Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16 Nr. 3) sowie bei späteren Veränderungen (§ 40 Abs. 1 Satz 1), beim Gesellschafterbeschluss über eine Kapitalerhöhung, in der Übernahmeerklärung sowie in der Übernehmerliste zur Anmeldung der Kapitalerhöhung (§ 55 Abs. 3 Nr. 2) aufzuführen. – Der Nennbetrag ist weiterhin dispositiver Beteiligungsmaßstab für Rechte und Pflichten der Gesellschafter und geben insoweit die relative Größe der Geschäftsanteile an, selbst wenn im Gesetzeswortlaut nur verkürzt auf das „Verhältnis ihrer Geschäftsanteile“ (und nicht auf das Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile) verwiesen wird (§ 14 Rdnr. 6). II. Inkrafttreten der Gesetzesänderung Die klarstellende Gesetzesänderung von § 14 trat zum 1. 11. 2008 in Kraft (Art. 25 MoMiG). §16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. (2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer. (3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden. § 16 neu gefasst durch MoMiG vom 23. 10. 2008 (BGBl. I 2008, 2026). Seibt | 3331 5

§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel I. Gesetzesänderungen und Änderungszwecke 1. Überblick über Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . 1 2. Zwecke des Konzeptionswechsels . . . . . . . . . . . . . . . . 4 II. Allgemeine Bedeutung der Eintragung in der Gesellschafterliste 1. Anteilsübergang und Eintragung in der Gesellschafterliste . 2. Verhältnisse bis zur Eintragung in der Gesellschafterliste a) Rechte und Pflichten der Gesellschaft und der Gesell- 5 schafter . . . . . . . . . . . . 8 b) Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber . . . . . c) Verhältnis zwischen Ver- 11 äußerer und Dritten . . . . . 12 3. Zulässigkeit abweichender Satzungsbestimmungen . . . . . . 13 III. Legitimationswirkung im Verhältnis zur GmbH nach Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1) 1. Anwendungsbereich/Voraussetzungen der Legitimationswirkung a) Veränderung . . . . . . . . . 16 b) Veränderung in der Person des Gesellschafters . . . . . . c) Veränderung im Umfang der 18 Beteiligung . . . . . . . . . . 19 d) Verpfändung und Nießbrauch 20 e) Pfändung . . . . . . . . . . . 21 2. Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste a) Legitimationsgrundlage . . . 22 b) Nichtigkeit und Anfechtbarkeit aa) Mängel des Abtretungsvertrages . . . . . . . . . . 25 bb) Mängel der Mitteilung . . cc) Mängel bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in 28 das Handelsregister . . . . c) Widerruf der Mitteilung und Rücknahme der Einreichung 30 der Gesellschafterliste . . . . 31 3332 | Seibt Inhaltsübersicht d) Löschung der Eintragung und Wegfall aus dem Handelsregister . . . . . . . . . . . . 33 3. Rechtswirkungen der Eintragung in der Gesellschafterliste a) Legitimationswirkung zu Gunsten/zu Lasten des Eingetragenen . . . . . . . . . . 34 b) Gesellschafterrechte . . . . . 36 c) Gesellschafterpflichten d) Rechtshandlungen des . . . 37 Rechtsvorgängers . . . . . . . 39 e) Erbrechtlicher Erwerb . . . . f) Gesellschafter im Insolvenz- 41 verfahren . . . . . . . . . . . 4. Rückbeziehung der Legitimationswirkung (§ 16 Abs. 1 Satz 2) a) Inhalt und Zweck der Rege- 43 lung . . . . . . . . . . . . . . b) Rechtshandlung des Erwerbers in Bezug auf das Gesell- 45 schaftsverhältnis . . . . . . . c) Unverzügliche Aufnahme der Gesellschafterliste in das 46 Handelsregister . . . . . . . . d) Rechtshandlungen eines schwebend unwirksam 47 bestellten Geschäftsführers . 49 IV. Haftung für rückständige Einlagen (§ 16 Abs. 2) 1. Gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber . 51 2. Befreiung des Veräußerers . . . 55 V. Gutgläubiger Erwerb (§ 16 Abs. 3) 1. Grundlagen a) Gesetzgeberische Motivlage und Konzeption des Gutglaubensschutzes . . . . . . . 57 b) Verfassungsmäßigkeit . . . . 62 c) Rechtspolitische Bewertung . 2. Erwerb eines Geschäftsanteils 63 a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb 64 b) Geschäftsanteil . . . . . . . . 67 c) Rechte an Geschäftsanteil . . d) Nicht existenter Geschäfts- 68 anteil . . . . . . . . . . . . . 69 e) Unrichtige Stückelung . . . . f) Belastungen des Geschäfts- 70 anteils . . . . . . . . . . . . 73

Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

Nr. 3) sowie bei späteren Veränderungen (§ 40 Abs. 1 Satz 1), beim Gesellschafterbeschluss<br />

über eine Kapitalerhöhung, in der Übernahmeerklärung sowie<br />

in der Übernehmerliste zur Anmeldung der Kapitalerhöhung (§ 55 Abs. 3<br />

Nr. 2) aufzuführen.<br />

– Der Nennbetrag ist weiterhin dispositiver Beteiligungsmaßstab für Rechte<br />

und Pflichten der Gesellschafter und geben insoweit die relative Größe der<br />

Geschäftsanteile an, selbst wenn im Gesetzeswortlaut nur verkürzt auf das<br />

„Verhältnis ihrer Geschäftsanteile“ (und nicht auf das Verhältnis der Nennbeträge<br />

ihrer Geschäftsanteile) verwiesen wird (§ 14 Rdnr. 6).<br />

II. Inkrafttreten der Gesetzesänderung<br />

Die klarstellende Gesetzesänderung von § 14 trat zum 1. 11. 2008 in Kraft<br />

(Art. 25 MoMiG).<br />

§16<br />

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder<br />

Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom<br />

Nichtberechtigten<br />

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen<br />

der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines<br />

Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen<br />

Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf<br />

das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang<br />

an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung<br />

in das Handelsregister aufgenommen wird.<br />

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem<br />

der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber<br />

des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.<br />

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft<br />

wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als<br />

Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />

eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des<br />

Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und<br />

die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb<br />

ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung<br />

bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch<br />

zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund<br />

einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen<br />

dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des<br />

Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.<br />

§ 16 neu gefasst durch MoMiG vom 23. <strong>10.</strong> 2008 (BGBl. I 2008, 2026).<br />

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