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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

<strong>Schmidt</strong>, Anfechtungsbefugnisse von Aufsichtsratsmitgliedern, in: FS Semler, 1993,<br />

S. 329; Uwe H. Schneider, Geheime Abstimmung im Aufsichtsrat, in: FS R. Fischer,<br />

1979, S. 727; Uwe H. Schneider, Die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an Aufsichtsratssitzungen,<br />

ZIP 2002, 873; Semler, Ausschüsse des Aufsichtsrats, AG 1988,<br />

60; Theisen, Die Überwachungsberichterstattung des Aufsichtsrats, BB 1988, 705;<br />

Ulmer, Geheime Abstimmungen im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften?, AG<br />

1982, 300; Ulmer, Stimmrechtsschranken für Aufsichtsratsmitglieder bei eigener<br />

Kandidatur zum Vorstand, NJW 1982, 2288; E. Vetter, Beiträge zur inneren Ordnung<br />

des Aufsichtsrats der mitbestimmten Aktiengesellschaft, 1982; E. Vetter, Die Teilnahme<br />

des Vorstands an den Sitzungen des Aufsichtsrats und die Corporate Governance,<br />

VersR 2002, 951; Wagner, Aufsichtsratssitzung in Form der Video-Konferenz,<br />

NZG 2002, 57; W. Werner, Vertagungsklauseln in den Satzungen mitbestimmter<br />

Aktiengesellschaften, AG 1979, 330; H. P. Westermann, Rechte und Pflichten des<br />

mitbestimmten Aufsichtsrats und seiner Mitglieder, ZGR 1977, 236.<br />

1. Anwendbares Recht<br />

Die innere Ordnung des fakultativen Aufsichtsrats kann umfassend im Gesellschaftsvertrag<br />

oder durch eine Geschäftsordnung (s. Rdnr. 75) geregelt werden.<br />

Ist dies nicht geschehen, so verweist § 52 zwar auf § 110 AktG (Einberufung des<br />

Aufsichtsrats). Bedeutsame Vorschriften wie § 107 AktG (innere Ordnung),<br />

§ 108 AktG (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) und § 109 AktG (Teilnahme<br />

an Sitzungen des Aufsichtsrats) sind jedoch ausgeklammert. In § 52 sind die<br />

entsprechend anwendbaren Vorschriften des Aktiengesetzes aber nicht abschließend<br />

aufgeführt (vgl. Rdnr. 70). Eine entsprechende Anwendung ist vielmehr<br />

dann möglich, wenn dies nicht die besondere Stellung des Aufsichtsrats<br />

in der GmbH verbietet 1 .<br />

Demgegenüber verweisen § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG<br />

in vollem Umfang auf die Vorschriften über die innere Ordnung im<br />

AktG. Für den Aufsichtsrat nach MitbestG sind die aktienrechtlichen Vorschriften<br />

jedoch nur anwendbar, soweit nicht §§ 27 bis 29 und §§ 31 f. MitbestG<br />

diese abändern und ergänzen.<br />

Die §§ 25 ff. MitbestG über die innere Ordnung sind im öffentlichen Interesse<br />

erlassen, so dass unabhängig davon, ob die Anteilseignerseite oder die Arbeitnehmerseite<br />

benachteiligt werden, deren Verletzung nach § 241 Nr. 3 AktG<br />

entsprechend einen Nichtigkeitsgrund darstellt 2 .<br />

2. Einberufung<br />

a) Sitzungsfrequenz und Zeitpunkt<br />

Der Aufsichtsrat der börsennotierten AG muss zwei Sitzungen im Kalenderhalb- 388<br />

jahr abhalten. Bei der nicht börsennotierten Gesellschaft und demzufolge auch<br />

bei der GmbH kann der Aufsichtsrat beschließen, dass der Aufsichtsrat im Ka-<br />

1 Str.; wie hier Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 3, 18; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 62;<br />

Heyder, in: Michalski, Rdnr. 319; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 79 (teilweise<br />

entsprechende Anwendung aus der Natur der Sache oder Verbandsrecht).<br />

2 BGH, AG 1983, 218.<br />

Uwe H. Schneider | 3123<br />

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