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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

b) Fremdnützige organschaftliche Rechte<br />

Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann zwar nicht die Rechte des Aufsichtsrats<br />

geltend machen1 . Dem Aufsichtsratsmitglied sind aber eine Reihe von<br />

fremdnützigen organschaftlichen Rechten als individuelle Organmitgliedschaftsrechte<br />

zugewiesen. Dazu gehören insbesondere das Teilnahmerecht, das<br />

Stimmrecht und das Informationsrecht nach § 90 Abs. 5 AktG i.V.m. § 52.<br />

Diese Rechte kann das Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen gegen die<br />

Gesellschaft gerichtlich durchsetzen2 . Die Gesellschaft wird hierbei nicht<br />

durch den Geschäftsführer3 , sondern durch den Aufsichtsrat vertreten.<br />

Für eine Leistungsklage fehlt allerdings das Rechtsschutzinteresse, wenn die<br />

Verweigerung der Teilnahme oder der Mitwirkung an der Abstimmung auf<br />

einen Einzelfall beschränkt ist; denn in diesem Fall kann das Aufsichtsratsmitglied<br />

die Fehlerhaftigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses geltend machen. Anzuerkennen<br />

ist das Rechtsschutzinteresse jedoch, wenn etwa bei Familienstreitigkeiten<br />

der Vertreter eines Stammes im Aufsichtsrat dauerhaft von der Teilnahme<br />

an Sitzungen ausgeschlossen wird.<br />

Aufsichtsratsmitglieder haben kein individuelles Organmitgliedschaftsrecht,<br />

gegen fehlerhafte Maßnahmen der Geschäftsführer vorzugehen 4 . Das Aufsichtsratsmitglied<br />

kann sich zunächst an den Gesamtaufsichtsrat und bei Gefahr in<br />

Verzug an die Gesellschafterversammlung wenden.<br />

c) Geltendmachung von Beschlussmängeln<br />

S. Rdnr. 432 ff.<br />

4. Interorganstreit<br />

a) Kein Interorganstreit im Namen des Organs<br />

Aus dem „Grundsatz des Gleichlaufs von Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit“<br />

(§ 50 ZPO) folgt, dass Organe nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt<br />

werden können5 ; denn der Aufsichtsrat ist weder voll- noch teilrechtsfähig. Er<br />

ist auch nicht parteifähig. Für solche Klagen fehlen daher die rechtlichen Voraussetzungen;<br />

und es fehlt ein Bedürfnis6 561<br />

. Ausgeschlossen sind damit Klagen<br />

durch den Aufsichtsrat im eigenen Namen gegen die anderen Organe der Ge-<br />

1 BGHZ 106, 54, 62; OLG Celle, NJW 1990, 582; Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 20.<br />

2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 55; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 46; für die AG:<br />

Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 21; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch<br />

Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 240; Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 285;<br />

Kort, AG 1987, 193, 197; Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 14; a.A.: Bork, ZGR 1989, 33.<br />

3 So aber Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 55; für die AG: BGHZ 85, 293: Vorstand; zustimmend:<br />

Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 21; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch<br />

Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 240.<br />

4 Für die AG: OLG Celle, AG 1990, 264: aber einstweiliger Rechtsschutz.<br />

5 BGHZ 122, 342 = EWiR § 25 MitbestG 1/93, 809 (Rittner).<br />

6 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 118: „Ein AR, der etwa Gführer verklagen<br />

muss, um notwendige Informationen zu erhalten, verfehlt sein Amt“.<br />

Uwe H. Schneider | 3177<br />

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