Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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486 487 488 489 490 §52 Aufsichtsrat sind schließlich auch dann geboten, wenn die Neutralität einer Informationsquelle in Frage steht 1 . Nur ausnahmsweise ist eine berufliche Schweigepflicht anzuerkennen. Bei Rechtsgeschäften ist die Zweckmäßigkeit des Abschlusses sorgfältig zu prüfen. Das gilt insbesondere bei risikoreichen Rechtsgeschäften. Das schließt etwa bei einem Kreditinstitut mit ein, der Frage nachzugehen, ob bei Großkrediten durch die Geschäftsführer die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers geprüft wurde, dass die Sicherungsgeschäfte rechtswirksam sind usw. 2 Bedenken an der Zweckmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit oder vor allem Rechtmäßigkeit ist vertieft nachzugehen, und zwar durch eigene weitergehende Untersuchungen, § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG, oder aber durch Sonderprüfungen, § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG 3 . Aufsichtsratsmitglieder sind aber nicht verpflichtet, Geschäfte zu verhindern, die mit einem Risiko verbunden sind 4 . Sie sind hierzu nicht einmal berechtigt 5 . Bei ungewöhnlich leichtfertigen Maßnahmen der Geschäftsführung, z.B. einer sehr verlustreichen Beteiligung, muss der Aufsichtsrat seine Zustimmung aber verweigern und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Geschäftsführer von ihrem Vorhaben abzubringen 6 . Gelingt dies nicht, so sind die Gesellschafter zu informieren 7 . Diese Informationspflicht besteht auch für das einzelne überstimmte Aufsichtsratsmitglied. Es reicht nicht aus, dass Bedenken mündlich vorgetragen oder im Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten werden 8 . Vor allem darf ein Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus den Geschäftsführern nachteilige Rechtsgeschäfte, z.B. die Eingehung einer besonders riskanten Wechselverpflichtung nahelegen 9 . Sind bestimmte Maßnahmen, z.B. Rechtsgeschäfte, nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, so darf ein Aufsichtsratsmitglied nicht zustimmen, wenn die Maßnahme für die Gesellschaft nachteilig ist 10 . Eine Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn er ohne ausreichende Information und als Folge hiervon ohne die gebotene Chancenund Risikobewertung, zustimmt 11 . Er soll jedoch nicht haften, wenn er sich 1 Vgl. BGH, ZIP 2007, 224, 226. 2 Vgl. dazu österr. OGH, AG 1983, 81; Hommelhoff, in: FS Werner, 1984, S. 315; Witte/ Hrubesch, BB 2004, 725 ff. 3 RGZ 161, 129, 140; BGHZ 69, 207, 214. 4 BGH, NJW 1977, 2311. 5 A.A. LG Darmstadt, AG 1987, 218; wie hier: Götz, AG 1997, 219, 220; v. Westphalen, Derivativgeschäfte, Risikomanagement und Aufsichtsratshaftung, 2000, S. 166. 6 BGHZ 69, 207, 214 = WM 1977, 1221; BGH, ZIP 2007, 224 ff. 7 RGZ 152, 273 (Genossenschaft); s. auch OLG Dresden, AG 2003, 435 (AG). 8 So aber missverständlich: Peltzer, WM 1981, 352; wie hier: Ulmer, AG 1982, 300, 302; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 116 Rdnr. 54. 9 BGH, NJW 1980, 1629 = WM 1980, 162; BGH, WM 1983, 957. 10 BGH, ZIP 2007, 224 = AG 2007, 167. 11 BGH, ZIP 2007, 224. 3156 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 der Stimme enthält 1 . Im Zweifel sind aber die Gesellschafter zu informieren. An Abstimmungen ist mitzuwirken. Ein Aufsichtsratsmitglied darf sich nicht ohne Begründung und vor allem nicht ständig der Stimme enthalten 2 . Werden einem Aufsichtsratsmitglied besondere Aufgaben zugewiesen, muss er sie übernehmen. Wird er als Mitglied eines Ausschusses bestellt, so hat er die Bestellung anzunehmen, wenn er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ebenso zu verhindern 3 wie unberechtigte Entnahmen des Geschäftsführers 4 . Gehört zu den Aufgaben des Aufsichtsrats die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des aus diesem sich ergebenden Reingewinns, so ist die Auszahlung von Gewinnvorschüssen bei erheblichen Verlusten der Gesellschaft pflichtwidrig 5 . Auf einen wirksamen Gesellschafterbeschluss können sich die Mitglieder des Aufsichtsrats zwar ebenso berufen wie die Geschäftsführer 6 . Ein Gesellschafterbeschluss entlastet die Aufsichtsratsmitglieder aber nur, wenn die Gesellschafter über die Maßnahme zutreffend unterrichtet waren 7 . cc) Verletzung der Mitwirkungspflichten Schadensersatzbegründend kann die Verletzung der Pflichten sein, an bestimmten Entscheidungen mitzuwirken. Dazu gehört die fehlerhafte Auswahl, Bestellung und (unterlassene) Abberufung von Geschäftsführern, soweit diese kraft Gesetzes oder kraft Satzung (s. Rdnr. 164 ff.) dem Aufsichtsrat obliegen8 . In Betracht kommen auch alle anderen durch die Satzung zugewiesenen Mitentscheidungen, etwa der sorgfaltswidrige Abschluss des Anstellungsvertrags, das Versprechen eines unangemessenen Gehalts oder einer überzogenen Abfindung9 . dd) Verletzung der Loyalitätspflichten Die Aufsichtsratsmitglieder schulden der Gesellschaft nicht nur bei der Erfüllung ihrer Organpflichten, sondern auch außerhalb ihrer Organtätigkeit ein loyales Verhalten. Der Inhalt der Loyalitätspflichten10 494 (Treupflicht) ist vom Inhalt und vom Umfang der Aufgaben, die dem Aufsichtsrat übertragen sind, 1 LG Berlin, ZIP 2004, 73. 2 Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 41 Rdnr. 8. 3 Vgl. BGHZ 64, 238; LG Dortmund, AG 2002, 97. 4 Vgl. BGHZ 69, 207, 222. 5 BGH, WM 1977, 1446 f. (Verwaltungsrat einer Publikums-KG). 6 S. bei § 43 Rdnr. 119 ff.; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 19; für die AG: Semler, in: Münch- Komm. AktG, § 116 Rdnr. 555. 7 RGZ 152, 273 (Aufsichtsrat einer Genossenschaft); BGHZ 69, 207, 216 = WM 1977, 1221 (Verwaltungsrat einer Publikums-KG). 8 Schäfer/Missling, NZG 1998, 441, 445 (AG). 9 BGH, AG 2006, 110. 10 Gegen diesen Begriff: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 66. Uwe H. Schneider | 3157 491 492 493

