28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

514<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

Interessen eines <strong>Dr</strong>itten, bei dem er gleichzeitig Organmitglied ist, zurückzustellen<br />

1 . Zweitens darf ein Aufsichtsratsmitglied im Gegensatz zu einem Geschäftsführer<br />

auch Geschäftschancen, die ihm außerhalb seiner Organtätigkeit<br />

bekannt werden, nutzen 2 . Aber auch dann dürfen Aufsichtsratsmitglieder drittens<br />

weder zum Nachteil der Gesellschaft auf diese einwirken, selbst wenn das<br />

Aufsichtsratsmitglied damit gegenläufige Rechtspflichten erfüllt 3 , noch dürfen<br />

sie Kenntnisse, die sie als Aufsichtsratsmitglieder erlangt haben, im eigenen<br />

Interesse oder im Interesse einer anderen beruflichen Tätigkeit ausnutzen 4 .<br />

Daraus folgt, welchen Bindungen die Arbeitnehmervertreter im Arbeitskampf<br />

unterliegen. Im Arbeitskampf ruhen die Pflichten der als Arbeitnehmervertreter<br />

gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht. Das folgt aus ihrer Einbindung und<br />

Gleichstellung im Aufsichtsrat 5 . Wohl aber haben sich die Arbeitnehmervertreter<br />

bei einer Beteiligung an einem Arbeitskampf zurückzuhalten. Zwar ist<br />

eine passive Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht ausgeschlossen;<br />

denn außerhalb seiner Aufsichtsratsarbeit ist das Aufsichtsratsmitglied nicht<br />

gehalten, eigene Interessen auszublenden. Darüber besteht heute Einigkeit 6 .Ob<br />

eine aktiv führende Beteiligung im Arbeitskampf pflichtwidrig ist, lässt sich<br />

dagegen nur im Einzelfall beurteilen. Zu prüfen ist, ob das Aufsichtsratsmitglied<br />

hierbei seine Loyalitätspflichten verletzt, die auch außerhalb der Aufsichtsratsarbeit<br />

fortbestehen. Pflichtwidrig wäre daher nicht nur die Offenbarung<br />

geheimer Vorgänge aus der Aufsichtsratsarbeit, sondern auch die persönliche<br />

Ausnutzung von besonderen Kenntnissen und des Einflusses zugunsten<br />

einer effektiveren Streikführung. Ist dies nicht gegeben, so dürfen die Arbeitnehmervertreter<br />

aber auch aktiv am Streik teilnehmen 7, 8 .<br />

1 Eb. Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 116 Rdnr. 29; Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 91.<br />

2 Ebenso Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 92.<br />

3 BGH, NJW 1980, 1629; Werner, ZHR 145 (1981), 252 (für Bankenvertreter); Hanau,<br />

ZGR 1977, 404 (für Arbeitnehmervertreter); Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 94; weitergehend:<br />

Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 115.<br />

4 Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 99.<br />

5 H.M.: Dietz/Richardi, § 76 BetrVG 1952 Rdnr. 182; Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25<br />

MitbestG Rdnr. 116; Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 116 Rdnr. 205; Brinkmann,<br />

Unternehmensinteresse und Unternehmensrechtsstruktur, 1983, S. 289; Hanau, ZGR<br />

1977, 406; Mertens, AG 1977, 307; a.A.: Müller, BB 1975, 253.<br />

6 Anstelle anderer: Semler, in: MünchKomm. AktG, § 116 Rdnr. 205.<br />

7 Für Zulässigkeit aktiver Streikbeteiligung unter Beachtung der Pflichtenbindung: Fitting/Wlotzke/Wißmann,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 119; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 141; für<br />

Zulässigkeit ohne vorrangige Pflichtenbindung: Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis,<br />

8. Aufl., Rdnr. 757; Reich/Lewerenz, AuR 1976, 361; Zachert, MitbestGespr.<br />

1976, 252; gegen Zulässigkeit: Mertens, in: KölnKomm. AktG, Anh. § 117 B § 29 MitbestG<br />

Rdnr. 13; Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 116 Rdnr. 209; Hoffmann/Preu,<br />

Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 503; Seiter, in: FS G. Müller, 1981, S. 598, 604; Lutter/<br />

Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 778: keine aktive Streikbeteiligung;<br />

Deckert, DZWir 1996, 406, 4<strong>10.</strong><br />

8 Zur Interessenkollision bei Amtsträgern s. §§ 20 f. VwVfG sowie hierzu Wais, NJW<br />

1982, 1263; Säcker, in: FS Rebmann, 1989, S. 781; Keßler, GmbHR 2000, 71, 75.<br />

3164 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!