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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

verhältnis 1 begründet. Sodann ist weiter streitig, auf welche Weise dieses Anstellungsverhältnis<br />

begründet wird. Teils wird die Ansicht vertreten, es entstehe<br />

mit der Annahme der Bestellung, ohne dass es besonderer Erklärungen der<br />

Parteien bedürfe; denn sein Inhalt richte sich nach Gesetz und Satzung 2 . Nach<br />

anderer Ansicht soll es durch konkludentes Verhalten zustande kommen 3 .<br />

Das überzeugt nicht. § 52 i.V.m. § 113 Abs. 1 AktG gehen offensichtlich davon<br />

aus, dass die Vergütung einseitig entweder durch Gesellschafterbeschluss oder<br />

in der Satzung festgesetzt werden kann. Das spricht dafür, dass auch die persönlichen<br />

Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied<br />

in der Regel im Rahmen des organisationsrechtlichen Rechtsverhältnisses<br />

geregelt sind 4 . Das einzelne Aufsichtsratsmitglied erhält hierdurch im<br />

eigenen Interesse subjektive Rechte. Entsprechende Satzungsregelungen sind<br />

aber, weil sie für alle Aufsichtsratsmitglieder in gleicher Weise gelten, objektiv<br />

und nicht wie ein schuldrechtlicher Vertrag nach dem Willen der Vertragsparteien<br />

auszulegen. Die Folge ist weiter, dass die Vergütung usw. einseitig ohne<br />

Mitwirkung des Aufsichtsratsmitglieds geändert werden kann. Seine Mitwirkung<br />

ist nur erforderlich, soweit dem Aufsichtsratsmitglied zwingend Ansprüche,<br />

etwa für Auslagenersatz zustehen.<br />

Die gesetzliche Regel, dass die persönlichen Rechtsverhältnisse in der Satzung<br />

oder einseitig durch Gesellschafterbeschluss zu regeln sind, ist aber jedenfalls<br />

für die GmbH nicht zwingend 5 . Vereinbarungen hierüber können auch in einen<br />

schuldrechtlichen Vertrag aufgenommen werden. Der Inhalt der Rechte und<br />

Pflichten entspricht einem Dienstverhältnis, das eine Geschäftsbesorgung (bei<br />

Unentgeltlichkeit: Auftrag) zum Inhalt hat 6 . Die Gesellschaft wird beim Abschluss<br />

eines solchen Anstellungsvertrags durch die Gesellschafterversammlung<br />

vertreten (Annex-Zuständigkeit). Der Vertrag endet mit der Organstellung 7 .<br />

2. Vergütung<br />

a) Rechtsgrund<br />

Für die Aufsichtsratstätigkeit kann eine Vergütung gewährt werden8 . Auch bei 356<br />

einem mitbestimmten Aufsichtsrat ist die Gewährung jedoch nicht zwingend.<br />

1 RGZ 123, 354; RGZ 146, 152; RGZ 158, 156; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 122.<br />

2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 101 Rdnr. 5.<br />

3 Baumbach/Hueck, AktG, § 101 Anm. 7.<br />

4 Ebenso: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 59; Koppensteiner, in: Rowedder/<br />

<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 15; Natzel, DB 1964, 1180; Natzel, DB 1965, 1432; Schilling,<br />

in: FS R. Fischer, 1979, S. 690 f.: körperschaftsrechtlicher Vertrag.<br />

5 A.A.: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 986;<br />

Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 101 Rdnr. 5: neben körperschaftsrechtliche tritt<br />

schuldrechtliche Rechtsbeziehung, jedoch nicht vertragliche; wie hier etwa Zöllner/<br />

Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 59; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

Rdnr. 15.<br />

6 RGZ 123, 354; RGZ 146, 152; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 101 Rdnr. 7.<br />

7 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 59; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr.<br />

122: auflösend bedingt.<br />

8 Zur Besteuerung: OFD Magdeburg v. 12. 11. 2002, GmbHR 2003, 52.<br />

Uwe H. Schneider | 3113<br />

354<br />

355

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