Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat durchgeführt werden, dass das Wahlergebnis möglichst zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit feststeht. § 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung (1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. (2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein. Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sein. (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. (4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung. (5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit. § 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands (1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen. (2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Betriebswahlvorstands. (3) Bekanntmachungen können durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn 3180 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann. (4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. (5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren unterrichtet werden. § 4 Wählerliste (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann. (2) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer 1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet, 2. das 18. Lebensjahr vollendet oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern. (4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden. (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist. § 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; Uwe H. Schneider | 3181
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Aufsichtsrat §52<br />
der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung<br />
Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand<br />
Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.<br />
(4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand bei der Erfüllung seiner<br />
Aufgaben zu unterstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
(5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer,<br />
die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter<br />
Weise über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren unterrichtet<br />
werden.<br />
§ 4 Wählerliste<br />
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste<br />
der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer<br />
Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum aufgeführt<br />
werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-<br />
und Kommunikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen<br />
getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste<br />
vornehmen kann.<br />
(2) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung<br />
der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich,<br />
wenn ein Arbeitnehmer<br />
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,<br />
2. das 18. Lebensjahr vollendet<br />
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung<br />
in die Wählerliste beruht, ändern.<br />
(4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und in diese Verordnung<br />
ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der<br />
Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste<br />
soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme<br />
kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz<br />
der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht<br />
werden.<br />
(5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.<br />
§ 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung<br />
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der<br />
Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens<br />
ist die Wahl eingeleitet.<br />
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. das Datum seines Erlasses;<br />
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