Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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344 345 346 347 348 §52 Aufsichtsrat ses einzusehen, sondern können nur verlangen, über die Entscheidungen und insoweit unterrichtet zu werden, wie dies im Rahmen der allgemeinen Überwachung der Tätigkeit der Ausschüsse erforderlich ist 1 . dd) Zur Klagbarkeit s. bei Rdnr. 550 ff. e) Antragsrecht In der Sitzung des Aufsichtsrats kann jedes Aufsichtsratsmitglied Anträge stellen, an der Abstimmung teilnehmen und Erklärungen zu Protokoll geben. Dieses Recht kann durch die Satzung nicht entzogen werden2 . Zum Stimmrechtsausschluss s. Rdnr. 413. f) Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsführer und der Gesellschafter Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht verlangen, dass ihm die Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsführer gestattet wird3 . § 118 Abs. 2 AktG wird nur in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und in § 25 MitbestG genannt, nicht aber in § 52. Daraus folgt, dass die Aufsichtsratsmitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen haben. Sie sind hierzu, soweit über unternehmensleitende Maßnahmen beraten wird, berechtigt und verpflichtet. Das Teilnahmerecht endet zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter nicht über Fragen der Unternehmensleitung, sondern über die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft und zueinander beraten und beschließen 4 . Sie können sich dort äußern, an der Diskussion teilnehmen, aber keine Anträge stellen 5 . Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats haben kein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Sie sind aber gleichfalls auf Anforderung zur Teilnahme verpflichtet. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied hat auch keine Befugnis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (s. bei § 49 Rdnr. 7). Darüber hinaus können die Mitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats die Mitteilung der Tagesordnung, der Anträge, der Wahlvorschläge und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit sie sich auf Fragen der Unternehmensleitung beziehen, verlangen, § 125 Abs. 3 AktG 6 . Die dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied zugewiesenen Befugnisse im Rahmen der Funktion des Aufsichtsrats und die wenigen Befugnisse gegenüber den an- 1 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 129 f.; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 33; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109 Rdnr. 25; Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 372; a.A.: Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986, S. 248: analoge Anwendung von § 109 Abs. 2 AktG. 2 A.A.: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 31 MitbestG Rdnr. 7; wie hier: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 597. 3 Lutter/Großmann, AG 1976, 203. 4 Ohne diese Beschränkung: Säcker, NJW 1979, 1524; wie hier aber: Hommelhoff, ZGR 1978, 148; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 379. 5 Duden, ZHR 141 (1977), 145, 176; Säcker, NJW 1979, 1524; zweifelnd: Hommelhoff, ZGR 1978, 147. 6 Str., weitergehend: Säcker, NJW 1979, 1524. 3110 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 deren Organen der Gesellschaft dienen nur dazu, ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Aufsichtsrat zu ermöglichen. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied hat aber keine materiellen eigenen Rechte. Es hat weder ein eigenständiges Recht, die Geschäftsführung zu überwachen oder Maßnahmen der Geschäftsführung zu missbilligen, noch das Recht, die Befugnisse des Aufsichtsrats im Rahmen der gesellschaftsinternen Entscheidungsorganisation gegen die Gesellschaft durchzusetzen 1 . Ein klagbarer Anspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf rechtmäßiges Verhalten besteht nur ausnahmsweise, wenn eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit droht (arg. e. § 245 Nr. 5 AktG). Hält hiervon abgesehen ein Aufsichtsratsmitglied Maßnahmen der Geschäftsführer für rechtswidrig, wird Schaden für die Gesellschaft befürchtet, wird der Aufsichtsrat als Organ aber nicht tätig, so kann sich das Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich nur an die Gesellschafterversammlung wenden. Lehnt es die Gesellschafterversammlung jedoch ab, gegen rechtswidriges Verhalten der Geschäftsführer vorzugehen, so kann das Aufsichtsratsmitglied nur sein Amt niederlegen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auch, von dem in § 245 Nr. 5 AktG genannten Sonderfall abgesehen, nicht zur Erhebung der Anfechtungs- oder der Nichtigkeitsklage gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse befugt. Das folgt aus der dienenden Funktion und der der Gesellschafterversammlung nachgeordneten Stellung des Aufsichtsrats 2 . 