Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
aufgaben nicht dieselbe Aufmerksamkeit zuwenden wie die Geschäftsführer 1 .<br />
Die Überwachung kann sich vielmehr auf die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung<br />
beschränken. Dazu gehört bei der GmbH nicht die Entscheidung<br />
über die Grundsätze der Geschäftspolitik, wenn hierüber die Gesellschafter<br />
Beschluss gefasst haben (s. bei Rdnr. 88), sondern deren Ausfüllung durch<br />
die Geschäftsführer, deren strukturelle Umsetzung und Einzelgeschäfte, die für<br />
die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind 2 , wenn hierüber die Gesellschafterversammlung<br />
nicht entschieden hat (s. bei § 37 Rdnr. 12 ff.). Die Überwachungspflichten<br />
sind daher nur verletzt, wenn der Aufsichtsrat – auch –<br />
insoweit seine Aufgaben nicht oder nicht in der gebotenen Weise wahrgenommen<br />
hat.<br />
Zu sehen ist die Verletzung der Überwachungspflichten im Blick auf das Handlungsinstrumentarium<br />
des Aufsichtsrats. Er kann seine Überwachungsaufgabe<br />
nur durch die ihm eingeräumten Befugnisse und Rechte, insbesondere gegenüber<br />
den Geschäftsführern, erfüllen. Die Pflichtverletzung kann daher auf der<br />
ersten Stufe erfolgen, indem ein Aufsichtsratsmitglied unentschuldigt an Sitzungen<br />
nicht teilnimmt, obgleich diese rechtzeitig angekündigt wurden, nicht<br />
die erforderlichen Informationen zur Kenntnis nimmt oder beschafft, keine<br />
Vorlage von Büchern und Papieren verlangt, keine Einsicht nimmt, gegebenenfalls<br />
keine Ortsbesichtigung fordert und keine Sonderprüfung veranlasst. Sie<br />
kann auf der zweiten Stufe erfolgen, indem Maßnahmen der Geschäftsführung<br />
nicht ad hoc der Zustimmung unterworfen und die Beschlüsse hierüber nicht<br />
mit der gebotenen Sorgfalt gefasst werden. Und die Pflichtverletzung kann auf<br />
der dritten Stufe, nämlich der Durchsetzung erfolgen, in dem nicht das Gespräch<br />
mit den Geschäftsführern gesucht wird, einer Maßnahme nicht widersprochen,<br />
die Gesellschafterversammlung nicht informiert oder – wenn zuständig<br />
– im schwerwiegendsten Fall die Bestellung der Geschäftsführer nicht widerrufen<br />
wird, obwohl zu befürchten ist, dass sie rechtswidrige oder unzweckmäßige<br />
Maßnahmen ergreifen.<br />
Hat der Aufsichtsrat in zulässiger Weise einen Ausschuss gebildet, so sind in<br />
erster Linie die Ausschussmitglieder berufen, die dem Ausschuss übertragenen<br />
Aufgaben wahrzunehmen. Die nicht dem Ausschuss angehörenden Mitglieder<br />
trifft nur eine allgemeine Organisationspflicht sowie eine Pflicht, die Ausschusstätigkeit<br />
kritisch zu begleiten 3 .<br />
Ist die Gesellschaft herrschendes Unternehmen im Konzern, so haftet ein Aufsichtsratsmitglied,<br />
wenn es die ihm obliegenden konzernbezogenen Pflichten<br />
zur Überwachung der Konzernleitung verletzt 4 . Schadensersatzansprüche können<br />
auch entstehen, wenn die Pflichten zur konzernweiten Personalpolitik ver-<br />
1 So zutr.: Fischer, in: In Memoriam K. Duden, 1982, S. 60; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />
Rdnr. 69: sporadisch.<br />
2 LG Stuttgart, DB 1999, 2462; Henze, BB 2000, 213.<br />
3 Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 298; Deckert, ZIP 1996, 992 f.; v. Westphalen, Derivatgeschäfte,<br />
Risikomanagement und Aufsichtsratshaftung, 2000, S. 197 ff.<br />
4 Uwe H. Schneider, in: Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung,<br />
2007, § 9 Rdnr. 17.<br />
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