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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

Erwerb kommt nur dann in Betracht, wenn dem Berechtigten die Unrichtigkeit<br />

der neu eingereichten Gesellschafterliste zuzurechnen ist 1 .<br />

f) Löschung eines Widerspruchs<br />

Die Löschung eines Widerspruchs erfolgt – spiegelbildlich zum Zuordnungverfahren<br />

– nicht automatisch, sondern nur (i) durch Aufhebung der Widerspruchszuordnung<br />

im Wege einer einstweiligen Verfügung2 oder (ii) mit Bewilligung<br />

desjenigen, der die Zuordnung des konkreten Widerspruchs erreicht hatte.<br />

Demgegenüber kann der in der Gesellschafterliste Eingetragene, der die Zuordnung<br />

des Widerspruchs ehemals bewilligt hatte (Rdnr. 95), die Löschung nicht<br />

einseitig beantragen oder sonst wie erreichen. Vielmehr muss er im Streitfall<br />

auf Löschung gegen den aus dem Widerspruch Begünstigten klagen3 . Aus Sicht<br />

des in der Gesellschafterliste Eingetragenen wird es sich daher bei einer einvernehmlich<br />

vorgenommenen Widerspruchszuordnung anbieten, für den Fall<br />

Regelungen vorzusehen, dass der Grund für die Widerspruchszuordnung entfällt<br />

(z.B. Ausfall der aufschiebenden Bedingungen (z.B. keine Kaufpreiszahlung) oder<br />

Rechtsbedingungen (z.B. keine behördliche Genehmigung), Rücktritt vom Vertrag).<br />

Dies kann z.B. durch eine vorsorglich erteilte Löschungsbewilligung<br />

durch den Begünstigten der Widerspruchszuordnung erfolgen, die der Eingetragene<br />

oder z.B. ausschließlich ein gemeinsam beauftragter Notar nach bestimmten<br />

Vorgaben nutzen darf4 .<br />

g) Schadensersatz<br />

Bei einer Anordnung des Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung<br />

gilt § 945 ZPO. Danach ist der Antragsteller dem Antragsgegner zum Ersatz des<br />

Schadens verpflichtet, der durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung<br />

entstanden ist, wenn sich diese als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder<br />

später aufgehoben wird5 .<br />

6. Ablauf der 3-Jahresfrist oder Zurechenbarkeit der Unrichtigkeit<br />

a) Konzeption<br />

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der gegenüber anderen künstlichen 99<br />

Rechtsscheinträgern wie Grundbuch und Erbschein geringeren Verlässlichkeit<br />

der Gesellschafterliste und damit auch verfassungsrechtlichen Erwägungen zwei<br />

Zusatzelemente verankert, die für zwei alternative Sachverhaltsgruppen den<br />

Rechtsverlust des materiell-rechtlich Berechtigten legitimiert, wobei die beiden<br />

1 Wiersch, S. 130 ff.<br />

2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 75; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die<br />

GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 121; zur Rechtslage bei<br />

§ 899 BGB Bassenge, in: Palandt, § 899 BGB Rdnr. 6; Wacke, in: MünchKomm. BGB,<br />

5. Aufl. 2009, § 899 BGB Rdnr. 29.<br />

3 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 75.<br />

4 Hierzu Oppermann, ZIP 2009, 651, 654.<br />

5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 76; Wicke, Rdnr. 25; Handelsrechtsausschuss des<br />

DAV, NZG 2007, 735, 739.<br />

Seibt | 3387<br />

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