Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16 c) Veränderung im Umfang der Beteiligung Der zweite Topos eines die Eintragung in der Gesellschafterliste auslösenden Umstands ist die Veränderung des Umfangs der Beteiligung. Mit dieser Variante wird nicht die Person des Gesellschafters in den Blick genommen, sondern der Geschäftsanteil als Objekt der Gesellschafterbeteiligung. Beide Varianten habe eine große Schnittmenge, z.B. bei der Abtretung eines Teil-Geschäftsanteils oder eines von mehreren Geschäftsanteilen eines Gesellschafters, beim Hinzuerwerb eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter oder im Falle von Kapitalveränderungen nach Einziehung eines Geschäftsanteils (§ 34) 1 . Nur dem zweiten Topos unterfallen allerdings alle Beteiligungsveränderungen ohne Gesellschafterwechsel, also die Zusammenlegung und Teilung von Geschäftsanteilen sowie von Kapitalmaßnahmen, an denen ausschließlich Altgesellschafter unter Inanspruchnahme ihres Bezugsrechts teilnehmen. Ebenfalls werden von diesem Topos die Übernahme neuer Geschäftsanteile durch bisherige Nicht- Gesellschafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen erfasst2 . d) Verpfändung und Nießbrauch Weder die Verpfändung eines Geschäftsanteils noch die Begründung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil sind eine Veränderung in der Person des Gesellschafters (denn es erfolgt kein Gesellschafterwechsel) und auch keine Veränderung im Umfang der Beteiligung. Dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 unterfallen demnach weder Verpfändung noch Nießbrauch an einem Geschäftsanteil. Auch eine rechtspolitisch an sich wünschenswerte Erfassung von Belastungen von Geschäftsanteilen (s. auch unten Rdnr. 73) über eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist nach geltendem Recht nicht zu rechtfertigen3 : Die Wirksamkeit der Bestellung eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einen Geschäftsanteil ist nämlich materiell-rechtlich nicht von einer Anzeige gegenüber der Gesellschaft abhängig. Leistungen der GmbH an den Gesellschafter oder Handlungen des Gesellschafters gegenüber der GmbH wurden indes nach der Altregelung in § 16 Abs. 2 a.F. analog auch dann als wirksam erachtet, wenn sie in die Rechte des Pfandgläubigers oder Nießbrauchsberechtigten eingreifen4 . Diese als unbefriedigend erkannte Konsequenz wurde durch eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 a.F., nämlich durch das Erfordernis einer Anmeldung zur Rechtswahrung, vermieden5 . Nur in diesem Fall sollten auch die Verfügungsbeschränkungen des Gesellschafters gegenüber der GmbH nach §§ 1071, 1276 BGB gelten6 20 . Auch nach Wegfall des § 16 Abs. 2 a.F. 1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 8; Hasselmann, NZG 2009, 409, 410; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 407; Vossius, DB 2007, 2299. 2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 8; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 282. 3 I.E. ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Wicke, Rdnr. 10; für eine analoge Anwendung allerdings Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 288. 4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 44. 5 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 44, § 15 Rdnr. 175. 6 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 44. Seibt | 3343 19

21 22 23 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 407 BGB zur Wahrung der Rechte des Pfandgläubigers oder des Nießbrauchsberechtigten eine Anzeige an die GmbH erforderlich 1 . Eine Eintragung in die Gesellschafterliste i.S. von §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 40 kommt de lege lata nicht in Betracht 2 . Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag eine Eintragung von Belastungen in der Gesellschafterliste informationshalber vorsehen. Hierdurch wird aber eben nicht die Möglichkeit eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs geschaffen (Rdnr. 74). e) Pfändung Bei der Pfändung eines Geschäftsanteils wurde bereits nach bisheriger Rechtslage auf eine (weitere) Anzeige verzichtet, da dort die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die GmbH Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung ist3 . Dies bleibt auch nach neuer Rechtslage unverändert. Demgegenüber gilt im Falle der Verwertung des Geschäftsanteils durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung – wie nach früherer Rechtslage4 – auch der neugefasste § 16 Abs. 1 Satz 15 . 2. Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste a) Legitimationsgrundlage Für die Gesellschafterstellung gegenüber der GmbH ist nun nach § 16 Abs. 1 Satz 1 die Eintragung als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) maßgeblich. Regelmäßiger Auslöser der Eintragung ist nach Aufnahme der bei der Anmeldung der Errichtung der GmbH eingereichten Gründungsgesellschafterliste der Eintritt einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Es wäre eine Fehlauslegung des Gesetzeswortlautes („im Fall einer Veränderung ...“), die Legitimationswirkung auf die Veränderung selbst oder die „Eintragung der Veränderung“ zu beziehen6 , zumal die Veränderung selbst nur eine Differenzbezeichnung ist und in einer gegenüber der bisherigen Gesellschafterliste veränderten Eintragung in der Person eines Gesellschafters oder im Umfang seiner Beteiligung besteht. Entsprechend der Rechtslage bei Namensaktien nach § 67 Abs. 2 AktG 7 tritt die Legitimationswirkung einer Eintragung in der Gesellschafterliste nur dann ein, wenn die Eckpunkte des gesetzlichen Eintragungs- und Aufnahmeverfahrens in das Handelsregister eingehalten worden sind. So erfordert die Legitimationswirkung, dass die Eintragung in die Gesellschafterliste und die Einreichung zur 1 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Wicke, Rdnr. 10. 2 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 407; Preuß, ZGR 2008, 676, 684; Uwe H. Schneider, GmbHR 2009, 393, 394. 3 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 45. 4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 45. 5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10. 6 So (wohl missverständlich) Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 11. 7 Hierzu Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 68 f., 74, 76; T. Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter, § 67 AktG Rdnr. 8 und 12. 3344 | Seibt

