Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
g) Einlagenleistung auf Geschäftsanteil<br />
Der gute Glaube an eine vollständige und schuldbefreiende Leistung aller Einlagen<br />
wird durch die Gutglaubensvorschrift des § 16 Abs. 3 nicht geschützt1 .<br />
h) Verfügungsbeschränkungen über Geschäftsanteil<br />
Verfügungsbeschränkungen über Geschäftsanteile in Form statutarischer Vinkulierungsregelungen<br />
i.S. des § 15 Abs. 5 sind auch unter den sonstigen Voraussetzungen<br />
des § 16 Abs. 3 wirksam und deren Einhaltung Voraussetzung für die<br />
Übertragung von Geschäftsanteilen. Es gibt de lege lata keinen Gutglaubensschutz<br />
in Bezug auf solche Verfügungsbeschränkungen, die somit auch der gutgläubige<br />
Erwerber gegen sich gelten lassen muss2 . Der im Gesetzgebungsverfahren<br />
erhobenen Forderung, den Gutglaubensschutz des § 16 Abs. 3 auch auf Verfügungsbeschränkungen<br />
auszudehnen und insoweit dem Verkehrsinteresse<br />
Vorrang vor den satzungsrechtlichen Vorschriften zum Gesellschafterbestandschutz<br />
einzuräumen3 , hat der Gesetzgeber zu Recht nicht entsprochen. Eine<br />
solche Erweiterung des Gutglaubensschutzes ist auch rechtspolitisch nicht angängig:<br />
Denn Verfügungsbeschränkungen i.S. des § 15 Abs. 5 können mit dinglicher<br />
Wirkung nur im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, so dass der Zeitund<br />
Kostenaufwand für die Aufdeckung solcher Übertragungshindernisse gering<br />
ist. Dieses gilt umso mehr, als wegen einer Nichtbeachtung statutarischer Vinkulierungsklauseln<br />
früher fehlgeschlagene Vor-Übertragungen bei Vorliegen der<br />
sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 unbeachtlich sind, da der Erwerber<br />
in diesen Fällen wie ansonsten bei Verfügungen Nichtberechtigter im Umfang<br />
des § 16 Abs. 3 geschützt ist. Zudem ist die gesellschaftsvertragliche Wertigkeit<br />
einer Vinkulierung von Geschäftsanteilen als Ausdruck eines erheblichen Gesellschaftsinteresses<br />
an einer Kontrolle des Gesellschafterkreises zu beachten<br />
(z.B. wegen einer Prüfung der persönlichen oder sachlichen Einpassung in den<br />
Gesellschafterkreis, des Bestehens von Interessenkonflikten, des Risikos einer<br />
Ausfallhaftung nach §§ 24, 31 Abs. 3) und im Normfall höher einzuschätzen als<br />
ein erweiterter Verkehrsschutz4 . Auch die rechtsvergleichende Umschau offenbart<br />
keinen Regelungsrückstand5 76<br />
.<br />
1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 61; Haas/Oechsler, NZG 2006, 806, 812; Wachter,<br />
in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft<br />
2008, S. 51, 59.<br />
2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 62; Wiersch, S. 234 ff.; Bohrer, DStR 2007, 995,<br />
1003; Kort, GmbHR 2009, 169, 174; Hamann, NZG 2007, 492, 494; Rodewald, GmbHR<br />
2009, 196, 197; Schockenhoff/Höder, ZIP 2006, 1841, 1844; Wachter, in: Römermann/<br />
Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 59; Zessel,<br />
GmbHR 2009, 303; obiter jetzt OLG München, ZIP 2009, 1911.<br />
3 Hierfür Eidenmüller, ZGR 2007, 168, 202; Gehling, ZIP 2006, 685, 689; Klöckner, NZG<br />
2008, 841, 845; Wegen, in: FS Lüer, S. 331 f. – Jetzt auch nach Inkrafttreten des MoMiG<br />
Kort, GmbHR 2009, 169, 174.<br />
4 Ebenso Wiersch, S. 235 f.<br />
5 Für die close corporation US-amerikanischen Rechts sieht § 8-204 U.C.C. einen Gutglaubensschutz<br />
nur in Bezug auf solche Abtretungshindernisse vor, die außerhalb des<br />
Gesellschaftsvertrags geregelt sind.<br />
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