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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

die Solidarhaftung nach § 31 Abs. 3 traf hingegen auch den Erwerber. Trotz des<br />

nunmehr vom Gesetzgeber gewählten, engeren Begriffs der „Einlageverpflichtungen“<br />

an Stelle des bisherigen Begriffs der „Leistung“ hat der Gesetzgeber<br />

hiermit keine inhaltliche Neuregelung beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung<br />

sollte mit der Neufassung lediglich die bisherige Regelung in § 16<br />

Abs. 3 a.F. „aufgegriffen“ und ausschließlich der Anknüpfungspunkt der Legitimationswirkung<br />

von der Anmeldung auf die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste<br />

modifiziert werden 1 . Zwar hat der Gesetzgeber nicht die ursprüngliche<br />

Formulierung „rückständige Leistung“ aus dem BMJ-Referentenentwurf<br />

übernommen 2 und die Wortlautänderung (übrigens ohne Änderung der Gesetzesbegründung!)<br />

trotz entsprechenden Hinweises aus der Literatur 3 nicht rückgeändert<br />

oder überhaupt kommentiert. Dies ändert allerdings nichts an dem<br />

offenkundigen gesetzgeberischen Willen, den Umfang der gesamtschuldnerischen<br />

Haftung gegenüber der früheren Rechtslage unverändert zu lassen und<br />

insoweit den Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsschutz nicht einzuschränken.<br />

Dementsprechend kann das frühere Verständnis zu § 16 Abs. 3 a.F.<br />

auch für die Auslegung von § 16 Abs. 2 herangezogen werden 4 .<br />

Eine Leistung ist rückständig, wenn sie fällig geworden und nicht bewirkt ist.<br />

Auf einen Verzug kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die Leistung während<br />

der Besitzzeit des Veräußerers vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste<br />

in das Handelsregister fällig geworden, oder ob der Rückstand<br />

schon aus der Zeit eines weiteren Rechtsvorgängers stammt und ungetilgt geblieben<br />

ist. Fällig ist eine Leistung, wenn der Anspruch auf sie geltend gemacht<br />

werden kann. Die Fälligkeit kann, je nach Satzungsregelung oder Gesellschafterbeschluss,<br />

auch ohne besondere Aufforderung eintreten; wo dies nicht geregelt<br />

ist, ist eine Anforderung durch den Geschäftsführer erforderlich 5 . Gleiches<br />

gilt für eine trotz Fälligkeit nicht geleistete Sacheinlage (einschließlich einer<br />

verdeckten Sacheinlage), allerdings schuldet der Erwerber hier nur Geldleistung.<br />

Bei einheitlichen unteilbaren Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach<br />

dem vereinbarten Ablieferungstermin 6 .<br />

Für die auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen haftet neben dem<br />

Veräußerer, d.h. gesamtschuldnerisch und nicht subsidiär, der legitimierte Erwerber.<br />

Der Erwerber hat u.U. gegen den Veräußerer einen Ausgleichsanspruch<br />

nach § 426 BGB. Danach haften Veräußerer und Erwerber im Grundsatz (Abweichungen<br />

werden sich häufig aus den Regelungen zur Risikotragung/Garantien<br />

im Kausalgeschäft ergeben) je zur Hälfte. Die Mithaft kann durch eine<br />

Satzungsregelung nicht ausgeschlossen werden. Aus der Mithaft folgt, dass der<br />

Verzug des Veräußerers sich beim legitimierten Erwerber ohne weiteres fortsetzt,<br />

und dass er bei gesellschaftlichen Lieferungspflichten (Nebenleistung) für<br />

1 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 86 f. = Begr. RegE zu § 16.<br />

2 Vgl. RefE v. 29. 5. 2006, S. 4.<br />

3 Z.B. Götze/Bressler, NZG 2007, 894.<br />

4 I.E. ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 43; Wicke, Rdnr. 12; Götze/Bressler,<br />

NZG 2007, 894; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 405 f.<br />

5 Zur früheren Rechtslage und weiteren Einzelheiten Band I, § 16 Rdnr. 40.<br />

6 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 44.<br />

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