Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
die Solidarhaftung nach § 31 Abs. 3 traf hingegen auch den Erwerber. Trotz des<br />
nunmehr vom Gesetzgeber gewählten, engeren Begriffs der „Einlageverpflichtungen“<br />
an Stelle des bisherigen Begriffs der „Leistung“ hat der Gesetzgeber<br />
hiermit keine inhaltliche Neuregelung beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung<br />
sollte mit der Neufassung lediglich die bisherige Regelung in § 16<br />
Abs. 3 a.F. „aufgegriffen“ und ausschließlich der Anknüpfungspunkt der Legitimationswirkung<br />
von der Anmeldung auf die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste<br />
modifiziert werden 1 . Zwar hat der Gesetzgeber nicht die ursprüngliche<br />
Formulierung „rückständige Leistung“ aus dem BMJ-Referentenentwurf<br />
übernommen 2 und die Wortlautänderung (übrigens ohne Änderung der Gesetzesbegründung!)<br />
trotz entsprechenden Hinweises aus der Literatur 3 nicht rückgeändert<br />
oder überhaupt kommentiert. Dies ändert allerdings nichts an dem<br />
offenkundigen gesetzgeberischen Willen, den Umfang der gesamtschuldnerischen<br />
Haftung gegenüber der früheren Rechtslage unverändert zu lassen und<br />
insoweit den Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsschutz nicht einzuschränken.<br />
Dementsprechend kann das frühere Verständnis zu § 16 Abs. 3 a.F.<br />
auch für die Auslegung von § 16 Abs. 2 herangezogen werden 4 .<br />
Eine Leistung ist rückständig, wenn sie fällig geworden und nicht bewirkt ist.<br />
Auf einen Verzug kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die Leistung während<br />
der Besitzzeit des Veräußerers vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste<br />
in das Handelsregister fällig geworden, oder ob der Rückstand<br />
schon aus der Zeit eines weiteren Rechtsvorgängers stammt und ungetilgt geblieben<br />
ist. Fällig ist eine Leistung, wenn der Anspruch auf sie geltend gemacht<br />
werden kann. Die Fälligkeit kann, je nach Satzungsregelung oder Gesellschafterbeschluss,<br />
auch ohne besondere Aufforderung eintreten; wo dies nicht geregelt<br />
ist, ist eine Anforderung durch den Geschäftsführer erforderlich 5 . Gleiches<br />
gilt für eine trotz Fälligkeit nicht geleistete Sacheinlage (einschließlich einer<br />
verdeckten Sacheinlage), allerdings schuldet der Erwerber hier nur Geldleistung.<br />
Bei einheitlichen unteilbaren Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach<br />
dem vereinbarten Ablieferungstermin 6 .<br />
Für die auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen haftet neben dem<br />
Veräußerer, d.h. gesamtschuldnerisch und nicht subsidiär, der legitimierte Erwerber.<br />
Der Erwerber hat u.U. gegen den Veräußerer einen Ausgleichsanspruch<br />
nach § 426 BGB. Danach haften Veräußerer und Erwerber im Grundsatz (Abweichungen<br />
werden sich häufig aus den Regelungen zur Risikotragung/Garantien<br />
im Kausalgeschäft ergeben) je zur Hälfte. Die Mithaft kann durch eine<br />
Satzungsregelung nicht ausgeschlossen werden. Aus der Mithaft folgt, dass der<br />
Verzug des Veräußerers sich beim legitimierten Erwerber ohne weiteres fortsetzt,<br />
und dass er bei gesellschaftlichen Lieferungspflichten (Nebenleistung) für<br />
1 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 86 f. = Begr. RegE zu § 16.<br />
2 Vgl. RefE v. 29. 5. 2006, S. 4.<br />
3 Z.B. Götze/Bressler, NZG 2007, 894.<br />
4 I.E. ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 43; Wicke, Rdnr. 12; Götze/Bressler,<br />
NZG 2007, 894; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 405 f.<br />
5 Zur früheren Rechtslage und weiteren Einzelheiten Band I, § 16 Rdnr. 40.<br />
6 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 44.<br />
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