Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
spruch auf Änderung der Gesellschafterliste besteht, andererseits aber unter<br />
Hinweis auf eigene Haftungsgefahren die Erfüllung dieses Anspruchs ablehnen<br />
und nur „zur Sicherheit“ einen Widerspruch beantragen 1 . Haben die Mitgesellschafter<br />
Zweifel an der Richtigkeit der Gesellschafterliste, so haben sie die<br />
Geschäftsführung zu einer Prüfung und ggf. Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste<br />
anzuhalten. Ist für die Geschäftsführer die materielle Rechtslage<br />
nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären, können diese gegenüber<br />
dem möglichen Prätendenten anregen, den Erlass eines Widerspruchs im einstweiligen<br />
Verfügungsverfahren zu beantragen.<br />
d) Widerspruch im Einvernehmen von Veräußerer und Erwerber<br />
Die Zuordnung eines Widerspruchs zu der Gesellschafterliste ist auch auf der<br />
Grundlage einer einseitigen Bewilligung (als materiell-rechtliche Erklärung)<br />
oder einer Vereinbarung zwischen dem in der Gesellschafterliste eingetragenen<br />
Veräußerer und dem Erwerber bzw. <strong>Dr</strong>itten zulässig, und zwar unabhängig<br />
davon, ob die dem Widerspruch zugeordnete Listeneintragung zu diesem Zeitpunkt<br />
materiell rechtlich unrichtig ist2 . Bei einer einvernehmlichen Bewilligung<br />
des Widerspruchs durch den Eingetragenen sind keine weiteren Nachweise<br />
zu verlangen und dem Registergericht kommt auch keine Prüfungskompetenz<br />
über die materielle Rechtslage oder die materielle Berechtigung des<br />
Widerspruchs zu3 . Das Registergericht kann aber überprüfen, ob die Bewilligung<br />
desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet, (formal)<br />
wirksam ist. Insoweit kann das Registergericht auch kontrollieren, ob die Bewilligung<br />
von dem Listenberichtigten stammt. Die Bewilligung ist daher (nämlich<br />
zur Ermöglichung einer registergerichtlichen Prüfung) und entsprechend<br />
der Wertung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in öffentlich beglaubigter Form (analog<br />
§ 12 Abs. 1 HGB) zusammen mit dem Widerspruch und dem Antrag auf Zuordnung<br />
einzureichen4 95<br />
. In der Praxis wird eine Widerspruchszuordnung trotz<br />
materiell-rechtlicher Richtigkeit der Listeneintragung vor allem in zwei Fällen<br />
vorkommen, nämlich (i) zum Schutz des Erwerbers vor Zwischenverfügungen<br />
des Veräußerers bei aufschiebend bedingten oder befristeten Abtretungen von<br />
Geschäftsanteilen oder bei Bestehen von Rechtsbedingungen (s. auch Rdnr. 83)<br />
oder (ii) zur Sicherung eines späteren Rückerwerbs durch den Veräußerer, insbesondere<br />
bei der treuhänderischen Abtretung von Geschäftsanteilen oder bei der<br />
Sicherungsübertragung von Geschäftsanteilen aus Finanzierungsgründen.<br />
1 Zutr. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 74; Wiersch, S. 125; a.A. aber Harbarth, ZIP<br />
2008, 57, 61; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und<br />
Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 119; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 422 f.; Kort, GmbHR<br />
2009, 169, 175; Wachter, in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG,<br />
GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 60.<br />
2 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 72; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen,<br />
Rdnr. 70; Wachter, ZNotP 2008, 378, 397; Wicke, NotBZ 2009, 1, 15.<br />
3 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 73; offen lassend LG Köln, ZIP 2009, 1915.<br />
4 Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs,<br />
2008, § 4 Rdnr. 52; a.A. Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2007, 735, 739.<br />
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