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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Teilnehmer sind auch solche Mitglieder, die schriftlich abstimmen 1 , sich der<br />

Stimme enthalten oder zulässigerweise einen Boten entsenden. Keine Teilnahme<br />

im Rechtssinne ist die körperliche Anwesenheit, wenn zugleich eine Stellungnahme<br />

abgelehnt wird; sie ist von der bloßen Stimmenthaltung zu unterscheiden.<br />

Legt der Gesellschaftsvertrag ohne nähere Angaben einen Prozentsatz<br />

von Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit fest, so ist als Bezugsgröße nicht die<br />

Zahl der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Aufsichtsratsmitglieder<br />

maßgebend, sondern die satzungsmäßig vorgeschriebene Zahl 2 .<br />

Zum Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern s. Rdnr. 424.<br />

bb) Der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

Grundsätzlich obliegt die Regelung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 1 AktG dem Gesellschaftsvertrag.<br />

Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit<br />

ist nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG jedoch, dass wenigstens drei Mitglieder an der<br />

Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen. Sofern der Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes bestimmt, beträgt die Sollstärke die Hälfte der gesetzlich oder<br />

satzungsmäßig vorgeschriebenen Mitglieder, § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Beschlussfähigkeit<br />

des Aufsichtsrats kann durch den Gesellschaftsvertrag aber<br />

nicht an dessen Vollständigkeit oder an die Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

geknüpft werden, da dem Gesetz eine „besondere Handlungsfähigkeit“<br />

unbekannt ist3 .<br />

Durch solche Regelungen würde dem Vorsitzenden ein suspensives Veto eingeräumt<br />

bzw. die Arbeitnehmervertreter anders behandelt als die Anteilseignervertreter.<br />

Das widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.<br />

cc) Der Aufsichtsrat nach MitbestG<br />

Hat die GmbH einen Aufsichtsrat nach MitbestG, so regelt sich die Beschlussfähigkeit<br />

nach § 28 MitbestG. Danach ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig,<br />

wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder, aus denen er insgesamt zu<br />

bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Fehlende paritätische Besetzung<br />

führt jedoch nicht zur Beschlussunfähigkeit (§ 28 Satz 2 MitbestG i.V.m.<br />

§ 108 Abs. 2 Satz 4 AktG).<br />

Ob § 28 MitbestG eine zwingende und abschließende Regelung enthält, ist<br />

streitig 4 . Aus Gesetz und Entstehungsgeschichte lässt sich der abschließende<br />

1 Vgl. auch Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 75.<br />

2 Vgl. BGHZ 4, 228 (für die Genossenschaft).<br />

3 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 228; a.A.: AG Detmold, AG 1982, 24 mit Anm.<br />

Paefgen; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 207.<br />

4 Dafür: OLG Karlsruhe, NJW 1980, 2139; Säcker, JZ 1980, 82, 84; Raiser, NJW 1980,<br />

209; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 28 MitbestG Rdnr. 6; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/<br />

Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 28 MitbestG Rdnr. 4; dagegen: Heinsius,<br />

AG 1977, 282; Preusche, AG 1980, 126; s. auch schon: Uwe H. Schneider, in: GK-<br />

MitbestG, § 29 Rdnr. 98; offen gelassen in: BGHZ 83, 151.<br />

Uwe H. Schneider | 3129<br />

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