Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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366 367 368 §52 Aufsichtsrat schiedliche Vergütung. Differenzierungen bei der Vergütung zwischen den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern sind aber auch beim mitbestimmten Aufsichtsrat aus wesentlichen sachlichen Gründen zulässig, z.B. für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seine Stellvertreter wegen der damit verbundenen Mehrarbeit. Dagegen wäre eine unterschiedliche Behandlung der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmervertreter unzulässig 1 . Ob die Vergütung von der persönlichen Qualifikation abhängig gemacht werden darf, ist zweifelhaft 2 . Die Bedenken sind angesichts des hohen Interesses, das eine Gesellschaft an bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern haben kann, auch im mitbestimmten Aufsichtsrat unbegründet. Für die Arbeitnehmervertreter besteht zusätzlich ein Diskriminierungsverbot und ein Begünstigungsverbot, § 9 DrittelbG. Arbeitnehmervertreter dürfen nicht im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses benachteiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen nicht in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt und es darf auch kein sonstiger Druck ausgeübt werden. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben aber keinen besonderen Kündigungsschutz 3 . 3. Aufwendungsersatz Unabhängig davon, ob in der Satzung geregelt oder ob ein Gesellschafterbeschluss besteht, unabhängig davon, ob eine Vergütung gewährt wird oder nicht, kann jedes Aufsichtsratsmitglied Ersatz aller Aufwendungen verlangen, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit stehen und die es den Umständen nach für erforderlich halten durfte, entsprechend §§ 670, 675 BGB. Erstattungsfähig sind daher Reise-, Übernachtungs-, Aufenthalts-, Telefon- und Schreibkosten 4 . Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für Vorbesprechungen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden zum Zwecke der Besichtigung von Betriebsstätten usw. Entsprechende Maßnahmen bedürfen aber der Abstimmung mit dem Gesamtgremium, zumindest mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats 5 . Der Ersatz kann auch pauschal abgegolten werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Aufwendungen in einem konkreten Bezug zur Aufsichtsratstätigkeit stehen und sich in einem angemessenen Rahmen halten. 20 Mio. Euro. Das ist die Hälfte des Haushalts der Hans Böckler Stiftung). Zur Abführungspflicht auch LG München, NZG 2005, 522. 1 H.M.: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 84; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 87. 2 Ablehnend: Säcker, NJW 1979, 1525; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 113 Rdnr. 9; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 84; dafür aber: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 713; Vollmer/Maurer, BB 1993, 591, 592; zweifelnd: Fleck, GmbHR 1995, 884. 3 H.M.; anstelle anderer: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 251 m.w.N. 4 Bedenklich daher: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 716: Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Sekretariat; wie hier: Hüffer, AktG, § 113 Rdnr. 2b; Meier, GmbHR 2005, 1605. Einzelheiten bei Semler, in: FS Claussen, 1997, S. 387. 5 Semler, in: FS Claussen, 1997, S. 385. 3116 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 Nicht erstattungsfähig sind daher Unterrichtskosten, sofern hierdurch nur die Mindestqualifikation als Aufsichtsratsmitglied erworben werden soll 1 . Kosten, die durch den Besuch bei einzelnen Gesellschaftern, bei Betriebsräten, Vertrauensleuten oder den Gewerkschaften entstanden, sind, sofern sie nicht vom Aufsichtsrat als Gremium veranlasst wurden, nicht erstattungsfähig 2 . Da nur das Gesamtgremium und nicht das einzelne Aufsichtsratsmitglied zur Überwachung der Geschäftsführung berechtigt ist, können ganz allgemein keine Aufwendungen ersetzt verlangt werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied ohne Kenntnis des Vorsitzenden auf eigene Initiative recherchiert, z.B. bei einer Tochtergesellschaft im Ausland. Zur Einsicht und Prüfung des Abschlussberichts kann ein Sachverständiger zur eigenen Urteilsbildung außerhalb des Aufsichtsrats in der Regel nicht beigezogen 3 und daher auch eine Erstattung der Kosten nicht verlangt werden 4 . Auch in anderen Fällen kann nur dann ein persönlicher Sachverständiger und die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten verlangt werden, wenn besondere Kenntnisse gefordert sind und eine hinreichende Aufklärung im Aufsichtsrat nicht zu erlangen ist 5 . Erstattungsfähig sind Aufwendungen, die einem Aufsichtsratsmitglied entweder anlässlich von Gruppenvorbesprechungen vor einer Aufsichtsratssitzung oder die anlässlich einer Gruppenbesprechung losgelöst von einer Aufsichtsratssitzung entstehen, nur, wenn sie angemessen sind 6 . Solche Vorbesprechungen dienen vor allem beim mitbestimmten Aufsichtsrat der unbefangenen Beratung und Konsensbildung. „Kommissionstourismus“ wird damit nicht gerechtfertigt. Nicht erstattungsfähig ist anderweitiger Verdienstausfall 7 . Auch besteht kein Anspruch darauf, dass Bestechungsgelder an Beamte, Geldbußen und Geldstrafen aufgrund rechtswidriger Handlungen, begangen bei der Überwachungstätigkeit 8 , und Schmiergelder an Geschäftspartner im In- und Ausland erstattet werden (s. bei § 43 Rdnr. 75). Das schließt eine freiwillige nachträgli- 1 Ebenso: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 45; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 87; vgl. auch: BAG, DB 1978, 1777; Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rdnr. 732 (analog § 37 Abs. 6 BetrVG). 2 A.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 90; v. Hoyningen/Huene, DB 1979, 2424; Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rdnr. 730. 3 BGH, WM 1983, 9; Hüffer, AktG, § 171 Rdnr. 9; auch Rdnr. 338. 4 Semler, AG 1983, 83. 5 Weitergehend: Säcker, in: FS R. Fischer, 1979, S. 651; ähnlich wie hier: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 87; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 113 Rdnr. 130 f.; Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25 MitbestG Rdnr. 90: zustimmender Beschluss des Aufsichtsrats erforderlich (analog § 80 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 BetrVG); Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 716. 6 Wie hier Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 90; Semler, in: FS Claussen, 1997, S. 385; a.A. Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 106; Säcker, in: FS R. Fischer, 1979, S. 650 Fn. 39. 7 Semler, in: FS Claussen, 1997, S. 392; s. auch Rdnr. 383. 8 Krieger, in: FS Bezzenberger, 2000, S. 211, 216; Marsch-Barner, in: Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 12 Rdnr. 33. Uwe H. Schneider | 3117 369 370

