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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

bekanntzumachen, § 97 AktG. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon,<br />

ob in der Satzung ein Aufsichtsrat vorgesehen ist oder nicht. Verhindert wird<br />

hierdurch, dass die Arbeitnehmer bei der Änderung übergangen werden und<br />

dass ein Gericht angerufen werden muss. Ist streitig oder ungewiss, nach welchen<br />

gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet<br />

darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk<br />

die Gesellschaft ihren Sitz hat, § 98 AktG. Daher kann auch ein Gesellschafter<br />

diesen Antrag stellen, wenn er der Ansicht ist, dass die Bekanntmachung der<br />

Geschäftsführer unzutreffend ist (s. Rdnr. 44).<br />

eee) Die Zuständigkeit des nach <strong>Dr</strong>ittelbG mitbestimmten GmbH-Aufsichtsrats<br />

ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 <strong>Dr</strong>ittelbG, der auf eine Reihe aktienrechtlicher<br />

Bestimmungen verweist. Im Vergleich zu der früheren Regelung in<br />

§ 77 Abs. 1 BetrVG 1952 wurde zusätzlich auf § 125 Abs. 4 sowie § 170 AktG<br />

verwiesen. Es handelt sich um das Recht auf Mitteilung der durch die Gesellschafterversammlung<br />

gefassten Beschlüsse und die Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlüsse.<br />

fff) Zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter s. Rdnr. 235.<br />

bb) Konzern<br />

Ist die GmbH herrschendes Unternehmen im Konzern, so gelten nach § 5 MitbestG<br />

die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden<br />

Unternehmens. Dabei ist es für den Anwendungsbereich des MitbestG<br />

unerheblich, ob die Holdinggesellschaft selbst einen eigenen Geschäftsbetrieb<br />

und ob sie Arbeitnehmer hat1 .<br />

Für die Mitbestimmung nach dem <strong>Dr</strong>ittelbG ist demgegenüber zwischen der<br />

Einrichtungsverpflichtung einerseits und dem aktiven und passiven Wahlrecht<br />

andererseits zu unterscheiden:<br />

Für die Einrichtungsverpflichtung enthält § 2 Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG eine Beschränkung.<br />

Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem Vertragskonzern und dem<br />

faktischen Konzern. Hiernach hat die herrschende GmbH nur dann einen Aufsichtsrat<br />

zu bilden, wenn die Zahl der Arbeitnehmer der GmbH und der Unternehmen,<br />

mit denen ein Beherrschungsvertrag besteht, oder die in das herrschende<br />

Unternehmen nach § 319 AktG eingegliedert sind, was für die GmbH<br />

keine praktische Bedeutung hat, 500 übersteigt. Die beherrschte Gesellschaft<br />

kann jede Rechtsform haben 2 . Verlangt ist nur, dass sie beherrschtes Unternehmen<br />

im Vertragskonzern sein kann.<br />

Die Arbeitnehmer der anderen nur faktisch in den Konzern einbezogenen Unternehmen<br />

und nur abhängiger Unternehmen sind nicht mitzuzählen 3 . Auch<br />

reicht nicht aus, dass mit der herrschenden GmbH ein Gewinnabführungsver-<br />

1 OLG Stuttgart, DB 1989, 1128; OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 mit Anm. Mankowski;<br />

zur Widerlegung der Konzernvermutung: BayObLG, AG 2002, 511.<br />

2 BayObLG, NJW 1993, 1805; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 2 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 13; Deilmann, NZG 2005, 660.<br />

3 LG Berlin, AG 2007, 455.<br />

Uwe H. Schneider | 3019<br />

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