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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

c) Veränderung im Umfang der Beteiligung<br />

Der zweite Topos eines die Eintragung in der Gesellschafterliste auslösenden<br />

Umstands ist die Veränderung des Umfangs der Beteiligung. Mit dieser Variante<br />

wird nicht die Person des Gesellschafters in den Blick genommen, sondern der<br />

Geschäftsanteil als Objekt der Gesellschafterbeteiligung. Beide Varianten habe<br />

eine große Schnittmenge, z.B. bei der Abtretung eines Teil-Geschäftsanteils<br />

oder eines von mehreren Geschäftsanteilen eines Gesellschafters, beim Hinzuerwerb<br />

eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter oder im Falle von<br />

Kapitalveränderungen nach Einziehung eines Geschäftsanteils (§ 34) 1 . Nur dem<br />

zweiten Topos unterfallen allerdings alle Beteiligungsveränderungen ohne Gesellschafterwechsel,<br />

also die Zusammenlegung und Teilung von Geschäftsanteilen<br />

sowie von Kapitalmaßnahmen, an denen ausschließlich Altgesellschafter<br />

unter Inanspruchnahme ihres Bezugsrechts teilnehmen. Ebenfalls werden von<br />

diesem Topos die Übernahme neuer Geschäftsanteile durch bisherige Nicht-<br />

Gesellschafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen erfasst2 .<br />

d) Verpfändung und Nießbrauch<br />

Weder die Verpfändung eines Geschäftsanteils noch die Begründung eines<br />

Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil sind eine Veränderung in der Person des<br />

Gesellschafters (denn es erfolgt kein Gesellschafterwechsel) und auch keine<br />

Veränderung im Umfang der Beteiligung. Dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1<br />

unterfallen demnach weder Verpfändung noch Nießbrauch an einem Geschäftsanteil.<br />

Auch eine rechtspolitisch an sich wünschenswerte Erfassung von Belastungen<br />

von Geschäftsanteilen (s. auch unten Rdnr. 73) über eine analoge Anwendung<br />

von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist nach geltendem Recht nicht zu rechtfertigen3<br />

: Die Wirksamkeit der Bestellung eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs<br />

an einen Geschäftsanteil ist nämlich materiell-rechtlich nicht von einer Anzeige<br />

gegenüber der Gesellschaft abhängig. Leistungen der GmbH an den Gesellschafter<br />

oder Handlungen des Gesellschafters gegenüber der GmbH wurden<br />

indes nach der Altregelung in § 16 Abs. 2 a.F. analog auch dann als wirksam<br />

erachtet, wenn sie in die Rechte des Pfandgläubigers oder Nießbrauchsberechtigten<br />

eingreifen4 . Diese als unbefriedigend erkannte Konsequenz wurde durch<br />

eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 a.F., nämlich durch das Erfordernis<br />

einer Anmeldung zur Rechtswahrung, vermieden5 . Nur in diesem Fall<br />

sollten auch die Verfügungsbeschränkungen des Gesellschafters gegenüber der<br />

GmbH nach §§ 1071, 1276 BGB gelten6 20<br />

. Auch nach Wegfall des § 16 Abs. 2 a.F.<br />

1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 8; Hasselmann, NZG 2009, 409, 410; D. Mayer,<br />

DNotZ 2008, 403, 407; Vossius, DB 2007, 2299.<br />

2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 8; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die<br />

GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 282.<br />

3 I.E. ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Wicke, Rdnr. 10; für eine analoge<br />

Anwendung allerdings Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs-<br />

und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 288.<br />

4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 44.<br />

5 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 44, § 15 Rdnr. 175.<br />

6 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 44.<br />

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