Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
den Geschäftsführern, das auch in der mitbestimmten GmbH fortbesteht<br />
(s. § 37 Rdnr. 41). Der mitbestimmte Aufsichtsrat ist somit in die hierarchische<br />
Verfassung der GmbH eingebunden.<br />
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unterscheidet sich sowohl von der<br />
Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach MontanMitbestG und MontanMitbestErgG<br />
als auch von der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />
Der Aufsichtsrat besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Gesellschafter und aus<br />
Vertretern der Arbeitnehmer. Dabei sind die leitenden Angestellten besonders<br />
berücksichtigt. Wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Mitbestimmungsformen<br />
ergeben sich auch bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter 1 .<br />
Die Zuständigkeiten des Aufsichtsrats sind durch das MitbestG erheblich erweitert.<br />
Zwar bleibt der Aufsichtsrat ein Überwachungsorgan. Auch behält die<br />
Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht (s. § 37 Rdnr. 39 ff. sowie Rdnr.<br />
160). Die Geschäftsführer werden aber nicht von den Gesellschaftern bestellt<br />
und abberufen, sondern vom Aufsichtsrat, § 31 MitbestG.<br />
Die Stellung der Geschäftsführer wurde im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung<br />
verstärkt. Sie können nicht auf unbestimmte Zeit bestellt werden,<br />
sondern müssen auf Zeit berufen werden. Eine Abberufung ist nur bei wichtigem<br />
Grund möglich.<br />
Als gleichberechtigtes Mitglied im Kreis der Geschäftsführer ist ein Arbeitsdirektor<br />
zu bestellen, § 33 MitbestG.<br />
c) Der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG<br />
aa) Konzernfreie GmbH<br />
aaa) Liegen die vorgenannten Aufgreifmerkmale für das MontanmitbestG und<br />
das MitbestG nicht vor, hat die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer,<br />
handelt es sich nicht um Tendenzunternehmen, § 1 Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG, und ist<br />
sie am <strong>10.</strong> 8. 1994 oder später in das Handelsregister eingetragen, so hat sie<br />
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG einen Aufsichtsrat zu bilden. Das gilt auch für<br />
Familiengesellschaften. Der Aufsichtsrat muss zu einem <strong>Dr</strong>ittel aus Arbeitnehmervertretern<br />
bestehen, § 4 Abs. 1 <strong>Dr</strong>ittelbG (s. Rdnr. 209, 230). Eine besondere<br />
Satzungsregelung ist nicht erforderlich. Die anderen Mitbestimmungsregelungen<br />
gehen daher den Vorschriften des <strong>Dr</strong>ittelbG vor. Die Zusammensetzung des<br />
Aufsichtsrats, seine Zuständigkeiten und Aufgaben bestimmen sich nach § 90<br />
Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und<br />
nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 AktG.<br />
Die Mitbestimmung bei der Vor-GmbH ist nicht besonders geregelt. Die Bildung<br />
eines mitbestimmten Aufsichtsrats ist vor Eintragung der GmbH in das<br />
Handelsregister nicht erforderlich 2 . Daher kann die Eintragung in das Handels-<br />
1 Zur Bestellung gewerkschaftlicher Aufsichtsratsmitglieder: BayObLG, AG 2005, 350.<br />
2 Oetker, in: ErfKomm., § 1 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 14; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />
Mitbestimmungsrecht, § 1 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 22; Halm, BB 2000, 387.<br />
Uwe H. Schneider | 3017<br />
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