Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aufsichtsrat §52<br />
ternehmen im Konzern Aufsichtsratsmitgliedern von Tochtergesellschaften zusagen,<br />
es werde für Ansprüche aus fehlerhafter Überwachung eintreten 1 .<br />
g) Herausgabe von Sondervergütungen<br />
Hat ein Aufsichtsratsmitglied Sondervergütungen, Schmiergelder etc. von <strong>Dr</strong>itten<br />
erhalten, um Vertragsabschlüsse mit der Gesellschaft zu fördern oder zu<br />
verhindern, so sind diese an die Gesellschaft herauszugeben, §§ 687 Abs. 2, 681<br />
Satz 2, 667 BGB2 .<br />
h) Haftpflichtversicherung<br />
Es ist in der Praxis unüblich, dass Aufsichtsratsmitglieder im eigenen Namen<br />
auf eigene Rechnung eine Haftpflichtversicherung wegen Verletzung ihrer<br />
Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats abschließen. Wird die Prämie durch die<br />
Gesellschaft gezahlt, so ist dies nicht Teil der Vergütung.<br />
Der zunehmend übliche Organhaftungsversicherungsvertrag („D&O-Versicherung“)<br />
ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft zugunsten<br />
von Geschäftsführern und Aufsichtsräten (s. bei § 43 Rdnr. 435 ff.) 3 .<br />
Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft und nicht das Aufsichtsratsmitglied.<br />
Die Versicherung deckt Vermögensschäden der Gesellschaft als Gläubigerin<br />
von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern und<br />
gegebenenfalls die Abwehr von Ansprüchen <strong>Dr</strong>itter gegen die Gesellschaft aufgrund<br />
einer Verletzung der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern 4 . Die Versicherungsprämie<br />
einer solchen D&O-Versicherung ist nicht Teil der Vergütung<br />
des Aufsichtsratsmitglieds 5 . Organhaftpflichtversicherungen sind zwar<br />
mittelbar im Interesse der Aufsichtsratsmitglieder („Reflex“), vorrangig aber im<br />
Eigeninteresse der Gesellschaft. Für den Abschluss zuständig sind die Geschäftsführer.<br />
Die von der Gesellschaft gezahlte Prämie ist auf Seiten des Aufsichtsratsmitglieds<br />
nicht einkommensteuerpflichtig. D&O-Versicherungen sind vielmehr<br />
1 S. dazu Uwe H. Schneider, GmbHR 1993, 20; zur Freistellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />
von Treuhandunternehmen durch die Treuhandanstalt: Weimar, GmbHR 1991,<br />
511.<br />
2 Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 108.<br />
3 Neben dem bei § 43 vor Rdnr. 435 genannten Schrifttum s. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken<br />
für Manager, 2000; Jula, in: FS Baumann, 2000, S. 119; Kästner, AG 2000, 113;<br />
E. Vetter, AG 2000, 453; <strong>Dr</strong>eher, ZHR 165 (2001), 293; Sieg, in: Krieger/Uwe H. Schneider<br />
(Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 16.<br />
4 Zwar gibt es eine unverbindliche Empfehlung des GDV aus dem Jahr 1997 für Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />
von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern. Hiervon weichen die von einzelnen<br />
Versicherungsunternehmen verwendeten AVB zum Teil aber erheblich ab, s. dazu<br />
Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager, 2000, S. 240 ff.; Lattwein/Krüger,<br />
NVersZ 2000, 365.<br />
5 E. Vetter, AG 2000, 453, 456; <strong>Dr</strong>eher, ZHR 165 (2001), 293, 302; sowie bei § 43<br />
Rdnr. 437.<br />
Uwe H. Schneider | 3169<br />
530<br />
531<br />
532<br />
533