ab dem 2. 5. 2009, 0 Uhr) zum gutgläubigen Erwerb führen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 EGGmbHG). Diese Regelung einer 6-monatigen Karenzzeit dient dazu, es den Gesellschaften und ihren Gesellschaftern zu ermöglichen, die materiell-rechtliche Richtigkeit der Gesellschafterliste zu überprüfen und ggf. eine Unrichtigkeit durch Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu korrigieren 1 . Berechtigte könnten in dieser Zeit auch ohne Einvernehmen mit der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern einen Widerspruch auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung der Listeneintragung zuordnen lassen, um somit einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. (2) In dem Fall, dass die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste dem Berechtigten nicht i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 3 zugerechnet werden kann, kommt ein gutgläubiger Erwerb erst nach Ablauf der 3-Jahresfrist, also ab dem 2. 11. 2011, 0 Uhr in Betracht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EGGmbHG). – Bei den Anfangsterminen ist jeweils auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft abzustellen 2 . §17 Veräußerung von Teilen des Geschäftsanteils § 17 aufgehoben durch MoMiG vom 23. 10. 2008 (BGBl. I 2008, 2026). I. Gesetzesänderung und Änderungszwecke . . . . . . . . . . . 1 II. Voraussetzungen der Teilung 1. Konzeption . . . . . . . . . . . . 4 2. Gesellschaftererklärung zur Teilung . . . . . . . . . . . . . . 5 Inhaltsübersicht 3. Gesellschafterbeschluss . . . . 7 4. Inhaltliche Vorgaben . . . . . . 9 5. Änderung der Gesellschafterliste 10 6. Statutarische Regelungen . . . . 11 III. Inkrafttreten der Gesetzesaufhebung . . . . . . . . . . . . . . 14 Schrifttum: Förl, Die neue Teilbarkeit von Geschäftsanteilen – einfach (und) gut?, RNotZ 2008, 409; Fröhlich, GmbH-Teilung von Geschäftsanteilen. Wesentliche Erleichterungen durch das MoMiG, GmbH-StB 2009, 83; Mayer, D., Der Erwerb einer GmbH nach den Änderungen durch das MoMiG, DNotZ 2008, 403. 1 Vgl. Rodewald, GmbHR 2009, 196, 199; Wedemann, GmbHR 2008, 1131. 2 Rodewald, GmbHR 2009, 196, 199. 3394 | Seibt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
leistung einschließlich eines Gewinns, auch wenn dieser Wert über dem wahren<br />
Wert des Geschäftsanteils liegt 1 . Weiterhin kommen Ansprüche aus §§ 681,<br />
687 Abs. 2 BGB und deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB<br />
in Betracht.<br />
VI. Inkrafttreten und Übergangsvorschrift<br />
1. Legitimationswirkung und Haftung<br />
Mangels einer besonderen Übergangsregelung sind die Neuregelungen in § 16<br />
Abs. 1 und Abs. 2 mit den MoMiG am 1. 11. 2008 in Kraft getreten (Art. 25<br />
MoMiG) 2 . Dies hat zur Folge, dass einer vor dem 1. 11. 2008 nach § 40 a.F. eingereichten<br />
und im Handelsregister aufgenommenen 3 Gesellschafterliste ungeachtet<br />
ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit bis zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste<br />
einseitig die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 zukommt,<br />
andererseits aber auch die in jener Liste ausgewiesenen Gesellschafter für rückständige<br />
Leistungen nach § 16 Abs. 2 haften 4 . Allerdings ist hierfür Voraussetzung,<br />
dass die Eintragung in der Gesellschafterliste dem Eingetragenen zugerechnet<br />
werden kann 5 . Dies ist im Hinblick auf vor dem 1. 11. 2008 erfolgte Einreichungen<br />
von Gesellschafterlisten zum Handelsregister nur bei einer ordnungsgemäßen<br />
Anmeldung nach § 16 Abs. 1 a.F. der Fall, und für einen noch<br />
eingetragenen Rechtsvorgänger umgekehrt dann nicht, wenn sich der Rechtsnachfolger<br />
(Erwerber) ordnungsgemäß angemeldet hat; in diesem Fall kommt für<br />
den Rechtsvorgänger allein eine Haftung nach § 16 Abs. 2 und nicht nach § 16<br />
Abs. 1 in Betracht 6 . Unanwendbar ist § 16 Abs. 1 schließlich bei Alteintragungen,<br />
denen keine Anmeldung nach § 16 Abs. 1 a.F. vorausgegangen war, insbesondere<br />
weil sie nicht auf Grund einer Veräußerung erfolgen.<br />
2. Gutgläubiger Erwerb<br />
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 mit der Möglichkeit des gutgläubigen<br />
Erwerbs ist zunächst zwischen Neugesellschaften und Altgesellschaften<br />
zu differenzieren. Für sämtliche GmbHs, die nach dem 31. <strong>10.</strong> 2008 errichtet<br />
oder durch Eintragung eines Formwechsels in die Rechtsform der GmbH<br />
nach § 202 UmwG entstanden sind, gilt § 16 Abs. 3 ohne Besonderheiten. Dies<br />
ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 1 EG<strong>GmbHG</strong> 7 .Im<br />
1 BGHZ 29, 157, 159 ff.; BGH, NJW 1997, 190; H.-P. Westermann/Buck-Heeb, in: Erman,<br />
12. Aufl. 2008, § 816 BGB Rdnr. 20; a.A. Medicus, Bürgerliches Recht, 2007, Rdnr. 724;<br />
Schwab, in: MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, § 816 BGB Rdnr. 43; differenzierend<br />
Lorenz, in: Staudinger, 2007, § 816 BGB Rdnr. 23 f.<br />
2 Hasselmann, NZG 2009, 409, 412; Reymann, BB 2009, 506, 510; Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl,<br />
Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 4 Rdnr. 21.<br />
3 Hierzu jetzt OLG München, GmbHR 2009, 825.<br />
4 Ausführlich Reymann, BB 2009, 506, 511; a.A. Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen<br />
des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 4 Rdnr. 22, wonach § 16 Abs. 1 auf<br />
alte Listen anwendbar sei.<br />
5 Ausführlich Reymann, BB 2009, 506, 511.<br />
6 Ausführlich Reymann, BB 2009, 506, 512.<br />
7 Ebenso Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 83.<br />
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