Aufsichtsrat §52<br />

der Stimme enthält 1 . Im Zweifel sind aber die Gesellschafter zu informieren.<br />

An Abstimmungen ist mitzuwirken. Ein Aufsichtsratsmitglied darf sich nicht<br />

ohne Begründung und vor allem nicht ständig der Stimme enthalten 2 . Werden<br />

einem Aufsichtsratsmitglied besondere Aufgaben zugewiesen, muss er sie übernehmen.<br />

Wird er als Mitglied eines Ausschusses bestellt, so hat er die Bestellung<br />

anzunehmen, wenn er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

verfügt.<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ebenso zu verhindern 3 wie unberechtigte<br />

Entnahmen des Geschäftsführers 4 . Gehört zu den Aufgaben des Aufsichtsrats<br />

die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des aus diesem<br />

sich ergebenden Reingewinns, so ist die Auszahlung von Gewinnvorschüssen<br />

bei erheblichen Verlusten der Gesellschaft pflichtwidrig 5 . Auf einen wirksamen<br />

Gesellschafterbeschluss können sich die Mitglieder des Aufsichtsrats zwar<br />

ebenso berufen wie die Geschäftsführer 6 . Ein Gesellschafterbeschluss entlastet<br />

die Aufsichtsratsmitglieder aber nur, wenn die Gesellschafter über die Maßnahme<br />

zutreffend unterrichtet waren 7 .<br />

cc) Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />

Schadensersatzbegründend kann die Verletzung der Pflichten sein, an bestimmten<br />

Entscheidungen mitzuwirken. Dazu gehört die fehlerhafte Auswahl, Bestellung<br />

und (unterlassene) Abberufung von Geschäftsführern, soweit diese kraft<br />

Gesetzes oder kraft Satzung (s. Rdnr. 164 ff.) dem Aufsichtsrat obliegen8 . In Betracht<br />

kommen auch alle anderen durch die Satzung zugewiesenen Mitentscheidungen,<br />

etwa der sorgfaltswidrige Abschluss des Anstellungsvertrags, das<br />

Versprechen eines unangemessenen Gehalts oder einer überzogenen Abfindung9<br />

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dd) Verletzung der Loyalitätspflichten<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder schulden der Gesellschaft nicht nur bei der Erfüllung<br />

ihrer Organpflichten, sondern auch außerhalb ihrer Organtätigkeit ein<br />

loyales Verhalten. Der Inhalt der Loyalitätspflichten10 494<br />

(Treupflicht) ist vom Inhalt<br />

und vom Umfang der Aufgaben, die dem Aufsichtsrat übertragen sind,<br />

1 LG Berlin, ZIP 2004, 73.<br />

2 Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 41 Rdnr. 8.<br />

3 Vgl. BGHZ 64, 238; LG Dortmund, AG 2002, 97.<br />

4 Vgl. BGHZ 69, 207, 222.<br />

5 BGH, WM 1977, 1446 f. (Verwaltungsrat einer Publikums-KG).<br />

6 S. bei § 43 Rdnr. 119 ff.; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 19; für die AG: Semler, in: Münch-<br />

Komm. AktG, § 116 Rdnr. 555.<br />

7 RGZ 152, 273 (Aufsichtsrat einer Genossenschaft); BGHZ 69, 207, 216 = WM 1977,<br />

1221 (Verwaltungsrat einer Publikums-KG).<br />

8 Schäfer/Missling, NZG 1998, 441, 445 (AG).<br />

9 BGH, AG 2006, 1<strong>10.</strong><br />

10 Gegen diesen Begriff: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 66.<br />

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