Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat (3) Der Wähler kennzeichnet seinen Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in derWeise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt der Wähler seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler. (5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird. § 15 Einsatz von Wahlgeräten (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 14 gilt entsprechend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Wahl geeignet sein, für die sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung beigefügt sein. (2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist. Abschnitt 4. Schriftliche Stimmabgabe § 16 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag, 3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen 3186 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 Stimmabgabe (§ 17) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste. (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen 1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, 2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 17 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist; 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und 3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. Abschnitt 5. Stimmauszählung und Ergebnis § 18 Öffentliche Stimmauszählung (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Uwe H. Schneider | 3187
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(3) Der Wähler kennzeichnet seinen Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn<br />
in derWeise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt der<br />
Wähler seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne,<br />
nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.<br />
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist,<br />
kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe<br />
behilflich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit. Personen, die<br />
sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelfer<br />
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung<br />
beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe.<br />
Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,<br />
die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4<br />
gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.<br />
(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die<br />
Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt<br />
wird; dies gilt auch, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird.<br />
§ 15 Einsatz von Wahlgeräten<br />
(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln<br />
und Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 14 gilt entsprechend.<br />
Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der<br />
Bundeswahlgeräteverordnung für die Wahl geeignet sein, für die sie eingesetzt<br />
werden und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, soweit<br />
diese nicht besondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem<br />
Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung<br />
entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung beigefügt sein.<br />
(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen<br />
zwischen dem Betriebswahlvorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden<br />
ist.<br />
Abschnitt 4. Schriftliche Stimmabgabe<br />
§ 16 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe<br />
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit<br />
vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand<br />
auf sein Verlangen<br />
1. das Wahlausschreiben,<br />
2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,<br />
3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber<br />
dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich<br />
gekennzeichnet worden ist, sowie<br />
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands<br />
und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie<br />
den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,<br />
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten<br />
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen<br />
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