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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Hat die Gesellschaft bisher keinen Aufsichtsrat, so sind die §§ 97–99 AktG<br />

vom Wortlaut her nicht anzuwenden. Sie sind auf die Aktiengesellschaft zugeschnitten,<br />

die zwingend einen Aufsichtsrat hat. Weitgehend Einigkeit besteht<br />

aber über die sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmungen 1 , wenn<br />

Übergang zu obligatorischem Aufsichtsrat erfolgen soll. Es bedarf daher entweder<br />

der entsprechenden Bekanntmachung oder der gerichtlichen Entscheidung.<br />

g) Freiwillige Einführung eines mitbestimmten Aufsichtsrats<br />

Auch wenn die Gesellschaft nicht durch Gesetz verpflichtet ist, einen mitbestimmten<br />

Aufsichtsrat einzuführen, können die Gesellschafter Arbeitnehmer<br />

in den Aufsichtsrat wählen. Ein solches Vorgehen kann Umstrukturierungen,<br />

die zum Abschmelzen der Mitbestimmung führen, erleichtern. Zu Stimmbindungsvereinbarungen<br />

mit <strong>Dr</strong>itten, z.B. einer Gewerkschaft, s. bei § 47. Die<br />

Gesellschafter können in der Satzung die Arbeitnehmereigenschaft zur Wählbarkeitsvoraussetzung<br />

machen. Zur Übertragung der Zuständigkeit zur Bestellung<br />

auf <strong>Dr</strong>itte s. Rdnr. 223.<br />

3. Die organisationsrechtliche Stellung anderer Gremien (Beirat, Verwaltungsrat)<br />

a) Die Fragestellung<br />

Im Blick auf die vielfältigen in der Praxis anzutreffenden Bezeichnungen (Aufsichtsrat,<br />

Verwaltungsrat, Beirat usw.) und bei Würdigung der ganz unterschiedlichen<br />

Ausgestaltung der Zusammensetzung und der Zuständigkeiten2 stellen<br />

sich drei Fragen, nämlich erstens, welche Aufgaben einem Organ mindestens<br />

übertragen sein müssen, damit es als Aufsichtsrat qualifiziert werden kann,<br />

zweitens, welche Aufgaben dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden dürfen,<br />

und drittens, ob es zulässig ist, neben dem Aufsichtsrat oder auch, ohne dass<br />

ein Aufsichtsrat gebildet wird, ein Organ einzurichten, das nicht die typischen<br />

Aufgaben eines Aufsichtsrats hat und welche Aufgaben diesem Organ gegebenenfalls<br />

übertragen werden können.<br />

b) Der schuldrechtliche Beirat<br />

Der fakultative Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft, das nur durch einen<br />

organisationsrechtlichen Akt, in der Regel also durch die Satzung eingerichtet<br />

werden kann. Kein Aufsichtsrat i.S.v. § 52 ist daher der Beirat auf schuldrechtlicher<br />

Grundlage. Das ist ein Gremium, das durch einfachen Gesellschafterbeschluss3<br />

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oder auch durch die Geschäftsführer gebildet werden kann oder zu<br />

1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 15; Deutler, DB 1969, 691; a.A. Lutter/<br />

Hommelhoff, Rdnr. 22.<br />

2 Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 6 ff.; Härer, Erscheinungsformen<br />

und Kompetenzen des Beirats in der GmbH, 1991; Mertens, in: FS Stimpel, 1985,<br />

S. 417; Hinterhuber/Minrath, BB 1991, 1201; Haack, BB 1993, 1607 (GmbH & Co. KG);<br />

Bea/Scheurer, DB 1996, 1193; Buth/Hermanns, DStR 1996, 597.<br />

3 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 63.<br />

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Uwe H. Schneider

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