Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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389 390 391 392 §52 Aufsichtsrat lenderhalbjahr nur eine Sitzung abzuhalten hat, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 MitbestG i.V.m. § 110 Abs. 3 AktG. Dabei geht das Gesetz von Präsenzsitzungen 1 aus. Der Gesellschaftsvertrag kann häufigere Sitzungen vorsehen. Die rechtspolitische Forderung nach vermehrten Präsenzsitzungen verkennt, dass vielfältige Aufsichtsratsarbeit über Telefon und andere Medien erfolgt. Der Vorsitzende muss darüber hinaus den Aufsichtsrat einberufen, wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, oder wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer, angemessen begründet, dies verlangen, § 110 Abs. 1 AktG. Sind Zweck und Gründe im Einberufungsverlangen angegeben, so beschränkt sich das Prüfungsrecht des Vorsitzenden auf etwaige Missbräuche. Unzweckmäßigkeit bzw. fehlende Notwendigkeit rechtfertigen nicht die Ablehnung der Einberufung 2 . Eine Satzungsregelung, die den Antrag von zwei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt, ist unwirksam 3 . Notfalls können die Geschäftsführer bzw. das antragstellende Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts den Aufsichtsrat auch selbst einberufen, § 110 Abs. 2 AktG. b) Ladung und Tagesordnung Die Einberufung ist eine vorbereitende Maßnahme zur Durchführung der eigentlichen Aufsichtsratssitzung. Zuständig ist der Aufsichtsratsvorsitzende. Ist noch kein Vorsitzender gewählt, handelt es sich um die konstituierende Sitzung, oder ist der Vorsitzende später weggefallen, können zwei Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführer den Aufsichtsrat jederzeit einberufen, § 110 Abs. 2 AktG entsprechend. Zur Einberufung gehören die Festlegung der einzelnen Sitzungstermine, die Erstellung und Übersendung der Tagesordnung und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen. Zwischen dem Sitzungstermin und der Einberufung muss eine angemessene Frist liegen, die vom Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmt werden kann. Zwei Wochen dürften ausreichen 4 . Um Zweifel auszuschließen, sollte die Frist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgelegt werden. Die Ladung ist nicht formbedürftig 5 . Die Satzung oder die Geschäftsordnung können jedoch besondere Anforderungen stellen. Die Einladung der Mitglieder zu Sitzungen ist ordnungsgemäß, wenn sie unter der letztbekannten Geschäftsoder Privatanschrift erfolgt 6 . 1 Zur Aufsichtsratssitzung in Form der Videokonferenz: Siebel, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 147; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 16; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 108 Rdnr. 93 f.; Kindl, Die Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung, 1993, S. 51 f.; Wagner, NZG 2002, 57. 2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 110 Rdnr. 11. 3 Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 70; Theisen, Die Aufgabenverteilung in der mitbestimmten GmbH, 1980, S. 114. 4 Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 408; Siebel, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 39. 5 A.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16: telegrafische Ladung nur in dringenden Fällen. 6 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67. 3124 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 Mit der Ladung ist die vom Vorsitzenden zu erstellende Tagesordnung zu übersenden. Jedes Mitglied kann Antrag auf Ergänzung stellen. Die einzelnen Gegenstände, über die beraten und beschlossen werden soll, sind so anzugeben, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene Vorbereitung ermöglichen, § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend. Das hat insbesondere für den mitbestimmten Aufsichtsrat Bedeutung. Über nicht angekündigte Tagesordnungspunkte darf beraten, aber nicht beschlossen werden 1 . Fehlen in der Sitzung einzelne Mitglieder, so ist die Tagesordnung selbst durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder nicht ergänzungsfähig („Überrumpelung“) 2 . Nur wenn die Lage der Gesellschaft eine sofortige Behandlung erfordert, kann auch ohne Ankündigung auf der Tagesordnung über Anträge abgestimmt werden, sofern den der Behandlung widersprechenden und den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird 3 . Der Punkt „Verschiedenes“ ist zu unbestimmt, als dass wesentliche Gegenstände als angekündigt betrachtet werden könnten 4 . Auch geheimhaltungsbedürftige Tagesordnungspunkte sind so anzugeben, dass ihre Bedeutung für das Mitglied erkennbar wird. 3. Teilnehmer Die Teilnahme an der Sitzung ist von der Teilnahme an der Beschlussfassung zu unterscheiden. Aufsichtsratsmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern grundsätzlich auch die Pflicht zur Sitzungsteilnahme. Von der Teilnahme kann ein Aufsichtsratsmitglied durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nur in extremen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, so etwa, wenn ihm die Stimmberechtigung entzogen und zu befürchten ist, dass eine unabhängige Willensbildung und Entscheidungsfindung im Aufsichtsrat nicht mehr gewährleistet ist 5 . 1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 204; Koppensteiner, in: Rowedder/ Schmidt-Leithoff, Rdnr. 38; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16, 24; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 160; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; Säcker, NJW 1979, 1522; Köstler/Zachert/Müller, Rdnr. 399; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67. 2 H.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 24; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; abweichend: Werner, ZGR 1977, 242: im Eilfall genügt qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn kein Mitglied widerspricht. 3 H.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 24; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 110 Rdnr. 42; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 160; zu den einzelnen Satzungsgestaltungen: Säcker/Theisen, AG 1980, 31 und Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten AG, 1982, S. 225 m.w.N. 4 Semler, in: MünchKomm. AktG, § 110 Rdnr. 45; Werner, ZGR 1977, 242; Uwe H. Schneider, in: GK-MitbestG, § 29 Rdnr. 16. 5 Ähnlich: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 203; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 45, § 109 Rdnr. 8; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 19; Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, Uwe H. Schneider | 3125 393 394 395 396

