Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat Unternehmenswirtschaft, 1991, S. 61; Hucke/Prinz, Das Drittelbeteiligungsgesetz löst das Betriebsverfassungsgesetz 1952 ab, BB 2004, 2633; Immenga, Zuständigkeiten des mitbestimmten Aufsichtsrats, ZGR 1977, 249; Köstler, Besetzung des Personalausschusses des Aufsichtsrats ohne Arbeitnehmervertreter?, BB 1985, 554; Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl. 2006; Krüger, Die Information des Aufsichtsrates über die Einwirkung der Anteilseigner auf die Führungsentscheidungen in einer mitbestimmten Kapitalgesellschaft, 1992; Lehmann, Zur Wahl von Ersatzmitgliedern zum Aufsichtsrat, DB 1983, 485; Martens, Allgemeine Grundsätze zur Anwendbarkeit des MitbestG, AG 1976, 113; Martens, Organisationsprinzipien und Präsidialregelung des mitbestimmten Aufsichtsrats, DB 1980, 1381; Martens, Zum Verhältnis von Mitbestimmungs- und Gesellschaftsrecht, ZHR 148 (1984), 183; Mertens, Zuständigkeiten des mitbestimmten Aufsichtsrats, ZGR 1977, 270; Mertens, Aufsichtsratsmandat und Arbeitskampf, AG 1977, 306; Mertens, Zur Gültigkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen, AG 1982, 141; Mertens, Verfahrensfragen bei Personalentscheidungen des mitbestimmten Aufsichtsrats, ZGR 1983, 189; Oetker, Das Recht der Unternehmensmitbestimmung im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZGR 2000, 19; Overlack, Der Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung in der mitbestimmten GmbH, ZHR 141 (1977), 125; Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten AG, 1982; Reuter, Der Einfluss der Mitbestimmung auf das Gesellschafts- und Arbeitsrecht, AcP 179 (1979), 509; Reuter/König, Mitbestimmung und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit, ZHR 140 (1976), 494; Säcker, Die Anpassung des Gesellschaftsvertrags der GmbH an das MitbestG, DB 1977, 1845; Uwe H. Schneider, GmbH und GmbH & Co. KG in der Mitbestimmung, ZGR 1977, 335; Seibt, Drittelbeteiligungsgesetz und Fortsetzung der Reform des Unternehmensmitbestimmungsrechts, NZA 2004, 767; Seibt, Privatautonome Mitbestimmungsvereinbarungen: Rechtliche Grundlagen und Praxishinweise, AG 2005, 413; Sieg/Siebels, Arbeitnehmer im Aufsichtsrat – Vereinfachung des Wahlverfahrens, NZA 2002, 697; Stein, Der gesetzliche Vertreter eines abhängigen Unternehmens als leitender Angestellter im Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft, GmbHR 1983, 49; Stricker, Unternehmensmitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1988; Stück, Aktuelle Rechtsfragen der Aufsichtsratswahl nach dem MitbestG 1976, DB 2004, 2582; Thau, Mängel der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG, 1983; Theisen, Die Aufgabenverteilung in der mitbestimmten GmbH, 1980; Theisen, Weisungsrecht gegen Zustimmungsvorbehalt in der mitbestimmten GmbH, BB 1980, 1243; Trouet, GmbH-Aufsichtsrat und Mitbestimmung, DB 1982, 29; Ulmer, Der Einfluss des Mitbestimmungsgesetzes auf die Struktur von AG und GmbH, 1979; Ulmer, Zur Berechnung der für die Anwendung des MitbestG auf Kapitalgesellschaften maßgebenden Arbeitnehmerzahl, in: FS Heinsius, 1991, S. 855; Vollmer, Die Rechts- und Pflichtenstellung der „Vertreter der Gewerkschaften“ in den Aufsichtsräten mitbestimmter Großunternehmen, BB 1977, 818; Vollmer, Die mitbestimmte GmbH, ZGR 1979, 135; Wank, Weitere Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden in der mitbestimmten Aktiengesellschaft, AG 1980, 148; Wank, Der Kompetenzkonflikt zwischen Gesellschaftern und Aufsichtsrat in der mitbestimmten GmbH, GmbHR 1980, 121; Wank, Die Aufgabenverteilung in der mitbestimmten GmbH, GmbHR 1982, 84; H. P. Westermann, Rechte und Pflichten des mitbestimmten Aufsichtsrats und seiner Mitglieder, ZGR 1977, 236; Windbichler, Grenzen der Mitbestimmung in einer marktwirtschaftlichen Ordnung, ZfA 1991, 35; Wißmann, Neues Gesetz zur Sicherung der Montanmitbestimmung, DB 1989, 426; Wlotzke, Zusammensetzung und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter, ZGR 1977, 335; Zöllner, GmbH und GmbH & Co. KG in der Mitbestimmung, ZGR 1977, 319; Zöllner, Das Teilnahmerecht der Aufsichtsratsmitglieder an Beschlussfassungen der Gesellschafter in der mitbestimmten GmbH, in: FS R. Fischer, 1979, S. 905. S. auch die Schrifttumshinweise vor Rdnr. 186, 352, 385, 461, 495, 550. 3010 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 I. Der Aufsichtsrat der GmbH Die GmbH braucht nach der gesetzlichen Regel keinen Aufsichtsrat einzurichten. Die Gesellschafter haben aber die Möglichkeit, in der Satzung einen fakultativen Aufsichtsrat vorzusehen. Das gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Vielmehr hat das Gesetz in einer Reihe von rechtstatsächlich bedeutsamen Fällen einen obligatorischen Aufsichtsrat (Pflicht-Aufsichtsrat) vorgeschrieben. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung, in der Stellung und in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, in den ihm übertragenen Aufgaben und in den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder. 1. Der fakultative Aufsichtsrat a) Einrichtung und Bezeichnung Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen die Bildung vorschreiben (s. Rdnr. 13 ff.), ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats allein vom Willen der Gesellschafter abhängig. Erforderlich ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die Einrichtung vorsieht. Auch jede Änderung der Stellung des Aufsichtsrats, die Übertragung anderer als der gesetzlichen Aufgaben, die Art und Weise der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats usw. (Gebot der Grundzuständigkeit) 1 kann nur in der Satzung geregelt werden 2 . Für die Gestaltungsfreiheit ergeben sich zwei Grenzen. Zum einen sind bestimmte Zuständigkeiten nicht übertragbar (s. Rdnr. 51 ff., 160 ff.). Zum anderen können Gremien zwar eingerichtet werden, die aber kein Aufsichtsrat i.S.v. § 52 sind. Kein organisationsrechtlicher Aufsichtsrat i.S.v. § 52 ist ein Gremium, dem keine Überwachungsaufgaben zugewiesen sind. Kein Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft sind ferner Gremien, die nur Einzelinteressen, z.B. das Interesse eines Familienstamms, nicht aber das Interesse der Gesellschaft wahrnehmen sollen 3 . Und kein organisationsrechtlicher Aufsichtsrat ist das nur auf schuldrechtlicher Grundlage eingerichtete Beratungs- und Überwachungsgremium (s. Rdnr. 49). § 52 ist in diesen Fällen nicht anwendbar 4 . Die Bezeichnung als „Aufsichtsrat“ ist nicht zwingend. In der Praxis finden sich vielfach auch andere Begriffe, wie etwa „Verwaltungsrat“, „Beirat“ oder „Gesellschafterausschuss“. b) Rechtstatsächliche Bedeutung In der Praxis haben besondere Gremien, die neben der Gesellschafterversamm- 5 lung und den Geschäftsführern gebildet und die nicht notwendig als „Auf- 1 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 812. 2 Formulierungsvorschläge bei Wälzholz, DStR 2003, 511. 3 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 807; a.A. Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 159. 4 Müller/Wolff, NZG 2003, 810; s. auch Huber, GmbHR 2004, 773; Peltzer, in: FS Sigle, 2000, S. 93; s. auch Rdnr. 52, 160 ff. Uwe H. Schneider | 3011 1 2 3 4

