Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. § 8 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder (1) Wird zusammen mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes), gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags. (2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. § 10 Ungültige Wahlvorschläge (1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen. (2) Wahlvorschläge, 1. in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind, 3. die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs.5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind. § 11 Nachfrist für Wahlvorschläge (1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird. 3184 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültigerWahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht stattfindet. § 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3). Abschnitt 3. Stimmabgabe § 13 Stimmabgabe, Stimmzettel (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber angekreuzt werden können. Die Stimmzettel für die Wahl der Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind. (3) Ungültig sind Stimmzettel, 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. § 14 Wahlvorgang (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. (2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 1), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers. Uwe H. Schneider | 3185
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§52 Aufsichtsrat<br />
erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen<br />
Wahlvorschlägen zu streichen.<br />
§ 8 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder<br />
(1) Wird zusammen mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats<br />
vorgeschlagen (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes), gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.<br />
(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe<br />
von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben<br />
dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen<br />
wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied<br />
und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 7<br />
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge<br />
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den<br />
Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.<br />
(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen<br />
und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter<br />
Angabe der Gründe zu unterrichten.<br />
§ 10 Ungültige Wahlvorschläge<br />
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,<br />
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,<br />
2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6<br />
des Gesetzes) aufweisen.<br />
(2) Wahlvorschläge,<br />
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet<br />
sind,<br />
2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag<br />
und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3)<br />
nicht beigefügt sind,<br />
3. die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs.5 nicht mehr die erforderliche Zahl<br />
von Unterschriften aufweisen, sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand<br />
sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der<br />
Beanstandung beseitigt worden sind.<br />
§ 11 Nachfrist für Wahlvorschläge<br />
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag<br />
eingereicht, so hat dies der Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen<br />
Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3) und eine<br />
Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen.<br />
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden<br />
kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag<br />
eingereicht wird.<br />
3184 | Uwe H. Schneider