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schiedliche Vergütung. Differenzierungen bei der Vergütung zwischen den einzelnen<br />

Aufsichtsratsmitgliedern sind aber auch beim mitbestimmten Aufsichtsrat<br />

aus wesentlichen sachlichen Gründen zulässig, z.B. für den Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

und seine Stellvertreter wegen der damit verbundenen Mehrarbeit.<br />

Dagegen wäre eine unterschiedliche Behandlung der Anteilseignervertreter<br />

und der Arbeitnehmervertreter unzulässig 1 . Ob die Vergütung von der<br />

persönlichen Qualifikation abhängig gemacht werden darf, ist zweifelhaft 2 . Die<br />

Bedenken sind angesichts des hohen Interesses, das eine Gesellschaft an bestimmten<br />

Aufsichtsratsmitgliedern haben kann, auch im mitbestimmten Aufsichtsrat<br />

unbegründet.<br />

Für die Arbeitnehmervertreter besteht zusätzlich ein Diskriminierungsverbot<br />

und ein Begünstigungsverbot, § 9 <strong>Dr</strong>ittelbG. Arbeitnehmervertreter dürfen<br />

nicht im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses benachteiligt oder begünstigt werden.<br />

Sie dürfen nicht in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt und es<br />

darf auch kein sonstiger <strong>Dr</strong>uck ausgeübt werden. Die Arbeitnehmervertreter im<br />

Aufsichtsrat haben aber keinen besonderen Kündigungsschutz 3 .<br />

3. Aufwendungsersatz<br />

Unabhängig davon, ob in der Satzung geregelt oder ob ein Gesellschafterbeschluss<br />

besteht, unabhängig davon, ob eine Vergütung gewährt wird oder nicht,<br />

kann jedes Aufsichtsratsmitglied Ersatz aller Aufwendungen verlangen, die im<br />

Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit stehen und die es den Umständen<br />

nach für erforderlich halten durfte, entsprechend §§ 670, 675 BGB.<br />

Erstattungsfähig sind daher Reise-, Übernachtungs-, Aufenthalts-, Telefon- und<br />

Schreibkosten 4 . Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für Vorbesprechungen<br />

mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden zum Zwecke der Besichtigung von Betriebsstätten<br />

usw. Entsprechende Maßnahmen bedürfen aber der Abstimmung<br />

mit dem Gesamtgremium, zumindest mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats 5 .<br />

Der Ersatz kann auch pauschal abgegolten werden.<br />

Erforderlich ist jedoch, dass die Aufwendungen in einem konkreten Bezug zur<br />

Aufsichtsratstätigkeit stehen und sich in einem angemessenen Rahmen halten.<br />

20 Mio. Euro. Das ist die Hälfte des Haushalts der Hans Böckler Stiftung). Zur Abführungspflicht<br />

auch LG München, NZG 2005, 522.<br />

1 H.M.: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25<br />

MitbestG Rdnr. 84; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 87.<br />

2 Ablehnend: Säcker, NJW 1979, 1525; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 113 Rdnr. 9;<br />

Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 84; dafür aber: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 713; Vollmer/Maurer, BB 1993, 591, 592; zweifelnd: Fleck, GmbHR<br />

1995, 884.<br />

3 H.M.; anstelle anderer: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 251 m.w.N.<br />

4 Bedenklich daher: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl.,<br />

Rdnr. 716: Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Sekretariat; wie hier: Hüffer, AktG,<br />

§ 113 Rdnr. 2b; Meier, GmbHR 2005, 1605. Einzelheiten bei Semler, in: FS Claussen,<br />

1997, S. 387.<br />

5 Semler, in: FS Claussen, 1997, S. 385.<br />

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