Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
b) Fremdnützige organschaftliche Rechte<br />
Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann zwar nicht die Rechte des Aufsichtsrats<br />
geltend machen1 . Dem Aufsichtsratsmitglied sind aber eine Reihe von<br />
fremdnützigen organschaftlichen Rechten als individuelle Organmitgliedschaftsrechte<br />
zugewiesen. Dazu gehören insbesondere das Teilnahmerecht, das<br />
Stimmrecht und das Informationsrecht nach § 90 Abs. 5 AktG i.V.m. § 52.<br />
Diese Rechte kann das Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen gegen die<br />
Gesellschaft gerichtlich durchsetzen2 . Die Gesellschaft wird hierbei nicht<br />
durch den Geschäftsführer3 , sondern durch den Aufsichtsrat vertreten.<br />
Für eine Leistungsklage fehlt allerdings das Rechtsschutzinteresse, wenn die<br />
Verweigerung der Teilnahme oder der Mitwirkung an der Abstimmung auf<br />
einen Einzelfall beschränkt ist; denn in diesem Fall kann das Aufsichtsratsmitglied<br />
die Fehlerhaftigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses geltend machen. Anzuerkennen<br />
ist das Rechtsschutzinteresse jedoch, wenn etwa bei Familienstreitigkeiten<br />
der Vertreter eines Stammes im Aufsichtsrat dauerhaft von der Teilnahme<br />
an Sitzungen ausgeschlossen wird.<br />
Aufsichtsratsmitglieder haben kein individuelles Organmitgliedschaftsrecht,<br />
gegen fehlerhafte Maßnahmen der Geschäftsführer vorzugehen 4 . Das Aufsichtsratsmitglied<br />
kann sich zunächst an den Gesamtaufsichtsrat und bei Gefahr in<br />
Verzug an die Gesellschafterversammlung wenden.<br />
c) Geltendmachung von Beschlussmängeln<br />
S. Rdnr. 432 ff.<br />
4. Interorganstreit<br />
a) Kein Interorganstreit im Namen des Organs<br />
Aus dem „Grundsatz des Gleichlaufs von Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit“<br />
(§ 50 ZPO) folgt, dass Organe nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt<br />
werden können5 ; denn der Aufsichtsrat ist weder voll- noch teilrechtsfähig. Er<br />
ist auch nicht parteifähig. Für solche Klagen fehlen daher die rechtlichen Voraussetzungen;<br />
und es fehlt ein Bedürfnis6 561<br />
. Ausgeschlossen sind damit Klagen<br />
durch den Aufsichtsrat im eigenen Namen gegen die anderen Organe der Ge-<br />
1 BGHZ 106, 54, 62; OLG Celle, NJW 1990, 582; Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 20.<br />
2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 55; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 46; für die AG:<br />
Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 21; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch<br />
Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 240; Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 285;<br />
Kort, AG 1987, 193, 197; Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 14; a.A.: Bork, ZGR 1989, 33.<br />
3 So aber Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 55; für die AG: BGHZ 85, 293: Vorstand; zustimmend:<br />
Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 21; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch<br />
Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 240.<br />
4 Für die AG: OLG Celle, AG 1990, 264: aber einstweiliger Rechtsschutz.<br />
5 BGHZ 122, 342 = EWiR § 25 MitbestG 1/93, 809 (Rittner).<br />
6 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 118: „Ein AR, der etwa Gführer verklagen<br />
muss, um notwendige Informationen zu erhalten, verfehlt sein Amt“.<br />
Uwe H. Schneider | 3177<br />
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