Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16 Rechtsübergang erschöpfte sich in ihrer Bedeutung als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion zur Gesellschaft im Zusammenhang mit Veräußerungen. Sie hatte keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit von Verfügungsgeschäften und die rechtliche Inhaberschaft an Geschäftsanteilen. Mit der Neufassung von § 16 durch das MoMiG (i) ersetzt der Gesetzgeber die Anmeldung durch die Eintragung in der Gesellschafterliste (und Veröffentlichung im Handelsregister) als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion zur Gesellschaft, (ii) erweitert den Anwendungsbereich der Legitimationsfiktion in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und (iii) verstärkt schließlich in qualitativer Weise die Bedeutung des bislang primär verbandsinternen wirkenden Faktum zu einem Rechtsscheinsträger für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen, also einer Basis für eine Änderung in der rechtlichen Inhaberschaft von Geschäftsanteilen. Die Ersetzung des bisherigen Anmeldeprinzips durch die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion erfolgte in Anlehnung an die für Namensaktien geltende aktienrechtliche Vorschrift des § 67 Abs. 2 AktG 1 . Der Blick auf dieses Gesetzgebungsvorbild macht aber auch augenscheinlich, dass eine zwingende Verkoppelung der Funktion einer relativ zur Gesellschaft wirkenden Legitimationsfiktion einerseits und einer Rechtsscheinbasis für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen nicht zwingend ist. Die nähere Bestimmung der Eintragung in der Gesellschafterliste ist im ebenfalls durch das MoMiG geänderten § 40 niedergelegt, der mit dem § 16 ein Gesamtbild ergibt. Die beiden Hauptelemente und Regelungsfelder der Gesetzesneufassungen (ein doppelter Konzeptionswechsel), nämlich die Ersetzung des Anmeldeprinzips durch das Prinzip der veröffentlichten Eintragung in der Gesellschafterliste als Basis der relativen Legitimationsfiktion gegenüber der Gesellschaft und der Nutzung dieser Eintragung als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb, waren bereits im BMJ-Referentenentwurf enthalten 2 . Die Diskussion über den BMJ-Referentenentwurf hat zu einer Reihe von Detailänderungen am Gesetzestext des § 16 geführt. Der Text des Regierungsentwurfs 3 ist trotz einer Überarbeitungsbitte des Bundesrats zu § 16 Abs. 3 (gutgläubiger Erwerb) 4 und kritischen Literaturanmerkungen 5 unverändert Gesetz worden. Der neugefasste § 16 mit seinen beiden Regelungsfeldern enthält drei Regelungskomplexe: (1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 ist das Prinzip der Eintragung in der Gesellschafterliste als Basis für die Legitimationsfiktion zur Gesellschaft geregelt, d.h. die Bestimmungsbasis dafür, wer im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung im Verhältnis zur Gesell- 1 BR-Drucks. 354/07, S. 84 = Begr. RegE zu § 16. 2 RefE Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 29. 5. 2006, S. 4, 48 ff. 3 BR-Drucks. 354/07 = RegE Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 25. 5. 2007. 4 S. BR-Drucks. 354/07 (Beschluss), S. 14 f. = Stellungnahme BR zu § 16 Abs. 3. 5 Bednarz, BB 2008, 1854, 1858; Bohrer, DStR 2007, 995, 1001; Eidenmüller, ZGR 2007, 168, 203; Handelsrechtsausschuss DAV, NZG 2007, 211, 214 f. Seibt | 3335 2 3
4 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel schaft als Gesellschafter gilt. Eine für die Unternehmenspraxis wichtige Rückbeziehung dieser Fiktion ist im Hinblick auf solche Rechtshandlungen des in der Gesellschafterliste eingetragenen bzw. einzutragenden Erwerbers vorgesehen, sofern die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Gesellschafterhandlung in das Handelsregister aufgenommen wird (§ 16 Abs. 1 Satz 2). Dieser Regelungskomplex entspricht funktional den bisherigen Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 a.F. (2) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ordnet für rückständige „Einlageverpflichtungen“ (dazu Rdnr. 51 ff.) eine zusätzliche Haftung des Erwerbers des Geschäftsanteils neben dem Veräußerer an. Dies entspricht funktional – und nach dem gesetzgeberischen Willen auch materiell 1 – der bisherigen Regelung in § 16 Abs. 3 a.F. (3) Nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 ist nunmehr der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen oder von Rechten an Geschäftsanteilen möglich. 