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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

spruch auf Änderung der Gesellschafterliste besteht, andererseits aber unter<br />

Hinweis auf eigene Haftungsgefahren die Erfüllung dieses Anspruchs ablehnen<br />

und nur „zur Sicherheit“ einen Widerspruch beantragen 1 . Haben die Mitgesellschafter<br />

Zweifel an der Richtigkeit der Gesellschafterliste, so haben sie die<br />

Geschäftsführung zu einer Prüfung und ggf. Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste<br />

anzuhalten. Ist für die Geschäftsführer die materielle Rechtslage<br />

nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären, können diese gegenüber<br />

dem möglichen Prätendenten anregen, den Erlass eines Widerspruchs im einstweiligen<br />

Verfügungsverfahren zu beantragen.<br />

d) Widerspruch im Einvernehmen von Veräußerer und Erwerber<br />

Die Zuordnung eines Widerspruchs zu der Gesellschafterliste ist auch auf der<br />

Grundlage einer einseitigen Bewilligung (als materiell-rechtliche Erklärung)<br />

oder einer Vereinbarung zwischen dem in der Gesellschafterliste eingetragenen<br />

Veräußerer und dem Erwerber bzw. <strong>Dr</strong>itten zulässig, und zwar unabhängig<br />

davon, ob die dem Widerspruch zugeordnete Listeneintragung zu diesem Zeitpunkt<br />

materiell rechtlich unrichtig ist2 . Bei einer einvernehmlichen Bewilligung<br />

des Widerspruchs durch den Eingetragenen sind keine weiteren Nachweise<br />

zu verlangen und dem Registergericht kommt auch keine Prüfungskompetenz<br />

über die materielle Rechtslage oder die materielle Berechtigung des<br />

Widerspruchs zu3 . Das Registergericht kann aber überprüfen, ob die Bewilligung<br />

desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet, (formal)<br />

wirksam ist. Insoweit kann das Registergericht auch kontrollieren, ob die Bewilligung<br />

von dem Listenberichtigten stammt. Die Bewilligung ist daher (nämlich<br />

zur Ermöglichung einer registergerichtlichen Prüfung) und entsprechend<br />

der Wertung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in öffentlich beglaubigter Form (analog<br />

§ 12 Abs. 1 HGB) zusammen mit dem Widerspruch und dem Antrag auf Zuordnung<br />

einzureichen4 95<br />

. In der Praxis wird eine Widerspruchszuordnung trotz<br />

materiell-rechtlicher Richtigkeit der Listeneintragung vor allem in zwei Fällen<br />

vorkommen, nämlich (i) zum Schutz des Erwerbers vor Zwischenverfügungen<br />

des Veräußerers bei aufschiebend bedingten oder befristeten Abtretungen von<br />

Geschäftsanteilen oder bei Bestehen von Rechtsbedingungen (s. auch Rdnr. 83)<br />

oder (ii) zur Sicherung eines späteren Rückerwerbs durch den Veräußerer, insbesondere<br />

bei der treuhänderischen Abtretung von Geschäftsanteilen oder bei der<br />

Sicherungsübertragung von Geschäftsanteilen aus Finanzierungsgründen.<br />

1 Zutr. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 74; Wiersch, S. 125; a.A. aber Harbarth, ZIP<br />

2008, 57, 61; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und<br />

Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 119; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 422 f.; Kort, GmbHR<br />

2009, 169, 175; Wachter, in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG,<br />

GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 60.<br />

2 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 72; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen,<br />

Rdnr. 70; Wachter, ZNotP 2008, 378, 397; Wicke, NotBZ 2009, 1, 15.<br />

3 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 73; offen lassend LG Köln, ZIP 2009, 1915.<br />

4 Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs,<br />

2008, § 4 Rdnr. 52; a.A. Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2007, 735, 739.<br />

Seibt | 3385

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