Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
389 390 391 392 §52 Aufsichtsrat lenderhalbjahr nur eine Sitzung abzuhalten hat, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 MitbestG i.V.m. § 110 Abs. 3 AktG. Dabei geht das Gesetz von Präsenzsitzungen 1 aus. Der Gesellschaftsvertrag kann häufigere Sitzungen vorsehen. Die rechtspolitische Forderung nach vermehrten Präsenzsitzungen verkennt, dass vielfältige Aufsichtsratsarbeit über Telefon und andere Medien erfolgt. Der Vorsitzende muss darüber hinaus den Aufsichtsrat einberufen, wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, oder wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer, angemessen begründet, dies verlangen, § 110 Abs. 1 AktG. Sind Zweck und Gründe im Einberufungsverlangen angegeben, so beschränkt sich das Prüfungsrecht des Vorsitzenden auf etwaige Missbräuche. Unzweckmäßigkeit bzw. fehlende Notwendigkeit rechtfertigen nicht die Ablehnung der Einberufung 2 . Eine Satzungsregelung, die den Antrag von zwei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt, ist unwirksam 3 . Notfalls können die Geschäftsführer bzw. das antragstellende Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts den Aufsichtsrat auch selbst einberufen, § 110 Abs. 2 AktG. b) Ladung und Tagesordnung Die Einberufung ist eine vorbereitende Maßnahme zur Durchführung der eigentlichen Aufsichtsratssitzung. Zuständig ist der Aufsichtsratsvorsitzende. Ist noch kein Vorsitzender gewählt, handelt es sich um die konstituierende Sitzung, oder ist der Vorsitzende später weggefallen, können zwei Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführer den Aufsichtsrat jederzeit einberufen, § 110 Abs. 2 AktG entsprechend. Zur Einberufung gehören die Festlegung der einzelnen Sitzungstermine, die Erstellung und Übersendung der Tagesordnung und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen. Zwischen dem Sitzungstermin und der Einberufung muss eine angemessene Frist liegen, die vom Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmt werden kann. Zwei Wochen dürften ausreichen 4 . Um Zweifel auszuschließen, sollte die Frist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgelegt werden. Die Ladung ist nicht formbedürftig 5 . Die Satzung oder die Geschäftsordnung können jedoch besondere Anforderungen stellen. Die Einladung der Mitglieder zu Sitzungen ist ordnungsgemäß, wenn sie unter der letztbekannten Geschäftsoder Privatanschrift erfolgt 6 . 1 Zur Aufsichtsratssitzung in Form der Videokonferenz: Siebel, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 147; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 16; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 108 Rdnr. 93 f.; Kindl, Die Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung, 1993, S. 51 f.; Wagner, NZG 2002, 57. 2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 110 Rdnr. 11. 3 Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 70; Theisen, Die Aufgabenverteilung in der mitbestimmten GmbH, 1980, S. 114. 4 Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 408; Siebel, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 39. 5 A.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16: telegrafische Ladung nur in dringenden Fällen. 6 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67. 3124 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 Mit der Ladung ist die vom Vorsitzenden zu erstellende Tagesordnung zu übersenden. Jedes Mitglied kann Antrag auf Ergänzung stellen. Die einzelnen Gegenstände, über die beraten und beschlossen werden soll, sind so anzugeben, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene Vorbereitung ermöglichen, § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend. Das hat insbesondere für den mitbestimmten Aufsichtsrat Bedeutung. Über nicht angekündigte Tagesordnungspunkte darf beraten, aber nicht beschlossen werden 1 . Fehlen in der Sitzung einzelne Mitglieder, so ist die Tagesordnung selbst durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder nicht ergänzungsfähig („Überrumpelung“) 2 . Nur wenn die Lage der Gesellschaft eine sofortige Behandlung erfordert, kann auch ohne Ankündigung auf der Tagesordnung über Anträge abgestimmt werden, sofern den der Behandlung widersprechenden und den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird 3 . Der