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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

Belastungen weder die Person des Gesellschafters noch den Umfang der Beteiligung<br />

betreffen 1 . Diese Ansicht ist allerdings nur überzeugend, soweit mit der<br />

Eintragung der Belastung in die Gesellschafterliste auch verbunden sein soll,<br />

dass diese Belastungen nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen des § 16<br />

Abs. 3 wie das Eigentumsrecht des Berechtigten verloren gehen. Die Satzungsgestaltung<br />

kann keine Auswirkungen auf die gesetzliche Reichweite des etwaigen<br />

gutgläubigen Erwerbs haben und nach der gesetzlichen Konzeption ist<br />

ein gutgläubig-lastenfreier Erwerb von Geschäftsanteilen nicht vorgesehen 2 .<br />

Allerdings ist eine Satzungsbestimmung zulässig, die den Gesellschaftern vorschreibt,<br />

Belastungen der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile aus Informationszwecken<br />

zur Eintragung in die Gesellschafterliste zu bringen 3 . Mit einer<br />

solchen inhaltlichen Erweiterung der Gesellschafterliste könnten die Gesellschafter<br />

ein umfassendes Dokument der rechtlichen und wirtschaftlichen Beteiligungstransparenz<br />

schaffen. Im Regelfall wird es allerdings nicht dem Interesse<br />

der Gesellschafter entsprechen, das Bestehen von Belastungen an Geschäftsanteilen<br />

über den Kreis der Gesellschafter hinaus der Öffentlichkeit offen<br />

zu legen, so dass gleichzeitig die Geschäftsführung dann angewiesen<br />

werden wird, zum Handelsregister nur die Gesellschafterliste mit dem gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Mindestinhalt einzureichen.<br />

III. Legitimationswirkung im Verhältnis zur GmbH nach Eintragung<br />

in der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1)<br />

1. Anwendungsbereich/Voraussetzungen der Legitimationswirkung<br />

a) Veränderung<br />

Mit der Neufassung von § 16 hat der Gesetzgeber einen deutlich erweiterten<br />

Anwendungsbereich der Legitimationsfiktion geregelt. So erfasste der § 16<br />

Abs. 1 a.F. ausschließlich den Fall einer Veräußerung des Geschäftsanteils und<br />

fand keine Anwendung auf gesetzliche Erwerbstatbestände wie die Gesamtrechtsnachfolge<br />

durch Erbfall oder übertragende Umwandlung und auf Veränderungen<br />

ohne Rechtsnachfolge wie beim Erwerb eines Geschäftsanteils im Rahmen<br />

einer Kapitalerhöhung oder beim Formwechsel4 . Nach der jetzigen Fassung<br />

des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird hingegen jede Veränderung in den Personen der<br />

Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung erfasst. Diese Erweiterung<br />

des Anwendungsbereichs der Legitimationsfiktion ist vom Gesetzgeber auch so<br />

bezweckt worden5 .<br />

Eine Veränderung ist eine Abweichung von den Angaben in der Gesellschafterliste,<br />

und zwar von der ursprünglich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 zusammen mit der<br />

1 Vossius, DB 2007, 2299; so wohl auch, aber ohne Begr. Schockenhoff/Höder, ZIP 2006,<br />

1841, 1844.<br />

2 Harbarth, ZIP 2008, 57, 63 f.; Schockenhoff/Höder, ZIP 2006, 1841, 1844; Rau, DStR<br />

2006, 1892, 1898 f.<br />

3 Seibt, in: MünchAnwHdb. GmbH-Recht, 2. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 231d.<br />

4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 28 f., § 15 Rdnr. 93.<br />

5 S. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 86 = Begr. RegE zu § 16 („gilt ... bei allen Formen des Anteilsübergangs“).<br />

Seibt | 3341<br />

16<br />

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