28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

des Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Übertragung von Geschäftsanteilen<br />

(hierzu § 15 Rdnr. 89), und zwar unter Berücksichtigung der durch das MoMiG<br />

vorgegebenen Wertungen der Deregulierung der Nennbetragsgrößen von Geschäftsanteilen,<br />

der zulässigen Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch<br />

einen Gesellschafter und der Teilung von Geschäftsanteilen sowie der Stärkung<br />

des Verkehrsschutzes mit der Einführung des gutgläubigen Erwerbs nach<br />

§ 16 Abs. 3. Einem an § 16 Abs. 3 orientierten, wertend reduzierten Verständnis<br />

des Bestimmtheitsgrundsatzes steht der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Sätze 1<br />

und 2 mit seiner Differenzierung zwischen dem „Nichtberechtigten“ und dem<br />

„Berechtigten“ nicht zwingend entgegen. Denn zum einen geht es nicht um<br />

eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 3, sondern<br />

um das Verständnis eines Rechtsgrundsatzes unter Berücksichtigung gesetzlicher<br />

Wertungen und zum anderen schließt das idealtypische Begriffspaar Berechtigter/Nichtberechtigter<br />

Verfügungen eines „Nicht(so)berechtigten“ nicht<br />

aus 1 .<br />

In einer ersten Fallgruppe können die Sachverhalte zusammengefasst werden,<br />

in denen sämtliche Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die in der Gesellschafterliste<br />

in ihrer Gesamtheit mit gleichem Nennbetrag, aber in der tatsächlichen<br />

Rechtslage widersprechender Stückelung aufgeführt sind, an einen Erwerber<br />

übertragen werden. Nach bisher herrschendem Verständnis konnte in<br />

diesen Fällen im Grundsatz (d.h. ausgenommen Sondersituationen mit unterschiedlicher<br />

Rechtsausstattung oder Belastung der einzelnen Geschäftsanteile)<br />

mit Hilfe einer Auslegung der entsprechenden Willenserklärung und unter Zuhilfenahme<br />

des Rechtsgrundsatzes falsa demonstratio non nocet in dem Sinne<br />

gelöst werden, dass die tatsächlich existenten Geschäftsanteile entgegen Fehlbezeichnung<br />

und Eintragungsstand in der Gesellschafterliste übertragen werden<br />

2 . Nach Einführung von § 16 Abs. 3 liegt es jedenfalls bei Vorliegen von<br />

dessen Voraussetzungen (3-Jahresfrist, Zurechnung, keine Bösgläubigkeit) näher,<br />

den Inhalt der ergänzenden Vertragsauslegung am Inhalt des Gesellschafterlistenbestandes<br />

zu orientieren und dann die fehlende Teilung bzw. Zusammenlegung<br />

von Geschäftsanteile ex lege anzunehmen. Der Annahme einer Teilung<br />

bzw. Zusammenlegung ex lege steht auch nicht entgegen, dass dadurch<br />

die unterschiedlichen Gutglaubenskonzeptionen des § 892 BGB einerseits und<br />

§ 16 Abs. 3 andererseits unzulässigerweise verwischt werden. Ein Gleichlauf<br />

mit dem ansonsten deutlich erweiterten Verkehrsschutzkonzept des § 892 BGB<br />

rechtfertigt sich in den Fällen der fehlerhaften Stückelung dann, wenn der Verfügungsgegenstand<br />

mit Hilfe der Willenserklärung der Beteiligten und dem Gesellschafterlistenbestand<br />

identifizierbar ist; der Schutz der Mitgesellschafter<br />

und sonstiger <strong>Dr</strong>itter wird durch die übrigen, für den Gutglaubenserwerb weiter<br />

erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 erfüllt. In einer<br />

zweiten Fallgruppe sind die der ersten Fallgruppe entsprechenden Sachverhalte<br />

zusammengefasst, bei denen allerdings nur eine teilweise Übertragung des vom<br />

Erwerber gehaltenen Geschäftsanteilsbestands vorliegt. Hier hatte bislang die<br />

1 Zutr. Böttcher/Blasche, NZG 2007, 565, 569; dagegen Wiersch, S. 137 ff.; Berger, in:<br />

Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, S. 189 f.<br />

2 Hierzu BGH, NJW-RR 1987, 807, 808; s. auch § 15 Rdnr. 113.<br />

Seibt | 3371<br />

72

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!