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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 407 BGB zur Wahrung der Rechte<br />

des Pfandgläubigers oder des Nießbrauchsberechtigten eine Anzeige an die<br />

GmbH erforderlich 1 . Eine Eintragung in die Gesellschafterliste i.S. von §§ 16<br />

Abs. 1 Satz 1, 40 kommt de lege lata nicht in Betracht 2 . Allerdings kann der<br />

Gesellschaftsvertrag eine Eintragung von Belastungen in der Gesellschafterliste<br />

informationshalber vorsehen. Hierdurch wird aber eben nicht die Möglichkeit<br />

eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs geschaffen (Rdnr. 74).<br />

e) Pfändung<br />

Bei der Pfändung eines Geschäftsanteils wurde bereits nach bisheriger Rechtslage<br />

auf eine (weitere) Anzeige verzichtet, da dort die Zustellung des Pfändungsbeschlusses<br />

an die GmbH Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung ist3 .<br />

Dies bleibt auch nach neuer Rechtslage unverändert. Demgegenüber gilt im<br />

Falle der Verwertung des Geschäftsanteils durch den Gerichtsvollzieher im<br />

Wege der Zwangsvollstreckung – wie nach früherer Rechtslage4 – auch der neugefasste<br />

§ 16 Abs. 1 Satz 15 .<br />

2. Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste<br />

a) Legitimationsgrundlage<br />

Für die Gesellschafterstellung gegenüber der GmbH ist nun nach § 16 Abs. 1<br />

Satz 1 die Eintragung als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen<br />

Gesellschafterliste (§ 40) maßgeblich. Regelmäßiger Auslöser der Eintragung<br />

ist nach Aufnahme der bei der Anmeldung der Errichtung der GmbH<br />

eingereichten Gründungsgesellschafterliste der Eintritt einer Veränderung in<br />

den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Es wäre<br />

eine Fehlauslegung des Gesetzeswortlautes („im Fall einer Veränderung ...“),<br />

die Legitimationswirkung auf die Veränderung selbst oder die „Eintragung der<br />

Veränderung“ zu beziehen6 , zumal die Veränderung selbst nur eine Differenzbezeichnung<br />

ist und in einer gegenüber der bisherigen Gesellschafterliste veränderten<br />

Eintragung in der Person eines Gesellschafters oder im Umfang seiner<br />

Beteiligung besteht.<br />

Entsprechend der Rechtslage bei Namensaktien nach § 67 Abs. 2 AktG 7 tritt die<br />

Legitimationswirkung einer Eintragung in der Gesellschafterliste nur dann ein,<br />

wenn die Eckpunkte des gesetzlichen Eintragungs- und Aufnahmeverfahrens in<br />

das Handelsregister eingehalten worden sind. So erfordert die Legitimationswirkung,<br />

dass die Eintragung in die Gesellschafterliste und die Einreichung zur<br />

1 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Wicke, Rdnr. <strong>10.</strong><br />

2 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 407;<br />

Preuß, ZGR 2008, 676, 684; Uwe H. Schneider, GmbHR 2009, 393, 394.<br />

3 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 45.<br />

4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 45.<br />

5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. <strong>10.</strong><br />

6 So (wohl missverständlich) Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 11.<br />

7 Hierzu Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 68 f., 74, 76;<br />

T. Bezzenberger in: K. <strong>Schmidt</strong>/Lutter, § 67 AktG Rdnr. 8 und 12.<br />

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