Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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552 553 554 555 §52 Aufsichtsrat lung die Organmitglieder im Prozess haben, wer Kostenschuldner ist 1 und ob für solche Verfahren ein Rechtsschutzinteresse besteht. Auf der einen Seite wird vorgetragen, in der Praxis ergäben sich viele gesellschaftsinterne Konflikte, die durch gerichtliche Entscheidungen gelöst werden müssten 2 . Dem wird entgegengehalten, eine „totale Rechtsdurchsetzung“ sei im Kapitalgesellschaftsrecht weder wünschenswert noch durchführbar, soweit es lediglich um gesellschaftsinterne Kompetenzfragen und um unternehmerischen Dissens gehe 3 . Und ungeklärt ist schließlich, wer gegebenenfalls die Gesellschaft im Organmitgliedschaftsstreit und im Interorganstreit, die Zulässigkeit unterstellt, vertritt 4 . Der Praxis wird empfohlen, vorsorglich alle Hilfsanträge zu stellen. 2. Drittstreitigkeiten Unstreitig kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied ihm zustehende schuldrechtliche Ansprüche, etwa aus Verträgen zwischen ihm und der Gesellschaft, im eigenen Namen gegen die Gesellschaft gerichtlich durchsetzen 5 . Das gilt auch für Beratungsverträge, soweit sie rechtlich wirksam sind (s. Rdnr. 376). Dabei wird die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten. Wurde allerdings ausnahmsweise zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied ein Anstellungsvertrag geschlossen, so wird die Gesellschaft bei Streitigkeiten hierüber durch die Gesamtheit der Gesellschafter vertreten; denn diese sind auch für den Abschluss eines solchen Aufsichtsrats-Anstellungsvertrags zuständig (s. Rdnr. 356 ff.). 3. Organmitgliedschaftsstreit Organschaftliche Rechte sind solche Rechte, die Teil des organschaftlichen Rechtsverhältnisses sind und unmittelbar aus dem Gesetz oder der Satzung folgen. a) Eigennützige Rechte, insbesondere Vergütung, Aufwendungsersatz 556 Macht das einzelne Aufsichtsratsmitglied eigennützige subjektive Rechte, etwa den Anspruch auf Vergütung oder auf Aufwendungsersatz geltend, so ist die Klage gegen die Gesellschaft zu richten. Für die Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter spricht deren Bestellkompetenz und deren Zuständigkeit für die Festlegung der Vergütung. 1 S. dazu BGHZ 106, 59, 62; Karsten Schmidt, ZZP 92 (1979), 212, 223; Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 265, 287. 2 Bork, ZGR 1989, 1 ff.; Bork, ZIP 1991, 137; Raiser, ZGR 1989, 44. 3 So vor allem Mertens, ZHR 154 (1990), 24, 26. 4 Für die AG: BGHZ 64, 325; BGHZ 83, 144; BGHZ 85, 293; BGHZ 122, 342 = WuB II A. § 107 AktG 1.93 (Rellermeyer) = DZWir 1993, 503 (Raiser); sowie Kindl, DB 1993, 2065. 5 Für die AG: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 16. 3176 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 b) Fremdnützige organschaftliche Rechte Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann zwar nicht die Rechte des Aufsichtsrats geltend machen1 . Dem Aufsichtsratsmitglied sind aber eine Reihe von fremdnützigen organschaftlichen Rechten als individuelle Organmitgliedschaftsrechte zugewiesen. Dazu gehören insbesondere das Teilnahmerecht, das Stimmrecht und das Informationsrecht nach § 90 Abs. 5 AktG i.V.m. § 52. Diese Rechte kann das Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen gegen die Gesellschaft gerichtlich durchsetzen2 . Die Gesellschaft wird hierbei nicht durch den Geschäftsführer3 , sondern durch den Aufsichtsrat vertreten. Für eine Leistungsklage fehlt allerdings das Rechtsschutzinteresse, wenn die Verweigerung der Teilnahme oder der Mitwirkung an der Abstimmung auf einen Einzelfall beschränkt ist; denn in diesem Fall kann das Aufsichtsratsmitglied die Fehlerhaftigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses geltend machen. Anzuerkennen ist das Rechtsschutzinteresse jedoch, wenn etwa bei Familienstreitigkeiten der Vertreter eines Stammes im Aufsichtsrat dauerhaft von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen wird. Aufsichtsratsmitglieder haben kein individuelles Organmitgliedschaftsrecht, gegen fehlerhafte Maßnahmen der Geschäftsführer vorzugehen 4 . Das Aufsichtsratsmitglied kann sich zunächst an den Gesamtaufsichtsrat und bei Gefahr in Verzug an die Gesellschafterversammlung wenden. c) Geltendmachung von Beschlussmängeln S. Rdnr. 432 ff. 4. Interorganstreit a) Kein Interorganstreit im Namen des Organs Aus dem „Grundsatz des Gleichlaufs von Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit“ (§ 50 ZPO) folgt, dass Organe nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden können5 ; denn der Aufsichtsrat ist weder voll- noch teilrechtsfähig. Er ist auch nicht parteifähig. Für solche Klagen fehlen daher die rechtlichen Voraussetzungen; und es fehlt ein Bedürfnis6 561 . Ausgeschlossen sind damit Klagen durch den Aufsichtsrat im eigenen Namen gegen die anderen Organe der Ge- 1 BGHZ 106, 54, 62; OLG Celle, NJW 1990, 582; Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 20. 2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 55; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 46; für die AG: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 21; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 240; Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 285; Kort, AG 1987, 193, 197; Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 14; a.A.: Bork, ZGR 1989, 33. 3 So aber Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 55; für die AG: BGHZ 85, 293: Vorstand; zustimmend: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 21; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 240. 4 Für die AG: OLG Celle, AG 1990, 264: aber einstweiliger Rechtsschutz. 5 BGHZ 122, 342 = EWiR § 25 MitbestG 1/93, 809 (Rittner). 6 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 118: „Ein AR, der etwa Gführer verklagen muss, um notwendige Informationen zu erhalten, verfehlt sein Amt“. Uwe H. Schneider | 3177 557 558 559 560

