Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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336 337 338 339 340 §52 Aufsichtsrat b) Stimmrecht S. Rdnr. 413 ff. c) Einberufung des Aufsichtsrats Ein Aufsichtsratsmitglied kann zwar nicht selbst den Aufsichtsrat einberufen, wohl aber kann es vom Vorsitzenden die Einberufung des Aufsichtsrats verlangen, § 110 Abs. 1 und 2 AktG. Nur wenn dem Verlangen binnen zwei Wochen nicht entsprochen wird, kann das Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des Sachverhalts und der Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen. Das schließt mit ein, dass auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds ein bestimmter Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen wird. d) Informationsrecht aa) Das Aktiengesetz hat das Informationsrecht des Aufsichtsratsmitglieds ausdrücklich als eigenes mit Klage durchsetzbares Recht anerkannt1 . § 52 verweist insoweit auf § 90 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AktG. Zu unterscheiden ist im Blick hierauf zwischen dem Informationsrecht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds im Verhältnis zum Aufsichtsrat (organinternes Informationsrecht) und dem Informationsrecht im Verhältnis zu den Geschäftsführern (organübergreifendes Informationsrecht). Kein Informationsrecht besteht gegenüber den Gesellschaftern. bb) Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied jederzeit einen Bericht der Geschäftsführer gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG, jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen. Die frühere Regelung in § 90 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AktG, nach der ein Aufsichtsratsmitglied bei Ablehnung seines Verlangens durch die Geschäftsführer der Unterstützung durch ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats bedurfte, wurde durch das TransPuG 2 gestrichen. Nach § 90 Abs. 5 AktG hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, von den Berichten der Geschäftsführer Kenntnis zu nehmen. Dabei handelt es sich jedoch nur um subsidiäre Rechte; denn in erster Linie entscheidet der Aufsichtsrat als Kollektivorgan über die Art und Weise der Überwachung 3 . Zu sehen ist das Berichtsrecht des Aufsichtsratsmitglieds daher in Verbindung mit dem Berichtsrecht des Aufsichtsrats. Es ist ein akzessorisches Recht. Das einzelne Mitglied kann aber von den Geschäftsführern einen Bericht nur an den Aufsichtsrat verlangen. 1 BGHZ 106, 54, 62; Säcker, NJW 1979, 1521; Wilde, ZGR 1998, 429; zum Informationsrecht des Aufsichtsratsmitglieds einer Holding: Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 273. 2 S. dazu Begr. RegE BT-Drucks. 14/8769, S. 14; Gaul/Otto, GmbHR 2003, 8; ferner bereits bei Baums (Hrsg.), Bericht Regierungskommission Corporate Governance, Rdnr. 31 S. 74. 3 BGHZ 85, 293, 299. 3108 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 Berichte sind dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen „auszuhändigen“ bzw. zu „übermitteln“ 1 . Wird nicht ausgehändigt, so kann die vorherige Information etwa durch die Möglichkeit der Einsicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verschafft werden 2 . Nach § 170 Abs. 3 AktG hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen und die Aushändigung zu verlangen. cc) Für das Berichtsrecht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gelten alle institutionellen Grenzen des Berichtsrechts des Aufsichtsrats. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann daher von den Geschäftsführern nur im „Interesse der Gesellschaft“ einen Bericht über „Angelegenheiten der Gesellschaft“ anfordern, wenn dies zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe, die dem Aufsichtsrat obliegt, „erforderlich“ ist (s. Rdnr. 110 ff.). Bei seinem Informationsverlangen unterliegt das Aufsichtsratsmitglied keinem Begründungszwang. Bei der Wahrnehmung des Berichtsrechts hat das einzelne Aufsichtsratsmitglied ein weites Ermessen. Die Grenze bildet der Rechtsmissbrauch 3 . Im Zweifel entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende 4 . Die allgemeine Befürchtung, dass Informationen nicht vertraulich behandelt oder dass sie in gesellschaftsschädigender Weise ausgenutzt werden könnten, reicht zur Verweigerung nicht aus 5 . Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine eigennützige, die Interessen der Gesellschaft schädigende Verwendung der Informationen bestehen. Davon ist bei schwerwiegenden Interessenkollisionen auszugehen, etwa bei Aufsichtsratsmitgliedern, die zugleich geschäftsführende Organmitglieder bei Wettbewerbern sind 6 . Das Entsprechende gilt für Arbeitnehmervertreter, die Informationen zur Durchführung von Streikhandlungen verwenden wollen. Die Grenzen des Berichtsrechts sind daher entsprechend den Grenzen der Mitwirkung an Aufsichtsratsbeschlüssen zu bestimmen, also entsprechend den Stimmverboten; denn das Berichtsrecht des Aufsichtsratsmitglieds ist im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten zu sehen, am Willensbildungsprozess im Aufsichtsrat teilzunehmen. Anders gewendet: Wenn ein Aufsichtsratsmitglied an Entscheidungen des Aufsichtsrats mitwirken kann und muss, so muss ihm auch ein entsprechendes Berichtsrecht eingeräumt sein. Hat der Aufsichtsratsvorsitzende angeordnet, dass bei einem beschließenden Ausschuss die Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, an dessen Sitzungen nicht teilnehmen dürfen, so beschränkt sich damit auch das Informationsrecht. Die nicht zugehörigen Aufsichtsratsmitglieder haben keine Befugnis, die Berichte, Sitzungsunterlagen und Niederschriften des Ausschus- 1 § 90 Abs. 5 Satz 2, § 170 Abs. 3 Satz 2, § 314 Abs. 1 Satz 2 AktG sind durch das Trans- PuG geändert worden: Das Wort „auszuhändigen“ wurde durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. 2 LG Düsseldorf, AG 1995, 333. 3 Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 12a; Wilde, ZGR 1998, 423, 432 f. 4 Str.; Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 134 f.; Wilde, ZGR 1998, 433; a.A. für AG: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 12a: Vorstand. 5 A.A. Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 134; wie hier: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 90 Rdnr. 12 f. 6 Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 12a; Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 278 f. Uwe H. Schneider | 3109 341 342 343

