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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

che Übernahme von Geldbußen und die freiwillige Erstattung von Schmiergeldern<br />

nicht aus 1 .<br />

4. Schuldrechtliche Verträge<br />

a) Die Regel<br />

Das Bestehen eines organisationsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der<br />

Gesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern schließt Verträge eines Aufsichtsratsmitglieds<br />

mit der Gesellschaft, etwa einen Miet- oder Pachtvertrag,<br />

nicht aus. Vorbehaltlich der im Folgenden darzulegenden Beschränkungen sind<br />

die Geschäftsführer zuständig und sie vertreten die Gesellschaft2 .<br />

§ 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 Abs. 1 MitbestG verweisen auf die<br />

§§ 113 f. AktG. Das bedeutet, dass entgeltliche 3 Dienst- oder Werkverträge, zu<br />

denen sich ein Aufsichtsratsmitglied „außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat“<br />

verpflichtet, für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.<br />

Dies gilt allerdings nicht für Arbeitsverträge, so dass insbesondere die<br />

Arbeitsverträge der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht zustimmungspflichtig<br />

sind 4 . Bei einem fakultativen Aufsichtsrat kann die Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ersetzt werden.<br />

Beim mitbestimmten Aufsichtsrat ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats zwingend<br />

(s. auch Rdnr. 379).<br />

Der Zustimmung bedürfen auch entsprechende Verträge mit Tochtergesellschaften<br />

5 sowie Verträge mit Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar im<br />

Mehrheitsbesitz des Aufsichtsratsmitglieds stehen oder denen das Aufsichtsratsmitglied<br />

als Organmitglied angehört. Unstreitig besteht das Zustimmungserfordernis<br />

für Verträge, die nach Amtsbeginn geschlossen werden 6 . Die Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats ist Wirksamkeitserfordernis. Die Unbeschränktheit<br />

der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gilt insoweit nicht.<br />

Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wird die Zustimmung<br />

verweigert, so kann nicht allein deshalb durch das Aufsichtsrats-<br />

1 Einzelheiten bei Uwe H. Schneider, AG 1983, 216; E. Rehbinder, ZHR 148 (1984), 555;<br />

Bastuck, Enthaftung des Managements, 1986; Marsch-Barner, in: Krieger/Uwe H.<br />

Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 12 Rdnr. 43.<br />

2 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 128.<br />

3 A.A.: Mertens, in: FS Steindorff, 1990, S. 185: auch unentgeltliche.<br />

4 OLG Köln, AG 1995, 90, 91; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 62; Hüffer,<br />

AktG, § 114 Rdnr. 3; Krummel/Küttner, DB 1996, 193, 195; Deckert, WiB 1997, 561,<br />

562.<br />

5 A.A.: Hüffer, AktG, § 114 Rdnr. 2; Schlaus, AG 1968, 376, 377; Mertens, in: FS Steindorff,<br />

1990, S. 186; wie hier: Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 104 (für Beratungsverträge<br />

mit Tochtergesellschaften); Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 114 Rdnr. 41; Hoffmann-Becking,<br />

in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 33 Rdnr. 41 (nur wenn Vertrag<br />

ebenso gut auch mit Muttergesellschaft hätte geschlossen werden können).<br />

6 Für Verträge, die vor Amtsbeginn geschlossen werden, s. BGH, ZIP 1994, 1216: nachträgliche<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich; s. auch BGH, AG 1998, 583, 584;<br />

s. Rdnr. 379.<br />

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Uwe H. Schneider

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