Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16 überzeugend 1 . Bei einer rechtsvergleichenden Umschau ist zu konstatieren, dass das Recht der US-amerikanischen Bundesstaaten (mit Ausnahme von Louisiana) zur close corporation sowie das kanadische Bundesrecht zur corporation einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Geschäftsanteilen erlaubt und dem Gutglaubensschutz auch im Hinblick auf Übertragungsbeschränkungen ausdehnt 2 . Demgegenüber bleibt allerdings der Rechtsstand europäischer Jurisdiktionen zum gutgläubigen Erwerb von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften bislang noch hinter § 16 Abs. 3 zurück 3 . Die Erweiterung des Gutglaubensschutzes auf Belastungen ist rechtspolitisch zu fordern und passte sich ohne Brüche sowohl in die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Gesellschafterliste nach § 40 als auch in die Systematik des § 16 Abs. 3 ein (Rdnr. 74). Demgegenüber sollte der Gutglaubensschutz nicht im Hinblick auf die Existenz von Geschäftsanteilen (Rdnr. 69) oder im Hinblick auf statutarische Abtretungshindernisse (Rdnr. 14) oder die insolvenzrechtliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis (Rdnr. 77) erweitert werden, da für eine derartige Ausdehnung des Verkehrsschutzes kein Regelungsbedürfnis besteht. 2. Erwerb eines Geschäftsanteils a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb Der Gutglaubensschutz wird wie bei den §§ 892, 932 ff. BGB nur im Zusammenhang mit einem rechtsgeschäftlichen Erwerb gewährt. Dabei muss es sich um ein wirksames Rechtsgeschäft handeln4 . Darüber hinaus ist im Gleichklang zu den Regelungen der §§ 892, 932 ff. BGB die Vorschrift des § 16 Abs. 3 teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Gutglaubensschutz nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts eingreift (Rdnr. 65) 5 und ferner auf eine Rechtsübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge beschränkt ist (Rdnr. 66) 6 . Ein Verkehrsgeschäft liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität gegeben ist. Daher darf mindestens eine Person der Erwerberseite nicht der Veräußererseite zuzurechnen sein, wobei auch jede Form von wirtschaftlicher Identität schädlich ist, (Textanschluss S. 3368) 1 Kritisch Kort, GmbHR 2009, 169, 175 („Der durch die Gesellschafterliste erzeugte Rechtsschein [steht] auf sehr tönernen Füßen“). 2 Hierzu Wiersch, S. 168 ff. 3 Hierzu Wiersch, S. 176 ff. 4 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 60; Wicke, Rdnr. 20; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungsund Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 142; a.A. Kort, GmbHR 2009, 169, 174; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 420; Vossius, DB 2007, 2299, 2300. 5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 59; Wicke, Rdnr. 19; Berger, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 7 Rdnr. 16; Wiersch, S. 74 Fn. 222; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 420; Vossius, DB 2007, 2299, 2300; vgl. auch Bassenge, in: Palandt, § 892 BGB Rdnr. 5 ff. und § 932 BGB Rdnr. 1. 6 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64; vgl. auch Bassenge, in: Palandt, § 892 BGB Rdnr. 3; K. Schmidt, AcP 191 (1991), 495, 517 ff. Seibt | 3365 64 65

§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Verkehrsschutz Eigentumsschutz Grundbesitz Inhaberaktien Namensaktien Geschäftsanteile Bewegl. Sachen § 892 BGB §§ 932 ff., 935 Abs. 2 § 68 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 3 GmbHG §§ 932 ff., 935 BGB BGB [problematisch AktG, Art. 16 Abs. 2 bei ausschl. Bestehen WG (bei Übertragung einer bei Clearstream durch Indossament); Banking hinterlegten kein gutgläubiger Globalurkunde]; kein Erwerb möglich bei gutgläubiger Erwerb Übertragung nach möglich bei Übertra- §§ 398, 413 BGB gung nach §§ 398, 413 BGB Gesellschafterliste (im Besitz Handelsregister aufgenommen und online einsehbar) Norm für gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten 3366 | Seibt Rechtsscheinträger Grundbuch Besitz Unmittelbarer Besitz an Aktienurkunde nebst Legitimation durch ununterbrocheneIndossamentenkette. [Bei blankoindossiertenNamensaktien im Girosammelbestand wird teils befürwortet, die Umbuchung des Miteigentumsanteils an der Globalurkunde an Stelle des fehlenden unmittelbaren Besitzes des Veräußerers ausreichen zu lassen.] Kein präventiver Schutz durch staatliche Einrichtung; Eigentümer kann Rechtsverlust (abge- Kein präventiver Schutz durch staatliche Einrichtung; diverse Präventivmaßnahmen (z.B. nota- Kein präventiver Schutz durch staatliche Einrichtung; Eigentümer kann Rechtsverlust faktisch Kein präventiver Schutz durch staatliche Einrichtung; Eigentümer kann Rechtsverlust faktisch Präventivmaßnahmen Inhaltliche Prüfung durch Grundbuchamt als staatliche Stelle und strikte Verfahrensregeln

§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

Verkehrsschutz Eigentumsschutz<br />

Grundbesitz Inhaberaktien Namensaktien Geschäftsanteile Bewegl. Sachen<br />

§ 892 BGB §§ 932 ff., 935 Abs. 2 § 68 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 3 <strong>GmbHG</strong> §§ 932 ff., 935 BGB<br />

BGB [problematisch AktG, Art. 16 Abs. 2<br />

bei ausschl. Bestehen WG (bei Übertragung<br />

einer bei Clearstream durch Indossament);<br />

Banking hinterlegten kein gutgläubiger<br />

Globalurkunde]; kein Erwerb möglich bei<br />

gutgläubiger Erwerb Übertragung nach<br />

möglich bei Übertra- §§ 398, 413 BGB<br />

gung nach §§ 398, 413<br />

BGB<br />

Gesellschafterliste (im Besitz<br />

Handelsregister aufgenommen<br />

und online<br />

einsehbar)<br />

Norm für gutgläubigen<br />

Erwerb von Nichtberechtigten<br />

3366 | Seibt<br />

Rechtsscheinträger Grundbuch Besitz Unmittelbarer Besitz<br />

an Aktienurkunde<br />

nebst Legitimation<br />

durch ununterbrocheneIndossamentenkette.<br />

[Bei blankoindossiertenNamensaktien<br />

im Girosammelbestand<br />

wird teils<br />

befürwortet, die Umbuchung<br />

des Miteigentumsanteils<br />

an der<br />

Globalurkunde an<br />

Stelle des fehlenden<br />

unmittelbaren Besitzes<br />

des Veräußerers<br />

ausreichen zu lassen.]<br />

Kein präventiver<br />

Schutz durch staatliche<br />

Einrichtung;<br />

Eigentümer kann<br />

Rechtsverlust (abge-<br />

Kein präventiver<br />

Schutz durch staatliche<br />

Einrichtung;<br />

diverse Präventivmaßnahmen<br />

(z.B. nota-<br />

Kein präventiver<br />

Schutz durch staatliche<br />

Einrichtung;<br />

Eigentümer kann<br />

Rechtsverlust faktisch<br />

Kein präventiver<br />

Schutz durch staatliche<br />

Einrichtung;<br />

Eigentümer kann<br />

Rechtsverlust faktisch<br />

Präventivmaßnahmen Inhaltliche Prüfung<br />

durch Grundbuchamt<br />

als staatliche Stelle<br />

und strikte Verfahrensregeln

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