Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
des Erwerbers bis zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste (ggf. unter<br />
einer entsprechenden Haftungsfreistellung) zustimmt oder dass der Rechtsvorgänger<br />
den Rechtsnachfolger hierzu ausdrücklich bevollmächtigt 1 . Im Zweifel<br />
ergibt sich eine Zustimmungspflicht bzw. eine solche zur Erteilung einer Vollmacht<br />
auch als vertragliche Nebenpflicht zum dem Rechtsübergang zu Grunde<br />
liegenden Kausalgeschäft 2 . Aus Sicht des Rechtsnachfolgers ist eine entsprechende<br />
vertragliche Vereinbarung sowie die Aushändigung einer Vollmachtsurkunde<br />
empfehlenswert 3 .<br />
IV. Haftung für rückständige Einlagen (§ 16 Abs. 2)<br />
1. Gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber<br />
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 regelt – wie nach bisheriger Rechtslage § 16<br />
Abs. 3 a.F. – eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber<br />
für zum maßgeblichen Anfangszeitpunkt der Legitimationswirkung rückständige<br />
Einlageverpflichtungen, während für Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht fällig waren, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 allein der Erwerber haftet.<br />
Diese Regelung dient dem Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsschutz<br />
und damit den Interessen der Mitgesellschafter sowie Gesellschaftsgläubiger<br />
und ist konsequenterweise zwingend (vgl. Rdnr. 13).<br />
Ausweislich des Wortlauts von § 16 Abs. 2 bezieht sich die (gesamtschuldnerische)<br />
Haftung auf „Einlageverpflichtungen“. Demgegenüber bezog sich die gesamtschuldnerische<br />
Haftung nach § 16 Abs. 3 a.F. auf alle zurzeit der Anmeldung<br />
auf den Geschäftsanteil rückständigen „Leistungen“. Von diesem Leistungsbegriff<br />
waren sowohl die Haftung für Einlagen als auch das Schulden bzw.<br />
die Haftung aus anderen Rechtsgrundlagen erfasst, z.B. aus Erwerb einer Vorratsgesellschaft,<br />
aus verdeckter Sacheinlage, aus Differenzhaftung, aus Vorbelastungshaftung,<br />
aus einer Nachschussverpflichtung, aus einer Verpflichtung<br />
zur Nebenleistung oder aus Ausfallhaftung 4 . Die Erwerberhaftung erstreckte<br />
sich auch auf mitgliedschaftliche Regressansprüche von Mitgesellschaftern.<br />
Der Erwerber haftete jedoch nicht für Schadenersatzansprüche der GmbH gegen<br />
den Veräußerer aus schuldhaft verletzter mitgliedschaftlicher Treuepflicht oder<br />
wegen Verletzung der verschuldensunabhängigen Gründerhaftung aus § 9a, und<br />
zwar auch nicht im Hinblick auf ein etwaigen Verzugsschaden 5 . Ebenso wenig<br />
haftete der Erwerber nach § 16 Abs. 3 a.F. auf Erstattung unzulässiger und vom<br />
Veräußerer als Empfänger erhaltener Einlagenrückgewähr gemäß § 31 Abs. 1;<br />
1 Vgl. hierzu auch die Fallgestaltung bei BGH, GmbHR 2008, 702; vgl. auch Gasteyer/<br />
Goldschmidt, ZIP 2008, 1906; Hasselmann, NZG 2009, 409, 411; Wachter, ZNotP<br />
2008, 378, 381 f.<br />
2 So wohl auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 39.<br />
3 Vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 40; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die<br />
GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 392; Gottschalk, DZWiR<br />
2009, 45, 48; Hasselmann, NZG 2009, 409, 411; Wachter, ZNotP 2008, 378, 382 (mit<br />
Formulierungsvorschlag).<br />
4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 40.<br />
5 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 40.<br />
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