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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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404<br />

405<br />

406<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

es ohne Grund, sei es, weil nicht alle Mitglieder anwesend sind. Die Funktion<br />

solcher Klauseln besteht darin, Zufallsmehrheiten zu verhindern. Gleichwohl<br />

soll in solchen Klauseln eine Verletzung der §§ 28, 29 MitbestG liegen, weil<br />

solche nachrangigen Bestimmungen in ihrer Wirkung die Beschlussfähigkeit<br />

des Aufsichtsrats unzulässigerweise festlegten 1 .<br />

Die überwiegende Meinung folgt dem mit Recht nicht und bejaht losgelöst von<br />

§ 28 MitbestG die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertagungsklauseln 2 .<br />

Ein Verstoß gegen §§ 28 f. MitbestG liegt aber vor, wenn der Grundsatz der<br />

Parität und der Gleichbehandlung verletzt wird oder wenn die Aufsichtsratsarbeit<br />

blockiert werden könnte (beispielsweise durch Einräumung von Vertagungsrechten<br />

an nur eine Aufsichtsratsgruppe; mehrfache und zeitlich unbeschränkte<br />

Ausübung von Vertagungsrechten). Eine Bevorzugung der Gruppe der<br />

Anteilseigner ist daher nicht zulässig 3 .<br />

5. Beschlussfassung<br />

Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss, § 108 Abs. 1 AktG entsprechend.<br />

Voraussetzung hierfür ist ein Antrag, die Stimmabgabe, die Stimmzählung und<br />

die Feststellung des Ergebnisses. Beschlüsse können somit nicht konkludent<br />

gefasst werden 4 ; denn dies würde verhindern, dass die Beschlussfähigkeit, die<br />

Zustimmung, die Ablehnung und dass Stimmenthaltungen festgestellt werden<br />

können. Zur Abstimmung im Umlaufverfahren s. Rdnr. 428.<br />

a) Beschlussfähigkeit<br />

aa) Der fakultative Aufsichtsrat<br />

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung trifft, ist der Aufsichtsrat beschlussfähig,<br />

wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden5<br />

und wenigstens drei Mitglieder an der Aufsichtsratssitzung teilnehmen6 407<br />

.<br />

1 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 28 MitbestG Rdnr. 7; Raiser, § 29 MitbestG Rdnr. 7; Jürgens/Unterhinninghofen,<br />

MitbestGespr. 1978, 91.<br />

2 So im Ergebnis: LG Hamburg, BB 1979, 1367; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/<br />

Henssler, § 25 MitbestG Rdnr. 35; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 163; Raiser, NJW 1980, 212; Säcker, DB 1977, 1797; Ulmer, BB 1979, 1367;<br />

W. Werner, AG 1979, 331; auch schon Uwe H. Schneider, in: GK-MitbestG, § 29<br />

Rdnr. 118; weitere Nachw. bei Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten<br />

AG, 1982, S. 191.<br />

3 A.A.: Rehbinder, ZGR 1979, 489: Vertagungsklauseln zur Sicherung des Übergewichts<br />

der Anteilseigner sind zulässig.<br />

4 BGHZ 10, 194; BGHZ 41, 286; BGHZ 65, 190, 195; BGH, WM 1989, 215, 216; OLG<br />

Köln, AG 1995, 90, 91; OLG Schleswig, NZG 2001, 275; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat,<br />

5. Aufl., Rdnr. 140.<br />

5 Vgl. OLG Schleswig, NJW 1960, 1862.<br />

6 Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 994; Hofbauer,<br />

Die Kompetenz des (GmbH-)Beirats, 1996, S. 198 f.; a.A. (Anwesenheit nur eines Aufsichtsratsmitgliedes<br />

genügt) Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 77; Zöllner/Noack, in:<br />

Baumbach/Hueck, Rdnr. 85.<br />

3128 |<br />

Uwe H. Schneider

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