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lenderhalbjahr nur eine Sitzung abzuhalten hat, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG,<br />

§ 25 MitbestG i.V.m. § 110 Abs. 3 AktG. Dabei geht das Gesetz von Präsenzsitzungen<br />

1 aus. Der Gesellschaftsvertrag kann häufigere Sitzungen vorsehen. Die<br />

rechtspolitische Forderung nach vermehrten Präsenzsitzungen verkennt, dass<br />

vielfältige Aufsichtsratsarbeit über Telefon und andere Medien erfolgt.<br />

Der Vorsitzende muss darüber hinaus den Aufsichtsrat einberufen, wenn die<br />

Lage der Gesellschaft es erfordert, oder wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder die<br />

Geschäftsführer, angemessen begründet, dies verlangen, § 110 Abs. 1 AktG.<br />

Sind Zweck und Gründe im Einberufungsverlangen angegeben, so beschränkt<br />

sich das Prüfungsrecht des Vorsitzenden auf etwaige Missbräuche. Unzweckmäßigkeit<br />

bzw. fehlende Notwendigkeit rechtfertigen nicht die Ablehnung der<br />

Einberufung 2 . Eine Satzungsregelung, die den Antrag von zwei Aufsichtsratsmitgliedern<br />

verlangt, ist unwirksam 3 . Notfalls können die Geschäftsführer bzw.<br />

das antragstellende Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts<br />

den Aufsichtsrat auch selbst einberufen, § 110 Abs. 2 AktG.<br />

b) Ladung und Tagesordnung<br />

Die Einberufung ist eine vorbereitende Maßnahme zur Durchführung der eigentlichen<br />

Aufsichtsratssitzung. Zuständig ist der Aufsichtsratsvorsitzende. Ist<br />

noch kein Vorsitzender gewählt, handelt es sich um die konstituierende Sitzung,<br />

oder ist der Vorsitzende später weggefallen, können zwei Aufsichtsratsmitglieder<br />

oder die Geschäftsführer den Aufsichtsrat jederzeit einberufen, § 110<br />

Abs. 2 AktG entsprechend.<br />

Zur Einberufung gehören die Festlegung der einzelnen Sitzungstermine, die<br />

Erstellung und Übersendung der Tagesordnung und die Übersendung der erforderlichen<br />

Unterlagen. Zwischen dem Sitzungstermin und der Einberufung<br />

muss eine angemessene Frist liegen, die vom Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäßen<br />

Ermessen bestimmt werden kann. Zwei Wochen dürften ausreichen 4 .<br />

Um Zweifel auszuschließen, sollte die Frist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung<br />

des Aufsichtsrats festgelegt werden.<br />

Die Ladung ist nicht formbedürftig 5 . Die Satzung oder die Geschäftsordnung<br />

können jedoch besondere Anforderungen stellen. Die Einladung der Mitglieder<br />

zu Sitzungen ist ordnungsgemäß, wenn sie unter der letztbekannten Geschäftsoder<br />

Privatanschrift erfolgt 6 .<br />

1 Zur Aufsichtsratssitzung in Form der Videokonferenz: Siebel, in: Semler/v. Schenck<br />

(Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 147; Mertens, in:<br />

KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 16; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 108 Rdnr. 93 f.;<br />

Kindl, Die Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung, 1993, S. 51 f.; Wagner, NZG 2002, 57.<br />

2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 110 Rdnr. 11.<br />

3 Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 70; Theisen, Die Aufgabenverteilung<br />

in der mitbestimmten GmbH, 1980, S. 114.<br />

4 Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 408; Siebel, in: Semler/v. Schenck<br />

(Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 39.<br />

5 A.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16: telegrafische Ladung nur in<br />

dringenden Fällen.<br />

6 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67.<br />

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