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lung die Organmitglieder im Prozess haben, wer Kostenschuldner ist 1 und ob<br />

für solche Verfahren ein Rechtsschutzinteresse besteht. Auf der einen Seite<br />

wird vorgetragen, in der Praxis ergäben sich viele gesellschaftsinterne Konflikte,<br />

die durch gerichtliche Entscheidungen gelöst werden müssten 2 . Dem<br />

wird entgegengehalten, eine „totale Rechtsdurchsetzung“ sei im Kapitalgesellschaftsrecht<br />

weder wünschenswert noch durchführbar, soweit es lediglich<br />

um gesellschaftsinterne Kompetenzfragen und um unternehmerischen Dissens<br />

gehe 3 .<br />

Und ungeklärt ist schließlich, wer gegebenenfalls die Gesellschaft im Organmitgliedschaftsstreit<br />

und im Interorganstreit, die Zulässigkeit unterstellt, vertritt<br />

4 . Der Praxis wird empfohlen, vorsorglich alle Hilfsanträge zu stellen.<br />

2. <strong>Dr</strong>ittstreitigkeiten<br />

Unstreitig kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied ihm zustehende schuldrechtliche<br />

Ansprüche, etwa aus Verträgen zwischen ihm und der Gesellschaft,<br />

im eigenen Namen gegen die Gesellschaft gerichtlich durchsetzen 5 . Das gilt<br />

auch für Beratungsverträge, soweit sie rechtlich wirksam sind (s. Rdnr. 376).<br />

Dabei wird die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten.<br />

Wurde allerdings ausnahmsweise zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied<br />

ein Anstellungsvertrag geschlossen, so wird die Gesellschaft<br />

bei Streitigkeiten hierüber durch die Gesamtheit der Gesellschafter vertreten;<br />

denn diese sind auch für den Abschluss eines solchen Aufsichtsrats-Anstellungsvertrags<br />

zuständig (s. Rdnr. 356 ff.).<br />

3. Organmitgliedschaftsstreit<br />

Organschaftliche Rechte sind solche Rechte, die Teil des organschaftlichen<br />

Rechtsverhältnisses sind und unmittelbar aus dem Gesetz oder der Satzung<br />

folgen.<br />

a) Eigennützige Rechte, insbesondere Vergütung, Aufwendungsersatz<br />

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Macht das einzelne Aufsichtsratsmitglied eigennützige subjektive Rechte, etwa<br />

den Anspruch auf Vergütung oder auf Aufwendungsersatz geltend, so ist die<br />

Klage gegen die Gesellschaft zu richten. Für die Vertretung der Gesellschaft<br />

durch die Gesellschafter spricht deren Bestellkompetenz und deren Zuständigkeit<br />

für die Festlegung der Vergütung.<br />

1 S. dazu BGHZ 106, 59, 62; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZZP 92 (1979), 212, 223; Häsemeyer, ZHR<br />

144 (1980), 265, 287.<br />

2 Bork, ZGR 1989, 1 ff.; Bork, ZIP 1991, 137; Raiser, ZGR 1989, 44.<br />

3 So vor allem Mertens, ZHR 154 (1990), 24, 26.<br />

4 Für die AG: BGHZ 64, 325; BGHZ 83, 144; BGHZ 85, 293; BGHZ 122, 342 = WuB II A.<br />

§ 107 AktG 1.93 (Rellermeyer) = DZWir 1993, 503 (Raiser); sowie Kindl, DB 1993, 2065.<br />

5 Für die AG: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 16.<br />

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