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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

aufgaben nicht dieselbe Aufmerksamkeit zuwenden wie die Geschäftsführer 1 .<br />

Die Überwachung kann sich vielmehr auf die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung<br />

beschränken. Dazu gehört bei der GmbH nicht die Entscheidung<br />

über die Grundsätze der Geschäftspolitik, wenn hierüber die Gesellschafter<br />

Beschluss gefasst haben (s. bei Rdnr. 88), sondern deren Ausfüllung durch<br />

die Geschäftsführer, deren strukturelle Umsetzung und Einzelgeschäfte, die für<br />

die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind 2 , wenn hierüber die Gesellschafterversammlung<br />

nicht entschieden hat (s. bei § 37 Rdnr. 12 ff.). Die Überwachungspflichten<br />

sind daher nur verletzt, wenn der Aufsichtsrat – auch –<br />

insoweit seine Aufgaben nicht oder nicht in der gebotenen Weise wahrgenommen<br />

hat.<br />

Zu sehen ist die Verletzung der Überwachungspflichten im Blick auf das Handlungsinstrumentarium<br />

des Aufsichtsrats. Er kann seine Überwachungsaufgabe<br />

nur durch die ihm eingeräumten Befugnisse und Rechte, insbesondere gegenüber<br />

den Geschäftsführern, erfüllen. Die Pflichtverletzung kann daher auf der<br />

ersten Stufe erfolgen, indem ein Aufsichtsratsmitglied unentschuldigt an Sitzungen<br />

nicht teilnimmt, obgleich diese rechtzeitig angekündigt wurden, nicht<br />

die erforderlichen Informationen zur Kenntnis nimmt oder beschafft, keine<br />

Vorlage von Büchern und Papieren verlangt, keine Einsicht nimmt, gegebenenfalls<br />

keine Ortsbesichtigung fordert und keine Sonderprüfung veranlasst. Sie<br />

kann auf der zweiten Stufe erfolgen, indem Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

nicht ad hoc der Zustimmung unterworfen und die Beschlüsse hierüber nicht<br />

mit der gebotenen Sorgfalt gefasst werden. Und die Pflichtverletzung kann auf<br />

der dritten Stufe, nämlich der Durchsetzung erfolgen, in dem nicht das Gespräch<br />

mit den Geschäftsführern gesucht wird, einer Maßnahme nicht widersprochen,<br />

die Gesellschafterversammlung nicht informiert oder – wenn zuständig<br />

– im schwerwiegendsten Fall die Bestellung der Geschäftsführer nicht widerrufen<br />

wird, obwohl zu befürchten ist, dass sie rechtswidrige oder unzweckmäßige<br />

Maßnahmen ergreifen.<br />

Hat der Aufsichtsrat in zulässiger Weise einen Ausschuss gebildet, so sind in<br />

erster Linie die Ausschussmitglieder berufen, die dem Ausschuss übertragenen<br />

Aufgaben wahrzunehmen. Die nicht dem Ausschuss angehörenden Mitglieder<br />

trifft nur eine allgemeine Organisationspflicht sowie eine Pflicht, die Ausschusstätigkeit<br />

kritisch zu begleiten 3 .<br />

Ist die Gesellschaft herrschendes Unternehmen im Konzern, so haftet ein Aufsichtsratsmitglied,<br />

wenn es die ihm obliegenden konzernbezogenen Pflichten<br />

zur Überwachung der Konzernleitung verletzt 4 . Schadensersatzansprüche können<br />

auch entstehen, wenn die Pflichten zur konzernweiten Personalpolitik ver-<br />

1 So zutr.: Fischer, in: In Memoriam K. Duden, 1982, S. 60; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 69: sporadisch.<br />

2 LG Stuttgart, DB 1999, 2462; Henze, BB 2000, 213.<br />

3 Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 298; Deckert, ZIP 1996, 992 f.; v. Westphalen, Derivatgeschäfte,<br />

Risikomanagement und Aufsichtsratshaftung, 2000, S. 197 ff.<br />

4 Uwe H. Schneider, in: Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung,<br />

2007, § 9 Rdnr. 17.<br />

Uwe H. Schneider | 3151<br />

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