2. Zwecke des Konzeptionswechsels Mit der Anhebung der Anforderungen an die Führung der Gesellschafterliste (hierzu Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 2 in diesem Band) sowie des faktischen Drucks auf die Beteiligten auf Mitteilung der Veränderung (insbesondere auf Grund des ansonsten bestehenden Risikos auf Eigentumsverlust nach § 16 Abs. 3) und damit auch ihrer Richtigkeitsgewähr durch die Neufassung von § 40 sowie mit der Regelung der Eintragung in der Gesellschafterliste als Basis für die Legitimationsfiktion durch die Neufassung von § 16 Abs. 1 Satz 1 hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Zwecke der Missbrauchsbekämpfung, der Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten und eine erhöhte Transparenz über Anteilseignerstrukturen verfolgt 2 . Diese Zwecke lassen sich unter zwei Hauptzwecke fassen: (1) Die Erhöhung der Transparenz der Gesellschafterstruktur im Hinblick auf die beteiligten Personen und deren gehaltene Geschäftsanteile soll missbräuchliche Unternehmensstrukturen und Straftaten vermeiden und die Transaktionskosten für Vertragspartner und Gläubiger der GmbH und ihrer Gesellschafter verringern. Dies sollte sowohl die Kosten im laufenden Geschäftsverkehr mit einer GmbH als auch bei Anteilsund Unternehmensverkäufen sowie Unternehmensfinanzierungen reduzieren. (2) Mit der erhöhten Transparenz der Anteilseignerstruktur geht ein Mehr an Rechtssicherheit und Verkehrsschutz einher. Der Aspekt der Rechtssicherheit wird auch durch die Regelung des gutgläubigen Erwerbs gestärkt. Die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke sind unterstützenswert und die Regelungsmethode (erhöhte Anforderungen an den Inhalt und die Führung der Gesellschafterliste, Eintragung in der Gesellschafterliste als Basis der Legitimationsfiktion und für einen gutgläubigen Erwerb) ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen. 1 S. BR-Drucks. 354/07, S. 86 = Begr. RegE zu § 16 („Im neu gefassten § 16 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in § 16 Abs. 3 aufgegriffen. Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist hierfür – Absatz 1 folgend – nicht mehr die Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft, sondern der Zeitpunkt der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister“). 2 S. BR-Drucks. 354/07, S. 84 = Begr. RegE zu § 16. 3336 | Seibt
- Seite 153 und 154: Aufsichtsrat §52 aufgaben nicht di
- Seite 155 und 156: Aufsichtsrat §52 bereits abgeschlo
- Seite 157 und 158: Aufsichtsrat §52 konflikt nicht of
- Seite 159 und 160: Aufsichtsrat §52 der Stimme enthä
- Seite 161 und 162: Aufsichtsrat §52 Die Schweigepflic
- Seite 163 und 164: Aufsichtsrat §52 keit 1 . Die Einh
- Seite 165 und 166: Aufsichtsrat §52 Bei Interessenkol
- Seite 167 und 168: Aufsichtsrat §52 ee) Sorgfaltsmaß
- Seite 169 und 170: Aufsichtsrat §52 Das Aufsichtsrats
- Seite 171 und 172: Aufsichtsrat §52 ternehmen im Konz
- Seite 173 und 174: Aufsichtsrat §52 ten dazu bestimmt
- Seite 175 und 176: Aufsichtsrat §52 6. Kommunale Aufs
- Seite 177 und 178: Aufsichtsrat §52 GmbHR 1998, 1114;
- Seite 179 und 180: Aufsichtsrat §52 b) Fremdnützige
- Seite 181 und 182: Aufsichtsrat §52 Ein Rechtsschutzi
- Seite 183 und 184: Aufsichtsrat §52 der Adressatenkre
- Seite 185 und 186: Aufsichtsrat §52 § 6 Einspruch ge
- Seite 187 und 188: Aufsichtsrat §52 (2) Wird bis zum
- Seite 189 und 190: Aufsichtsrat §52 Stimmabgabe (§ 1
- Seite 191 und 192: Aufsichtsrat §52 Kapitel 2. Wahl d
- Seite 193 und 194: Aufsichtsrat §52 4. wo und wie die
- Seite 195 und 196: Aufsichtsrat §52 § 35 Abberufungs
- Seite 197 und 198: Aufsichtsrat §52 § 43 Einleitung
- Seite 199 und 200: Aufsichtsrat §52 § 48 Abberufungs
- Seite 201 und 202: § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung
- Seite 203: 1 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellu
- Seite 207 und 208: 8 9 10 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtss
- Seite 209 und 210: 13 14 15 § 16 Nachtrag MoMiG Recht
- Seite 211 und 212: § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung
- Seite 213 und 214: 21 22 23 § 16 Nachtrag MoMiG Recht
- Seite 215 und 216: 25 26 27 § 16 Nachtrag MoMiG Recht
- Seite 217 und 218: 30 31 32 § 16 Nachtrag MoMiG Recht
- Seite 219 und 220: 37 38 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 221 und 222: 41 42 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 223 und 224: 45 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 225 und 226: 48 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 227 und 228: 51 52 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 229 und 230: 55 56 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 231 und 232: 59 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 233 und 234: 61 62 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 235 und 236: § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung
