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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

geschlossen werden 1 . Daher verstößt auch eine Regelung in der Satzung gegen<br />

das Verbot missbräuchlicher Diskriminierung, wenn vorgesehen ist, dass dem<br />

Vorstandsausschuss der Vorsitzende und zwei Vertreter der Anteilseigner angehören.<br />

Zwar können in der Geschäftsordnung die Mitgliederzahl und einzelne<br />

Qualifikationsmerkmale aufgenommen, nicht aber auf Dauer gruppenspezifische<br />

Bestellungsmerkmale als Auswahlkriterium festgeschrieben werden 2 .<br />

Im Interesse einer wirkungsvollen Arbeit des Aufsichtsrats kann es daher gerechtfertigt<br />

sein, den wissenschaftlich-technischen Ausschuss des Aufsichtsrats<br />

allein aufgrund der objektiven Eignung der Aufsichtsratsmitglieder mit Vertretern<br />

der Anteilseigner zusammenzusetzen. Das Entsprechende gilt für den Kreditausschuss<br />

des Aufsichtsrats bei einem Kreditinstitut, immer vorausgesetzt,<br />

dass ein schwerwiegender sachlich gerechtfertigter Grund besteht, keine Arbeitnehmervertreter<br />

in den Ausschuss aufzunehmen 3 . Beim Präsidialausschuss 4 und<br />

beim Personalausschuss 5 besteht indessen eine widerlegbare Diskriminierungsvermutung,<br />

wenn kein Arbeitnehmervertreter aufgenommen ist.<br />

c) Aufgaben<br />

Ausschüsse sind organisationsrechtliche Untergliederungen des Aufsichtsrats,<br />

die diesen bei der Erfüllung seiner Bestellungs-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben<br />

durch eine arbeitsteilige Aufgabenerledigung unterstützen6 . Es können<br />

vorbereitende und beratende Aufgaben (beratende Ausschüsse) übertragen<br />

werden. Die Bewertung und Beschlussfassung liegt dann beim Plenum. Ausschüssen<br />

können aber auch Entscheidungsbefugnisse (beschließende Ausschüsse)<br />

zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden7 . Auf diese<br />

Weise werden Zuständigkeiten des Plenums organisationsrechtlich delegiert8 454<br />

.<br />

1 BGHZ 122, 342.<br />

2 OLG Hamburg, BB 1982, 1686, 1688.<br />

3 S. auch BGHZ 122, 342; LG Frankfurt a.M., ZIP 1996, 1662; Ulmer/Habersack, in:<br />

Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 127; Lutter,<br />

Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 354 ff.; weitergehend<br />

auch ohne einstimmigen Beschluss, aber unter Betonung des Diskriminierungsverbots:<br />

Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 36; Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse,<br />

1986, S. 127; mindestens einen Vertreter jeder Gruppe verlangen: Krieger,<br />

Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, 1981, S. 82; Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung<br />

der mitbestimmten AG, 1982, S. 342; Wiedemann, Gesellschaftsrecht,<br />

Bd. 1, S. 615; Säcker, ZHR 148 (1984), 153, 180; Köstler, BB 1985, 554: für Personalausschuss.<br />

4 OLG München, WM 1995, 978.<br />

5 Ebenso Altmeppen, in: FS Brandner, 1996, S. 3, 9; weitergehend: LG Frankfurt, ZIP<br />

1996, 1661.<br />

6 Siebel, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />

§ 6 Rdnr. 8; Deckert, ZIP 1996, 985, 986; Leyens, Information des Aufsichtsrats, 2006,<br />

S. 264.<br />

7 BGH, AG 2005, 475: Keine Übertragung von Zuständigkeiten auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder.<br />

8 Str.; wie hier: Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986, S. 273; Semler, AG 1988, 61;<br />

s. aber auch BGH, AG 2005, 475: Keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf<br />

einzelne Mitglieder.<br />

Uwe H. Schneider | 3143<br />

453

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