Punkt „Verschiedenes“ ist zu unbestimmt, als dass wesentliche Gegenstände als angekündigt betrachtet werden könnten 4 . Auch geheimhaltungsbedürftige Tagesordnungspunkte sind so anzugeben, dass ihre Bedeutung für das Mitglied erkennbar wird. 3. Teilnehmer Die Teilnahme an der Sitzung ist von der Teilnahme an der Beschlussfassung zu unterscheiden. Aufsichtsratsmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern grundsätzlich auch die Pflicht zur Sitzungsteilnahme. Von der Teilnahme kann ein Aufsichtsratsmitglied durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nur in extremen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, so etwa, wenn ihm die Stimmberechtigung entzogen und zu befürchten ist, dass eine unabhängige Willensbildung und Entscheidungsfindung im Aufsichtsrat nicht mehr gewährleistet ist 5 . 1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 204; Koppensteiner, in: Rowedder/ Schmidt-Leithoff, Rdnr. 38; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16, 24; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 160; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; Säcker, NJW 1979, 1522; Köstler/Zachert/Müller, Rdnr. 399; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67. 2 H.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 24; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; abweichend: Werner, ZGR 1977, 242: im Eilfall genügt qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn kein Mitglied widerspricht. 3 H.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 24; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 110 Rdnr. 42; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 160; zu den einzelnen Satzungsgestaltungen: Säcker/Theisen, AG 1980, 31 und Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten AG, 1982, S. 225 m.w.N. 4 Semler, in: MünchKomm. AktG, § 110 Rdnr. 45; Werner, ZGR 1977, 242; Uwe H. Schneider, in: GK-MitbestG, § 29 Rdnr. 16. 5 Ähnlich: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 203; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 45, § 109 Rdnr. 8; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 19; Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, Uwe H. Schneider | 3125 393 394 395 396
- Seite 75 und 76: Aufsichtsrat §52 IV. Die Zusammens
- Seite 77 und 78: Aufsichtsrat §52 V. Die Bestellung
- Seite 79 und 80: Aufsichtsrat §52 Personen, etwa ei
- Seite 81 und 82: Aufsichtsrat §52 nen, die Entsendu
- Seite 83 und 84: Aufsichtsrat §52 4. Gerichtliche E
- Seite 85 und 86: Aufsichtsrat §52 Die Wahl ist durc
- Seite 87 und 88: Aufsichtsrat §52 Mitglied eines Au
- Seite 89 und 90: Aufsichtsrat §52 führen aber zur
- Seite 91 und 92: Aufsichtsrat §52 bb) Zusätzliche
- Seite 93 und 94: Aufsichtsrat §52 VI. Die Amtszeit
- Seite 95 und 96: Aufsichtsrat §52 beitnehmer wirksa
- Seite 97 und 98: Aufsichtsrat §52 empfangsbedürfti
- Seite 99 und 100: Aufsichtsrat §52 ständig ist das
- Seite 101 und 102: Aufsichtsrat §52 Die Erklärung de
- Seite 103 und 104: Aufsichtsrat §52 treter durch die
- Seite 105 und 106: Aufsichtsrat §52 hinzuwirken und e
- Seite 107 und 108: Aufsichtsrat §52 Auch ist in § 52
- Seite 109 und 110: Aufsichtsrat §52 5. Einzelne Befug
- Seite 111 und 112: Aufsichtsrat §52 Berichte sind dem
- Seite 113 und 114: Aufsichtsrat §52 deren Organen der
- Seite 115 und 116: Aufsichtsrat §52 verhältnis 1 beg
- Seite 117 und 118: Aufsichtsrat §52 für den Aufwendu
- Seite 119 und 120: Aufsichtsrat §52 Nicht erstattungs
- Seite 121 und 122: Aufsichtsrat §52 mitglied ein Ansp
- Seite 123 und 124: Aufsichtsrat §52 hängt die Wirksa
- Seite 125: Aufsichtsrat §52 Schmidt, Anfechtu
- Seite 129 und 130: Aufsichtsrat §52 Aufsichtsrat nich
- Seite 131 und 132: Aufsichtsrat §52 Teilnehmer sind a
- Seite 133 und 134: Aufsichtsrat §52 Weitergehende Sti
- Seite 135 und 136: Aufsichtsrat §52 nicht ausgeschlos
- Seite 137 und 138: Aufsichtsrat §52 Die Abstimmung er
- Seite 139 und 140: Aufsichtsrat §52 verstoßen, seien
- Seite 141 und 142: Aufsichtsrat §52 Die Klage ist geg
- Seite 143 und 144: Aufsichtsrat §52 b) Besetzung aa)
- Seite 145 und 146: Aufsichtsrat §52 geschlossen werde
- Seite 147 und 148: Aufsichtsrat §52 d) Prüfungsaussc
- Seite 149 und 150: Aufsichtsrat §52 Ein Anreiz zur Ve
- Seite 151 und 152: Aufsichtsrat §52 der, und zwar auc
