Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
der, und zwar auch die Arbeitnehmervertreter, üben ihre Tätigkeit nicht als<br />
fremdbestimmte Mandatsträger aus, sondern unabhängig von der Art ihrer Bestellung.<br />
Es bestehen für alle Aufsichtsratsmitglieder dieselben Mindestanforderungen,<br />
dieselben Aufgaben nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dieselben<br />
Organrechte und dieselben Organpflichten.<br />
b) Grundsatz der Gesamtverantwortung<br />
Alle Aufsichtsratsmitglieder haben in gleicher Weise ihren Pflichten mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters<br />
nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Aufgaben des Aufsichtsrats mit<br />
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters<br />
wahrgenommen werden. Es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung<br />
(s. hierzu auch § 43 Rdnr. 35).<br />
Haben die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst, und haben dabei einzelne<br />
Mitglieder nicht mitgewirkt, sich der Stimme enthalten oder gegen den Antrag<br />
gestimmt, so bleiben sie gleichwohl verpflichtet, gegen die fehlerhafte Mehrheitsentscheidung<br />
vorzugehen, ihre Bedenken anzumelden und u.U. sich sogar<br />
an die Gesellschafter zu wenden 1 .<br />
Das schließt jedoch nicht aus, dass bestimmte Aufsichtsratsaufgaben einzelnen<br />
Aufsichtsratsmitgliedern oder einem Ausschuss zugewiesen werden. Eine<br />
solche Zuweisung oder die Einsetzung eines Ausschusses ist aber nur zulässig,<br />
wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied oder die Ausschussmitglieder<br />
die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation besitzen, um die<br />
zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Für das Aufsichtsratsmitglied,<br />
dem die Aufgaben übertragen wurden, und die Ausschussmitglieder<br />
verschärfen sich hierdurch weder die Pflichten noch der Sorgfaltsmaßstab 2 .<br />
Wohl aber verschiebt sich hierdurch die Pflichtenlage. Das betraute Aufsichtsratsmitglied<br />
bzw. die Ausschussmitglieder sind in der Folge für die ordnungsgemäße<br />
Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder<br />
werden aber nicht entpflichtet. Sie können sich damit begnügen,<br />
sind aber auch verpflichtet, sich in der Folgezeit regelmäßig zu informieren,<br />
ob die betrauten Aufsichtsratsmitglieder die ihnen übertragenen<br />
Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen und bewältigen. Das gilt auch dann,<br />
wenn der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsratsmitgliedern, die dem<br />
Ausschuss nicht angehören, die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses<br />
verwehrt und damit ihr Informationsrecht beschränkt hat. In diesem Fall<br />
muss das Beschlussergebnis durch das Gesamtgremium auf seine Vertretbar-<br />
sichtsrats, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 846; Uwe H. Schneider, in: Krieger/Uwe H. Schneider<br />
(Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 2 Rdnr. 72; Wiedemann, in: FS Barz, 1974,<br />
S. 570; Schwark, in: FS Werner, 1984, S. 841, 851; Schlüter, in: FS Baetge, 1997, 981,<br />
994; Edenfeld/Neufang, AG 1999, 49.<br />
1 H.M. für die AG: Semler, in: MünchKomm. AktG, § 116 Rdnr. 53; Lutter/Krieger,<br />
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 836; Ulmer, AG 1982, 300, 302.<br />
2 A.A.: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25<br />
MitbestG Rdnr. 120.<br />
Uwe H. Schneider | 3149<br />
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