28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aufsichtsrat §52<br />

den Geschäftsführern, das auch in der mitbestimmten GmbH fortbesteht<br />

(s. § 37 Rdnr. 41). Der mitbestimmte Aufsichtsrat ist somit in die hierarchische<br />

Verfassung der GmbH eingebunden.<br />

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unterscheidet sich sowohl von der<br />

Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach MontanMitbestG und MontanMitbestErgG<br />

als auch von der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />

Der Aufsichtsrat besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Gesellschafter und aus<br />

Vertretern der Arbeitnehmer. Dabei sind die leitenden Angestellten besonders<br />

berücksichtigt. Wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Mitbestimmungsformen<br />

ergeben sich auch bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter 1 .<br />

Die Zuständigkeiten des Aufsichtsrats sind durch das MitbestG erheblich erweitert.<br />

Zwar bleibt der Aufsichtsrat ein Überwachungsorgan. Auch behält die<br />

Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht (s. § 37 Rdnr. 39 ff. sowie Rdnr.<br />

160). Die Geschäftsführer werden aber nicht von den Gesellschaftern bestellt<br />

und abberufen, sondern vom Aufsichtsrat, § 31 MitbestG.<br />

Die Stellung der Geschäftsführer wurde im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung<br />

verstärkt. Sie können nicht auf unbestimmte Zeit bestellt werden,<br />

sondern müssen auf Zeit berufen werden. Eine Abberufung ist nur bei wichtigem<br />

Grund möglich.<br />

Als gleichberechtigtes Mitglied im Kreis der Geschäftsführer ist ein Arbeitsdirektor<br />

zu bestellen, § 33 MitbestG.<br />

c) Der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

aa) Konzernfreie GmbH<br />

aaa) Liegen die vorgenannten Aufgreifmerkmale für das MontanmitbestG und<br />

das MitbestG nicht vor, hat die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer,<br />

handelt es sich nicht um Tendenzunternehmen, § 1 Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG, und ist<br />

sie am <strong>10.</strong> 8. 1994 oder später in das Handelsregister eingetragen, so hat sie<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG einen Aufsichtsrat zu bilden. Das gilt auch für<br />

Familiengesellschaften. Der Aufsichtsrat muss zu einem <strong>Dr</strong>ittel aus Arbeitnehmervertretern<br />

bestehen, § 4 Abs. 1 <strong>Dr</strong>ittelbG (s. Rdnr. 209, 230). Eine besondere<br />

Satzungsregelung ist nicht erforderlich. Die anderen Mitbestimmungsregelungen<br />

gehen daher den Vorschriften des <strong>Dr</strong>ittelbG vor. Die Zusammensetzung des<br />

Aufsichtsrats, seine Zuständigkeiten und Aufgaben bestimmen sich nach § 90<br />

Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und<br />

nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 AktG.<br />

Die Mitbestimmung bei der Vor-GmbH ist nicht besonders geregelt. Die Bildung<br />

eines mitbestimmten Aufsichtsrats ist vor Eintragung der GmbH in das<br />

Handelsregister nicht erforderlich 2 . Daher kann die Eintragung in das Handels-<br />

1 Zur Bestellung gewerkschaftlicher Aufsichtsratsmitglieder: BayObLG, AG 2005, 350.<br />

2 Oetker, in: ErfKomm., § 1 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 14; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 1 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 22; Halm, BB 2000, 387.<br />

Uwe H. Schneider | 3017<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!