6. Entsandte und abgeordnete Aufsichtsratsmitglieder Entsandte und durch eine öffentliche Körperschaft abgeordnete Aufsichtsratsmitglieder („Behördenvertreter“) haben dieselben organschaftlichen Rechte und Pflichten wie die durch die Gesellschafterversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder 3 . Das gilt unabhängig davon, ob sie von der Gesellschafterversammlung oder aufgrund eines Sonderrechts bestellt wurden. Maßstab für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat ist allein das Unternehmensinteresse. Das schließt nicht aus, dass entsprechende Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen des unternehmerischen Ermessens die Interessen des Entsendungsberechtigten berücksichtigen. Zur internen Bindung an schuldrechtliche Weisungen s. Rdnr. 327. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der beamtenrechtlichen Stellung usw. des Aufsichtsratsmitglieds mit dem Entsendungsberechtigten beendet nicht die Organstellung 4 . 1 LG Köln, AG 1976, 329 mit Anm. Hommelhoff/Timm; OLG Frankfurt, BB 1988, 364. 2 Zur Klagebefugnis gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse näher bei § 46 Rdnr. 139 ff. 3 RGZ 165, 68, 79; BGHZ 36, 296, 306; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 122; Säcker, in: FS Rebmann, 1989, S. 781 m.w.N.; Simmler, Archiv für das Post- und Fernmeldewesen 1991, 253. 4 BGHZ 39, 116. Uwe H. Schneider | 3111 349 350 351
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ses einzusehen, sondern können nur verlangen, über die Entscheidungen und<br />
insoweit unterrichtet zu werden, wie dies im Rahmen der allgemeinen Überwachung<br />
der Tätigkeit der Ausschüsse erforderlich ist 1 .<br />
dd) Zur Klagbarkeit s. bei Rdnr. 550 ff.<br />
e) Antragsrecht<br />
In der Sitzung des Aufsichtsrats kann jedes Aufsichtsratsmitglied Anträge stellen,<br />
an der Abstimmung teilnehmen und Erklärungen zu Protokoll geben. Dieses<br />
Recht kann durch die Satzung nicht entzogen werden2 . Zum Stimmrechtsausschluss<br />
s. Rdnr. 413.<br />
f) Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsführer und der Gesellschafter<br />
Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht verlangen, dass ihm die Teilnahme an<br />
Sitzungen der Geschäftsführer gestattet wird3 .<br />
§ 118 Abs. 2 AktG wird nur in § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und in § 25 MitbestG<br />
genannt, nicht aber in § 52. Daraus folgt, dass die Aufsichtsratsmitglieder eines<br />
mitbestimmten Aufsichtsrats an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen<br />
haben. Sie sind hierzu, soweit über unternehmensleitende Maßnahmen beraten<br />
wird, berechtigt und verpflichtet. Das Teilnahmerecht endet zu dem Zeitpunkt,<br />
in dem die Gesellschafter nicht über Fragen der Unternehmensleitung, sondern<br />
über die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft und zueinander<br />
beraten und beschließen 4 . Sie können sich dort äußern, an der Diskussion teilnehmen,<br />
aber keine Anträge stellen 5 . Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats<br />
haben kein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Sie sind aber<br />
gleichfalls auf Anforderung zur Teilnahme verpflichtet. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />
hat auch keine Befugnis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen<br />
(s. bei § 49 Rdnr. 7). Darüber hinaus können die Mitglieder eines mitbestimmten<br />
Aufsichtsrats die Mitteilung der Tagesordnung, der Anträge, der Wahlvorschläge<br />
und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit sie sich<br />
auf Fragen der Unternehmensleitung beziehen, verlangen, § 125 Abs. 3 AktG 6 .<br />
Die dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied zugewiesenen Befugnisse im Rahmen<br />
der Funktion des Aufsichtsrats und die wenigen Befugnisse gegenüber den an-<br />
1 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />
§ 4 Rdnr. 129 f.; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 33;<br />
Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109 Rdnr. 25; Lutter, Information und Vertraulichkeit<br />
im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 372; a.A.: Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986,<br />
S. 248: analoge Anwendung von § 109 Abs. 2 AktG.<br />
2 A.A.: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 31 MitbestG Rdnr. 7; wie hier: Lutter/Krieger,<br />
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 597.<br />
3 Lutter/Großmann, AG 1976, 203.<br />
4 Ohne diese Beschränkung: Säcker, NJW 1979, 1524; wie hier aber: Hommelhoff, ZGR<br />
1978, 148; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 379.<br />
5 Duden, ZHR 141 (1977), 145, 176; Säcker, NJW 1979, 1524; zweifelnd: Hommelhoff,<br />
ZGR 1978, 147.<br />
6 Str., weitergehend: Säcker, NJW 1979, 1524.<br />
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