Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat (3) Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 7) wird auf fünf Wochen verlängert. (4) Die Frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 12) wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der zuständige Wahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3. (5) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3. § 45 Stimmabgabe (1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 29) übersendet der zuständige Wahlvorstand 1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 Prozent übersteigt; 2. allen Arbeitnehmern der Seebetriebe, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahlvorstand abgesandt werden. Kapitel 2. Abberufung § 46 Allgemeine Vorschriften Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. § 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens (1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der zuständige Wahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. (2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, gilt § 43 Abs. 3. 3196 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 § 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5. § 49 Stimmabgabe Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend. Teil 4. Schlussbestimmungen § 50 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 51 Übergangsregelung Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, anzuwenden. Uwe H. Schneider | 3197
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§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste<br />
Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44<br />
Abs. 1, 2 und 5.<br />
§ 49 Stimmabgabe<br />
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2<br />
entsprechend.<br />
Teil 4. Schlussbestimmungen<br />
§ 50 Berechnung der Fristen<br />
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die<br />
§§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.<br />
§ 51 Übergangsregelung<br />
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden<br />
sind, sind die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des<br />
Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
801-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten<br />
nach Maßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der<br />
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Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001<br />
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