Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
Hat die Gesellschaft bisher keinen Aufsichtsrat, so sind die §§ 97–99 AktG<br />
vom Wortlaut her nicht anzuwenden. Sie sind auf die Aktiengesellschaft zugeschnitten,<br />
die zwingend einen Aufsichtsrat hat. Weitgehend Einigkeit besteht<br />
aber über die sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmungen 1 , wenn<br />
Übergang zu obligatorischem Aufsichtsrat erfolgen soll. Es bedarf daher entweder<br />
der entsprechenden Bekanntmachung oder der gerichtlichen Entscheidung.<br />
g) Freiwillige Einführung eines mitbestimmten Aufsichtsrats<br />
Auch wenn die Gesellschaft nicht durch Gesetz verpflichtet ist, einen mitbestimmten<br />
Aufsichtsrat einzuführen, können die Gesellschafter Arbeitnehmer<br />
in den Aufsichtsrat wählen. Ein solches Vorgehen kann Umstrukturierungen,<br />
die zum Abschmelzen der Mitbestimmung führen, erleichtern. Zu Stimmbindungsvereinbarungen<br />
mit <strong>Dr</strong>itten, z.B. einer Gewerkschaft, s. bei § 47. Die<br />
Gesellschafter können in der Satzung die Arbeitnehmereigenschaft zur Wählbarkeitsvoraussetzung<br />
machen. Zur Übertragung der Zuständigkeit zur Bestellung<br />
auf <strong>Dr</strong>itte s. Rdnr. 223.<br />
3. Die organisationsrechtliche Stellung anderer Gremien (Beirat, Verwaltungsrat)<br />
a) Die Fragestellung<br />
Im Blick auf die vielfältigen in der Praxis anzutreffenden Bezeichnungen (Aufsichtsrat,<br />
Verwaltungsrat, Beirat usw.) und bei Würdigung der ganz unterschiedlichen<br />
Ausgestaltung der Zusammensetzung und der Zuständigkeiten2 stellen<br />
sich drei Fragen, nämlich erstens, welche Aufgaben einem Organ mindestens<br />
übertragen sein müssen, damit es als Aufsichtsrat qualifiziert werden kann,<br />
zweitens, welche Aufgaben dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden dürfen,<br />
und drittens, ob es zulässig ist, neben dem Aufsichtsrat oder auch, ohne dass<br />
ein Aufsichtsrat gebildet wird, ein Organ einzurichten, das nicht die typischen<br />
Aufgaben eines Aufsichtsrats hat und welche Aufgaben diesem Organ gegebenenfalls<br />
übertragen werden können.<br />
b) Der schuldrechtliche Beirat<br />
Der fakultative Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft, das nur durch einen<br />
organisationsrechtlichen Akt, in der Regel also durch die Satzung eingerichtet<br />
werden kann. Kein Aufsichtsrat i.S.v. § 52 ist daher der Beirat auf schuldrechtlicher<br />
Grundlage. Das ist ein Gremium, das durch einfachen Gesellschafterbeschluss3<br />
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oder auch durch die Geschäftsführer gebildet werden kann oder zu<br />
1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 15; Deutler, DB 1969, 691; a.A. Lutter/<br />
Hommelhoff, Rdnr. 22.<br />
2 Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 6 ff.; Härer, Erscheinungsformen<br />
und Kompetenzen des Beirats in der GmbH, 1991; Mertens, in: FS Stimpel, 1985,<br />
S. 417; Hinterhuber/Minrath, BB 1991, 1201; Haack, BB 1993, 1607 (GmbH & Co. KG);<br />
Bea/Scheurer, DB 1996, 1193; Buth/Hermanns, DStR 1996, 597.<br />
3 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 63.<br />
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Uwe H. Schneider