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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

genden Zahl der Fälle zuzurechnen sein wird. Und selbst wenn dem Berechtigten<br />

die Unrichtigkeit im Ausnahmefall nicht zuzurechnen ist, führt dies nur zu<br />

einem dreijährigen Risiko des Zusammenbrechens von Erwerbsketten (im Gegensatz<br />

zu den unendlich wirkenden Regelungen der §§ 932 ff., 935 Abs. 1 BGB)<br />

und geht daher im Hinblick auf die Verkehrsfreundlichkeit andererseits deutlich<br />

über die §§ 932 ff. BGB (Gutglaubensschutz bei beweglichen Sachen) hinaus 1 .<br />

Die Gutglaubensregelung des § 16 Abs. 3 steht damit in der Mitte zwischen dem<br />

stärker legitimierten Verlust von Rechten an Grundeigentum und dem durch<br />

das bloße Risikoprinzip legitimierten Rechtsverlust hinsichtlich beweglicher<br />

Sachen.<br />

Zur Veranschaulichung der konzeptionellen Eingliederung des § 16 Abs. 3 in<br />

die Systematik anderer Gutglaubensvorschriften deutschen Rechts dient die<br />

Tabellenübersicht auf S. 3366 und 3367.<br />

b) Verfassungsmäßigkeit<br />

Entgegen vereinzelter in der Literatur geäußerter Zweifel2 ist § 16 Abs. 3 eine<br />

verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des von Art. 14 GG geschützten<br />

Eigentums3 . Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfordert<br />

insbesondere keine gesetzliche Regelung einer hoheitlichen oder notariellen<br />

Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste. Vielmehr<br />

entspricht das Fehlen einer hoheitlichen oder notariellen Überprüfung der<br />

Gesellschafterliste den typischen (Zeit- und Kosten-)Interessen der Gesellschafter,<br />

und es kann von Gesellschaftern einer GmbH überdies erwartet werden,<br />

dass sie selbst für die Überprüfung der im Handelsregister aufgenommenen<br />

Gesellschafterliste Sorge tragen4 .<br />

c) Rechtspolitsche Bewertung<br />

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Der MoMiG-Gesetzgeber hat mit der Akzentverschiebung zur kapitalgesellschaftlichen<br />

Seite der GmbH und der Eröffnung eines gutgläubigen Erwerbs von<br />

Geschäftsanteilen Recht getan. Die Eröffnung des gutgläubigen Erwerbs wird<br />

zur Attraktivität der GmbH als Rechtsform und zur Erleichterung von Unternehmens-<br />

und Beteiligungskäufen, Nachfolgeregelungen sowie Finanzierungsgeschäften<br />

und damit zur Wertsteigerung von GmbH-Beteiligungen in den Händen<br />

der Gesellschafter einer GmbH beitragen. Die Grundkonzeption des § 16<br />

Abs. 3 mit ihrer Austarierung der Bestandsinteressen des Berechtigten einerseits<br />

und des Rechtsverkehrs andererseits unter Nutzung einer aufgewerteten<br />

Gesellschafterliste und mit zeitlicher Differenzierung zwischen einer Geltung<br />

des Veranlassungsprinzips und dem nachlaufenden Rechtsscheinprinzip ist<br />

1 Wiersch, S. 33 ff., 47.<br />

2 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (Art. 14 GG) von § 16 Abs. 3 äußern Harbarth,<br />

ZIP 2008, 57, 62 ff.; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 431; Wegen, in: FS Lüer, S. 327 f.;<br />

Ziemons, BB-Spezial 7/2006, 9, 12 f.<br />

3 So bereits Band I, § 16 Rdnr. 52. Der hiesigen Auffassung folgend z.B. Wiersch, S. 49 ff.;<br />

Hamann, NZG 2007, 492, 493.<br />

4 Zutr. Wiersch, S. 55 ff.<br />

3364 | Seibt

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