Aufsichtsrat §52<br />

I. Der Aufsichtsrat der GmbH<br />

Die GmbH braucht nach der gesetzlichen Regel keinen Aufsichtsrat einzurichten.<br />

Die Gesellschafter haben aber die Möglichkeit, in der Satzung einen fakultativen<br />

Aufsichtsrat vorzusehen. Das gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Vielmehr<br />

hat das Gesetz in einer Reihe von rechtstatsächlich bedeutsamen Fällen<br />

einen obligatorischen Aufsichtsrat (Pflicht-Aufsichtsrat) vorgeschrieben. Dabei<br />

bestehen erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung, in der Stellung und in<br />

der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, in den ihm übertragenen Aufgaben<br />

und in den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder.<br />

1. Der fakultative Aufsichtsrat<br />

a) Einrichtung und Bezeichnung<br />

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen die Bildung vorschreiben (s. Rdnr.<br />

13 ff.), ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats allein vom Willen der Gesellschafter<br />

abhängig. Erforderlich ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die<br />

die Einrichtung vorsieht.<br />

Auch jede Änderung der Stellung des Aufsichtsrats, die Übertragung anderer als<br />

der gesetzlichen Aufgaben, die Art und Weise der Bestellung und Abberufung<br />

der Mitglieder des Aufsichtsrats usw. (Gebot der Grundzuständigkeit) 1 kann<br />

nur in der Satzung geregelt werden 2 . Für die Gestaltungsfreiheit ergeben sich<br />

zwei Grenzen. Zum einen sind bestimmte Zuständigkeiten nicht übertragbar<br />

(s. Rdnr. 51 ff., 160 ff.). Zum anderen können Gremien zwar eingerichtet werden,<br />

die aber kein Aufsichtsrat i.S.v. § 52 sind. Kein organisationsrechtlicher<br />

Aufsichtsrat i.S.v. § 52 ist ein Gremium, dem keine Überwachungsaufgaben<br />

zugewiesen sind. Kein Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft sind ferner Gremien,<br />

die nur Einzelinteressen, z.B. das Interesse eines Familienstamms, nicht<br />

aber das Interesse der Gesellschaft wahrnehmen sollen 3 . Und kein organisationsrechtlicher<br />

Aufsichtsrat ist das nur auf schuldrechtlicher Grundlage eingerichtete<br />

Beratungs- und Überwachungsgremium (s. Rdnr. 49). § 52 ist in diesen<br />

Fällen nicht anwendbar 4 .<br />

Die Bezeichnung als „Aufsichtsrat“ ist nicht zwingend. In der Praxis finden<br />

sich vielfach auch andere Begriffe, wie etwa „Verwaltungsrat“, „Beirat“ oder<br />

„Gesellschafterausschuss“.<br />

b) Rechtstatsächliche Bedeutung<br />

In der Praxis haben besondere Gremien, die neben der Gesellschafterversamm- 5<br />

lung und den Geschäftsführern gebildet und die nicht notwendig als „Auf-<br />

1 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 812.<br />

2 Formulierungsvorschläge bei Wälzholz, DStR 2003, 511.<br />

3 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 807; a.A. Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss<br />

im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 159.<br />

4 Müller/Wolff, NZG 2003, 810; s. auch Huber, GmbHR 2004, 773; Peltzer, in: FS Sigle,<br />

2000, S. 93; s. auch Rdnr. 52, 160 ff.<br />

Uwe H. Schneider | 3011<br />

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