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§52 Aufsichtsrat<br />

b) Stimmrecht<br />

S. Rdnr. 413 ff.<br />

c) Einberufung des Aufsichtsrats<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied kann zwar nicht selbst den Aufsichtsrat einberufen,<br />

wohl aber kann es vom Vorsitzenden die Einberufung des Aufsichtsrats verlangen,<br />

§ 110 Abs. 1 und 2 AktG. Nur wenn dem Verlangen binnen zwei Wochen<br />

nicht entsprochen wird, kann das Aufsichtsratsmitglied unter Mitteilung des<br />

Sachverhalts und der Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen. Das<br />

schließt mit ein, dass auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds ein bestimmter<br />

Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.<br />

d) Informationsrecht<br />

aa) Das Aktiengesetz hat das Informationsrecht des Aufsichtsratsmitglieds ausdrücklich<br />

als eigenes mit Klage durchsetzbares Recht anerkannt1 . § 52 verweist<br />

insoweit auf § 90 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AktG. Zu unterscheiden ist im<br />

Blick hierauf zwischen dem Informationsrecht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds<br />

im Verhältnis zum Aufsichtsrat (organinternes Informationsrecht) und<br />

dem Informationsrecht im Verhältnis zu den Geschäftsführern (organübergreifendes<br />

Informationsrecht). Kein Informationsrecht besteht gegenüber den Gesellschaftern.<br />

bb) Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied<br />

jederzeit einen Bericht der Geschäftsführer gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG,<br />

jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen. Die frühere Regelung in § 90 Abs. 3<br />

Satz 2 Halbsatz 2 AktG, nach der ein Aufsichtsratsmitglied bei Ablehnung<br />

seines Verlangens durch die Geschäftsführer der Unterstützung durch ein weiteres<br />

Mitglied des Aufsichtsrats bedurfte, wurde durch das TransPuG 2 gestrichen.<br />

Nach § 90 Abs. 5 AktG hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, von den<br />

Berichten der Geschäftsführer Kenntnis zu nehmen. Dabei handelt es sich<br />

jedoch nur um subsidiäre Rechte; denn in erster Linie entscheidet der Aufsichtsrat<br />

als Kollektivorgan über die Art und Weise der Überwachung 3 . Zu<br />

sehen ist das Berichtsrecht des Aufsichtsratsmitglieds daher in Verbindung mit<br />

dem Berichtsrecht des Aufsichtsrats. Es ist ein akzessorisches Recht. Das einzelne<br />

Mitglied kann aber von den Geschäftsführern einen Bericht nur an den<br />

Aufsichtsrat verlangen.<br />

1 BGHZ 106, 54, 62; Säcker, NJW 1979, 1521; Wilde, ZGR 1998, 429; zum Informationsrecht<br />

des Aufsichtsratsmitglieds einer Holding: Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997,<br />

S. 273.<br />

2 S. dazu Begr. RegE BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/8769, S. 14; Gaul/<strong>Otto</strong>, GmbHR 2003, 8; ferner<br />

bereits bei Baums (Hrsg.), Bericht Regierungskommission Corporate Governance,<br />

Rdnr. 31 S. 74.<br />

3 BGHZ 85, 293, 299.<br />

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