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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

der, und zwar auch die Arbeitnehmervertreter, üben ihre Tätigkeit nicht als<br />

fremdbestimmte Mandatsträger aus, sondern unabhängig von der Art ihrer Bestellung.<br />

Es bestehen für alle Aufsichtsratsmitglieder dieselben Mindestanforderungen,<br />

dieselben Aufgaben nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dieselben<br />

Organrechte und dieselben Organpflichten.<br />

b) Grundsatz der Gesamtverantwortung<br />

Alle Aufsichtsratsmitglieder haben in gleicher Weise ihren Pflichten mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters<br />

nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Aufgaben des Aufsichtsrats mit<br />

der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters<br />

wahrgenommen werden. Es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung<br />

(s. hierzu auch § 43 Rdnr. 35).<br />

Haben die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst, und haben dabei einzelne<br />

Mitglieder nicht mitgewirkt, sich der Stimme enthalten oder gegen den Antrag<br />

gestimmt, so bleiben sie gleichwohl verpflichtet, gegen die fehlerhafte Mehrheitsentscheidung<br />

vorzugehen, ihre Bedenken anzumelden und u.U. sich sogar<br />

an die Gesellschafter zu wenden 1 .<br />

Das schließt jedoch nicht aus, dass bestimmte Aufsichtsratsaufgaben einzelnen<br />

Aufsichtsratsmitgliedern oder einem Ausschuss zugewiesen werden. Eine<br />

solche Zuweisung oder die Einsetzung eines Ausschusses ist aber nur zulässig,<br />

wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied oder die Ausschussmitglieder<br />

die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation besitzen, um die<br />

zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Für das Aufsichtsratsmitglied,<br />

dem die Aufgaben übertragen wurden, und die Ausschussmitglieder<br />

verschärfen sich hierdurch weder die Pflichten noch der Sorgfaltsmaßstab 2 .<br />

Wohl aber verschiebt sich hierdurch die Pflichtenlage. Das betraute Aufsichtsratsmitglied<br />

bzw. die Ausschussmitglieder sind in der Folge für die ordnungsgemäße<br />

Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder<br />

werden aber nicht entpflichtet. Sie können sich damit begnügen,<br />

sind aber auch verpflichtet, sich in der Folgezeit regelmäßig zu informieren,<br />

ob die betrauten Aufsichtsratsmitglieder die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen und bewältigen. Das gilt auch dann,<br />

wenn der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsratsmitgliedern, die dem<br />

Ausschuss nicht angehören, die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses<br />

verwehrt und damit ihr Informationsrecht beschränkt hat. In diesem Fall<br />

muss das Beschlussergebnis durch das Gesamtgremium auf seine Vertretbar-<br />

sichtsrats, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 846; Uwe H. Schneider, in: Krieger/Uwe H. Schneider<br />

(Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 2 Rdnr. 72; Wiedemann, in: FS Barz, 1974,<br />

S. 570; Schwark, in: FS Werner, 1984, S. 841, 851; Schlüter, in: FS Baetge, 1997, 981,<br />

994; Edenfeld/Neufang, AG 1999, 49.<br />

1 H.M. für die AG: Semler, in: MünchKomm. AktG, § 116 Rdnr. 53; Lutter/Krieger,<br />

Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 836; Ulmer, AG 1982, 300, 302.<br />

2 A.A.: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25<br />

MitbestG Rdnr. 120.<br />

Uwe H. Schneider | 3149<br />

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