- Seite 237 und 238: 66 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 239 und 240: 70 71 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 241 und 242: 73 74 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 243 und 244: 75 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 245 und 246: 79 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 247 und 248: 81 82 83 § 16 Nachtrag MoMiG Recht
- Seite 249 und 250: 85 86 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsst
- Seite 251 und 252: 88 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
- Seite 253 und 254: 94 § 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstell
Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Rechtsübergang erschöpfte sich in ihrer Bedeutung als Grundlage für die relative<br />
Legitimationsfiktion zur Gesellschaft im Zusammenhang mit Veräußerungen.<br />
Sie hatte keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit von Verfügungsgeschäften<br />
und die rechtliche Inhaberschaft an Geschäftsanteilen. Mit der Neufassung<br />
von § 16 durch das MoMiG (i) ersetzt der Gesetzgeber die Anmeldung<br />
durch die Eintragung in der Gesellschafterliste (und Veröffentlichung im Handelsregister)<br />
als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion zur Gesellschaft,<br />
(ii) erweitert den Anwendungsbereich der Legitimationsfiktion in rechtlicher<br />
und tatsächlicher Hinsicht umfassend und (iii) verstärkt schließlich in<br />
qualitativer Weise die Bedeutung des bislang primär verbandsinternen wirkenden<br />
Faktum zu einem Rechtsscheinsträger für einen gutgläubigen Erwerb von<br />
Geschäftsanteilen, also einer Basis für eine Änderung in der rechtlichen Inhaberschaft<br />
von Geschäftsanteilen. Die Ersetzung des bisherigen Anmeldeprinzips<br />
durch die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste<br />
als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion erfolgte in Anlehnung<br />
an die für Namensaktien geltende aktienrechtliche Vorschrift des § 67<br />
Abs. 2 AktG 1 . Der Blick auf dieses Gesetzgebungsvorbild macht aber auch augenscheinlich,<br />
dass eine zwingende Verkoppelung der Funktion einer relativ<br />
zur Gesellschaft wirkenden Legitimationsfiktion einerseits und einer Rechtsscheinbasis<br />
für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen nicht zwingend<br />
ist. Die nähere Bestimmung der Eintragung in der Gesellschafterliste ist<br />
im ebenfalls durch das MoMiG geänderten § 40 niedergelegt, der mit dem § 16<br />
ein Gesamtbild ergibt.<br />
Die beiden Hauptelemente und Regelungsfelder der Gesetzesneufassungen (ein<br />
doppelter Konzeptionswechsel), nämlich die Ersetzung des Anmeldeprinzips<br />
durch das Prinzip der veröffentlichten Eintragung in der Gesellschafterliste als<br />
Basis der relativen Legitimationsfiktion gegenüber der Gesellschaft und der<br />
Nutzung dieser Eintragung als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb,<br />
waren bereits im BMJ-Referentenentwurf enthalten 2 . Die Diskussion<br />
über den BMJ-Referentenentwurf hat zu einer Reihe von Detailänderungen am<br />
Gesetzestext des § 16 geführt. Der Text des Regierungsentwurfs 3 ist trotz einer<br />
Überarbeitungsbitte des Bundesrats zu § 16 Abs. 3 (gutgläubiger Erwerb) 4 und<br />
kritischen Literaturanmerkungen 5 unverändert Gesetz worden.<br />
Der neugefasste § 16 mit seinen beiden Regelungsfeldern enthält drei Regelungskomplexe:<br />
(1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 ist das Prinzip der Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
als Basis für die Legitimationsfiktion zur Gesellschaft geregelt, d.h.<br />
die Bestimmungsbasis dafür, wer im Fall einer Veränderung in den Personen der<br />
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung im Verhältnis zur Gesell-<br />
1 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 84 = Begr. RegE zu § 16.<br />
2 RefE Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG) v. 29. 5. 2006, S. 4, 48 ff.<br />
3 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07 = RegE Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung<br />
von Missbräuchen (MoMiG) v. 25. 5. 2007.<br />
4 S. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07 (Beschluss), S. 14 f. = Stellungnahme BR zu § 16 Abs. 3.<br />
5 Bednarz, BB 2008, 1854, 1858; Bohrer, DStR 2007, 995, 1001; Eidenmüller, ZGR 2007,<br />
168, 203; Handelsrechtsausschuss DAV, NZG 2007, 211, 214 f.<br />
Seibt | 3335<br />
2<br />
3