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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

ternehmen im Konzern Aufsichtsratsmitgliedern von Tochtergesellschaften zusagen,<br />

es werde für Ansprüche aus fehlerhafter Überwachung eintreten 1 .<br />

g) Herausgabe von Sondervergütungen<br />

Hat ein Aufsichtsratsmitglied Sondervergütungen, Schmiergelder etc. von <strong>Dr</strong>itten<br />

erhalten, um Vertragsabschlüsse mit der Gesellschaft zu fördern oder zu<br />

verhindern, so sind diese an die Gesellschaft herauszugeben, §§ 687 Abs. 2, 681<br />

Satz 2, 667 BGB2 .<br />

h) Haftpflichtversicherung<br />

Es ist in der Praxis unüblich, dass Aufsichtsratsmitglieder im eigenen Namen<br />

auf eigene Rechnung eine Haftpflichtversicherung wegen Verletzung ihrer<br />

Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats abschließen. Wird die Prämie durch die<br />

Gesellschaft gezahlt, so ist dies nicht Teil der Vergütung.<br />

Der zunehmend übliche Organhaftungsversicherungsvertrag („D&O-Versicherung“)<br />

ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft zugunsten<br />

von Geschäftsführern und Aufsichtsräten (s. bei § 43 Rdnr. 435 ff.) 3 .<br />

Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft und nicht das Aufsichtsratsmitglied.<br />

Die Versicherung deckt Vermögensschäden der Gesellschaft als Gläubigerin<br />

von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern und<br />

gegebenenfalls die Abwehr von Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter gegen die Gesellschaft aufgrund<br />

einer Verletzung der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern 4 . Die Versicherungsprämie<br />

einer solchen D&O-Versicherung ist nicht Teil der Vergütung<br />

des Aufsichtsratsmitglieds 5 . Organhaftpflichtversicherungen sind zwar<br />

mittelbar im Interesse der Aufsichtsratsmitglieder („Reflex“), vorrangig aber im<br />

Eigeninteresse der Gesellschaft. Für den Abschluss zuständig sind die Geschäftsführer.<br />

Die von der Gesellschaft gezahlte Prämie ist auf Seiten des Aufsichtsratsmitglieds<br />

nicht einkommensteuerpflichtig. D&O-Versicherungen sind vielmehr<br />

1 S. dazu Uwe H. Schneider, GmbHR 1993, 20; zur Freistellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

von Treuhandunternehmen durch die Treuhandanstalt: Weimar, GmbHR 1991,<br />

511.<br />

2 Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 108.<br />

3 Neben dem bei § 43 vor Rdnr. 435 genannten Schrifttum s. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken<br />

für Manager, 2000; Jula, in: FS Baumann, 2000, S. 119; Kästner, AG 2000, 113;<br />

E. Vetter, AG 2000, 453; <strong>Dr</strong>eher, ZHR 165 (2001), 293; Sieg, in: Krieger/Uwe H. Schneider<br />

(Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 16.<br />

4 Zwar gibt es eine unverbindliche Empfehlung des GDV aus dem Jahr 1997 für Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern. Hiervon weichen die von einzelnen<br />

Versicherungsunternehmen verwendeten AVB zum Teil aber erheblich ab, s. dazu<br />

Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager, 2000, S. 240 ff.; Lattwein/Krüger,<br />

NVersZ 2000, 365.<br />

5 E. Vetter, AG 2000, 453, 456; <strong>Dr</strong>eher, ZHR 165 (2001), 293, 302; sowie bei § 43<br />

Rdnr. 437.<br />

Uwe H. Schneider | 3169<br />

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