Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Erwerb kommt nur dann in Betracht, wenn dem Berechtigten die Unrichtigkeit<br />
der neu eingereichten Gesellschafterliste zuzurechnen ist 1 .<br />
f) Löschung eines Widerspruchs<br />
Die Löschung eines Widerspruchs erfolgt – spiegelbildlich zum Zuordnungverfahren<br />
– nicht automatisch, sondern nur (i) durch Aufhebung der Widerspruchszuordnung<br />
im Wege einer einstweiligen Verfügung2 oder (ii) mit Bewilligung<br />
desjenigen, der die Zuordnung des konkreten Widerspruchs erreicht hatte.<br />
Demgegenüber kann der in der Gesellschafterliste Eingetragene, der die Zuordnung<br />
des Widerspruchs ehemals bewilligt hatte (Rdnr. 95), die Löschung nicht<br />
einseitig beantragen oder sonst wie erreichen. Vielmehr muss er im Streitfall<br />
auf Löschung gegen den aus dem Widerspruch Begünstigten klagen3 . Aus Sicht<br />
des in der Gesellschafterliste Eingetragenen wird es sich daher bei einer einvernehmlich<br />
vorgenommenen Widerspruchszuordnung anbieten, für den Fall<br />
Regelungen vorzusehen, dass der Grund für die Widerspruchszuordnung entfällt<br />
(z.B. Ausfall der aufschiebenden Bedingungen (z.B. keine Kaufpreiszahlung) oder<br />
Rechtsbedingungen (z.B. keine behördliche Genehmigung), Rücktritt vom Vertrag).<br />
Dies kann z.B. durch eine vorsorglich erteilte Löschungsbewilligung<br />
durch den Begünstigten der Widerspruchszuordnung erfolgen, die der Eingetragene<br />
oder z.B. ausschließlich ein gemeinsam beauftragter Notar nach bestimmten<br />
Vorgaben nutzen darf4 .<br />
g) Schadensersatz<br />
Bei einer Anordnung des Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung<br />
gilt § 945 ZPO. Danach ist der Antragsteller dem Antragsgegner zum Ersatz des<br />
Schadens verpflichtet, der durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung<br />
entstanden ist, wenn sich diese als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder<br />
später aufgehoben wird5 .<br />
6. Ablauf der 3-Jahresfrist oder Zurechenbarkeit der Unrichtigkeit<br />
a) Konzeption<br />
Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der gegenüber anderen künstlichen 99<br />
Rechtsscheinträgern wie Grundbuch und Erbschein geringeren Verlässlichkeit<br />
der Gesellschafterliste und damit auch verfassungsrechtlichen Erwägungen zwei<br />
Zusatzelemente verankert, die für zwei alternative Sachverhaltsgruppen den<br />
Rechtsverlust des materiell-rechtlich Berechtigten legitimiert, wobei die beiden<br />
1 Wiersch, S. 130 ff.<br />
2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 75; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die<br />
GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 121; zur Rechtslage bei<br />
§ 899 BGB Bassenge, in: Palandt, § 899 BGB Rdnr. 6; Wacke, in: MünchKomm. BGB,<br />
5. Aufl. 2009, § 899 BGB Rdnr. 29.<br />
3 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 75.<br />
4 Hierzu Oppermann, ZIP 2009, 651, 654.<br />
5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 76; Wicke, Rdnr. 25; Handelsrechtsausschuss des<br />
DAV, NZG 2007, 735, 739.<br />
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