28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

486<br />

487<br />

488<br />

489<br />

490<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

sind schließlich auch dann geboten, wenn die Neutralität einer Informationsquelle<br />

in Frage steht 1 .<br />

Nur ausnahmsweise ist eine berufliche Schweigepflicht anzuerkennen.<br />

Bei Rechtsgeschäften ist die Zweckmäßigkeit des Abschlusses sorgfältig zu<br />

prüfen. Das gilt insbesondere bei risikoreichen Rechtsgeschäften. Das schließt<br />

etwa bei einem Kreditinstitut mit ein, der Frage nachzugehen, ob bei Großkrediten<br />

durch die Geschäftsführer die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers<br />

geprüft wurde, dass die Sicherungsgeschäfte rechtswirksam sind usw. 2 Bedenken<br />

an der Zweckmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit oder vor allem Rechtmäßigkeit<br />

ist vertieft nachzugehen, und zwar durch eigene weitergehende Untersuchungen,<br />

§ 111 Abs. 2 Satz 1 AktG, oder aber durch Sonderprüfungen, § 111<br />

Abs. 2 Satz 2 AktG 3 . Aufsichtsratsmitglieder sind aber nicht verpflichtet, Geschäfte<br />

zu verhindern, die mit einem Risiko verbunden sind 4 . Sie sind hierzu<br />

nicht einmal berechtigt 5 .<br />

Bei ungewöhnlich leichtfertigen Maßnahmen der Geschäftsführung, z.B. einer<br />

sehr verlustreichen Beteiligung, muss der Aufsichtsrat seine Zustimmung aber<br />

verweigern und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die<br />

Geschäftsführer von ihrem Vorhaben abzubringen 6 . Gelingt dies nicht, so sind<br />

die Gesellschafter zu informieren 7 . Diese Informationspflicht besteht auch für<br />

das einzelne überstimmte Aufsichtsratsmitglied. Es reicht nicht aus, dass Bedenken<br />

mündlich vorgetragen oder im Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten<br />

werden 8 .<br />

Vor allem darf ein Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus den Geschäftsführern<br />

nachteilige Rechtsgeschäfte, z.B. die Eingehung einer besonders riskanten<br />

Wechselverpflichtung nahelegen 9 .<br />

Sind bestimmte Maßnahmen, z.B. Rechtsgeschäfte, nach § 111 Abs. 4 Satz 2<br />

AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, so darf ein Aufsichtsratsmitglied<br />

nicht zustimmen, wenn die Maßnahme für die Gesellschaft<br />

nachteilig ist 10 . Eine Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn er ohne<br />

ausreichende Information und als Folge hiervon ohne die gebotene Chancenund<br />

Risikobewertung, zustimmt 11 . Er soll jedoch nicht haften, wenn er sich<br />

1 Vgl. BGH, ZIP 2007, 224, 226.<br />

2 Vgl. dazu österr. OGH, AG 1983, 81; Hommelhoff, in: FS Werner, 1984, S. 315; Witte/<br />

Hrubesch, BB 2004, 725 ff.<br />

3 RGZ 161, 129, 140; BGHZ 69, 207, 214.<br />

4 BGH, NJW 1977, 2311.<br />

5 A.A. LG Darmstadt, AG 1987, 218; wie hier: Götz, AG 1997, 219, 220; v. Westphalen,<br />

Derivativgeschäfte, Risikomanagement und Aufsichtsratshaftung, 2000, S. 166.<br />

6 BGHZ 69, 207, 214 = WM 1977, 1221; BGH, ZIP 2007, 224 ff.<br />

7 RGZ 152, 273 (Genossenschaft); s. auch OLG <strong>Dr</strong>esden, AG 2003, 435 (AG).<br />

8 So aber missverständlich: Peltzer, WM 1981, 352; wie hier: Ulmer, AG 1982, 300, 302;<br />

Semler, in: MünchKomm. AktG, § 116 Rdnr. 54.<br />

9 BGH, NJW 1980, 1629 = WM 1980, 162; BGH, WM 1983, 957.<br />

10 BGH, ZIP 2007, 224 = AG 2007, 167.<br />

11 BGH, ZIP 2007, 224.<br />

3156 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!