- Seite 153 und 154: Aufsichtsrat §52 aufgaben nicht di
- Seite 155 und 156: Aufsichtsrat §52 bereits abgeschlo
- Seite 157 und 158: Aufsichtsrat §52 konflikt nicht of
- Seite 159 und 160: Aufsichtsrat §52 der Stimme enthä
- Seite 161 und 162: Aufsichtsrat §52 Die Schweigepflic
- Seite 163 und 164: Aufsichtsrat §52 keit 1 . Die Einh
- Seite 165 und 166: Aufsichtsrat §52 Bei Interessenkol
- Seite 167 und 168: Aufsichtsrat §52 ee) Sorgfaltsmaß
- Seite 169 und 170: Aufsichtsrat §52 Das Aufsichtsrats
- Seite 171 und 172: Aufsichtsrat §52 ternehmen im Konz
- Seite 173 und 174: Aufsichtsrat §52 ten dazu bestimmt
- Seite 175 und 176: Aufsichtsrat §52 6. Kommunale Aufs
389<br />
390<br />
391<br />
392<br />
§52 Aufsichtsrat<br />
lenderhalbjahr nur eine Sitzung abzuhalten hat, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG,<br />
§ 25 MitbestG i.V.m. § 110 Abs. 3 AktG. Dabei geht das Gesetz von Präsenzsitzungen<br />
1 aus. Der Gesellschaftsvertrag kann häufigere Sitzungen vorsehen. Die<br />
rechtspolitische Forderung nach vermehrten Präsenzsitzungen verkennt, dass<br />
vielfältige Aufsichtsratsarbeit über Telefon und andere Medien erfolgt.<br />
Der Vorsitzende muss darüber hinaus den Aufsichtsrat einberufen, wenn die<br />
Lage der Gesellschaft es erfordert, oder wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder die<br />
Geschäftsführer, angemessen begründet, dies verlangen, § 110 Abs. 1 AktG.<br />
Sind Zweck und Gründe im Einberufungsverlangen angegeben, so beschränkt<br />
sich das Prüfungsrecht des Vorsitzenden auf etwaige Missbräuche. Unzweckmäßigkeit<br />
bzw. fehlende Notwendigkeit rechtfertigen nicht die Ablehnung der<br />
Einberufung 2 . Eine Satzungsregelung, die den Antrag von zwei Aufsichtsratsmitgliedern<br />
verlangt, ist unwirksam 3 . Notfalls können die Geschäftsführer bzw.<br />
das antragstellende Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts<br />
den Aufsichtsrat auch selbst einberufen, § 110 Abs. 2 AktG.<br />
b) Ladung und Tagesordnung<br />
Die Einberufung ist eine vorbereitende Maßnahme zur Durchführung der eigentlichen<br />
Aufsichtsratssitzung. Zuständig ist der Aufsichtsratsvorsitzende. Ist<br />
noch kein Vorsitzender gewählt, handelt es sich um die konstituierende Sitzung,<br />
oder ist der Vorsitzende später weggefallen, können zwei Aufsichtsratsmitglieder<br />
oder die Geschäftsführer den Aufsichtsrat jederzeit einberufen, § 110<br />
Abs. 2 AktG entsprechend.<br />
Zur Einberufung gehören die Festlegung der einzelnen Sitzungstermine, die<br />
Erstellung und Übersendung der Tagesordnung und die Übersendung der erforderlichen<br />
Unterlagen. Zwischen dem Sitzungstermin und der Einberufung<br />
muss eine angemessene Frist liegen, die vom Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäßen<br />
Ermessen bestimmt werden kann. Zwei Wochen dürften ausreichen 4 .<br />
Um Zweifel auszuschließen, sollte die Frist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung<br />
des Aufsichtsrats festgelegt werden.<br />
Die Ladung ist nicht formbedürftig 5 . Die Satzung oder die Geschäftsordnung<br />
können jedoch besondere Anforderungen stellen. Die Einladung der Mitglieder<br />
zu Sitzungen ist ordnungsgemäß, wenn sie unter der letztbekannten Geschäftsoder<br />
Privatanschrift erfolgt 6 .<br />
1 Zur Aufsichtsratssitzung in Form der Videokonferenz: Siebel, in: Semler/v. Schenck<br />
(Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 147; Mertens, in:<br />
KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 16; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 108 Rdnr. 93 f.;<br />
Kindl, Die Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung, 1993, S. 51 f.; Wagner, NZG 2002, 57.<br />
2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 110 Rdnr. 11.<br />
3 Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 70; Theisen, Die Aufgabenverteilung<br />
in der mitbestimmten GmbH, 1980, S. 114.<br />
4 Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 408; Siebel, in: Semler/v. Schenck<br />
(Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 39.<br />
5 A.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16: telegrafische Ladung nur in<br />
dringenden Fällen.<br />
6 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67.<br />
3124 |<br />
Uwe H. Schneider