Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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330 331 332 §52 Aufsichtsrat derlegung begründet werden können 1 . Die h.M. lehnt dies ab, weil hierdurch die Weisungsfreiheit des Aufsichtsratsmitglieds unterlaufen werde. 4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung Die Aufsichtsratsmitglieder haben als Organmitglieder alle dieselbe Stellung, dieselben Aufgaben, dieselben Rechte, Befugnisse und Pflichten. Von diesem Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung gehen insbesondere die Mitbestimmungsregelungen aus 2 . Der Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter im mitbestimmten Aufsichtsrat haben weder als Gruppe noch als Einzelmitglied spezifische Belange der sie entsendenden Gruppe zu vertreten und aus diesem Grund etwa besondere Rechte und Pflichten 3 . Die Bezeichnung „Anteilseignervertreter“, „Gesellschaftervertreter“ oder „Arbeitnehmervertreter“ betrifft nur den Bestellungsvorgang und die damit verbundenen Erwartungen. Unzulässig ist beim obligatorischen Aufsichtsrat jede satzungsmäßige unterschiedliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern. So dürfen für die Abberufung einzelner Mitglieder oder Gruppen von Aufsichtsratsmitgliedern nicht unterschiedliche Mehrheiten vorgesehen werden 4 . Eine Diskriminierung der Arbeitnehmervertreter oder der Anteilseignervertreter ist unzulässig. Der Grundsatz der Gruppengleichbehandlung ist zwar nicht lückenlos durchgeführt 5 . Er gilt aber für Satzungsbestimmungen, soweit nicht §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 2, 31 Abs. 4, 5 und 32 MitbestG ausnahmsweise eine Differenzierung in der Behandlung der Gruppe vorsehen. Fehlerhaft ist eine Abstimmung über die Besetzung eines Ausschusses, wenn dabei den Arbeitnehmervertretern oder den Anteilseignervertretern allein aufgrund ihres Bestellungsverfahrens die Eignung abgesprochen wird 6 . Beim fakultativen Aufsichtsrat erlaubt demgegenüber die Gestaltungsfreiheit für die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder unterschiedliche Verfahren und Mehrheiten. Ob einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern weitergehende Befugnisse, etwa Mehrstimmrechte, ein zwingendes Anwesenheitsrecht bei Sitzungen der Ausschüsse usw. zugewiesen werden können, ist zwar nicht gerichtlich geklärt, aber anzunehmen. 1 Tank, AG 1977, 39. 2 § 4 Abs. 3 MontanMitbestG sowie für DrittelbG: BGHZ 64, 325, 330; BGH, DB 1993, 1609 = WM 1993, 1330; OLG Hamburg, AG 1984, 249; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 38; für MitbestG: BGHZ 83, 151, 154; BGHZ 144, 147; OLG Frankfurt, BB 1988, 364; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 76; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 119; allgemein: Säcker, ZHR 148 (1984), 151, 180; s. auch Rdnr. 452. 3 BVerfGE 50, 290; BGHZ 64, 325, 330; BGHZ 83, 144, 147; a.A.: LG Darmstadt, AG 1987, 218, 219. 4 BGH, WM 1987, 1070; BGH, WM 1988, 377. 5 Dazu: Rittner, DB 1980, 2493, 2502 und Raiser, NJW 1980, 209, 211. 6 OLG Hamburg, AG 1984, 248. 3106 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 5. Einzelne Befugnisse Damit das einzelne Aufsichtsratsmitglied seine Aufgaben im Rahmen der Aufsichtsarbeit wahrnehmen kann, ist es am Informations-, Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Aufsichtsrats zu beteiligen. Darüber hinaus sind den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats einige wenige Befugnisse gegenüber den anderen Gesellschaftsorganen zugewiesen. Hinzu kommen Befugnisse zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung oder sonstiger gerichtlicher Maßnahmen 1 . a) Teilnahmerecht Um an der Aufsichtsratsarbeit mitwirken zu können, hat das Aufsichtsratsmitglied ein Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, § 109 Abs. 1 und 2 AktG. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann jedoch bestimmen, dass Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, von Ausschusssitzungen ausgeschlossen sind, § 109 Abs. 2 Halbsatz 2 AktG. Die Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann vom Plenum nicht abgeändert werden2 . Das gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat, obgleich § 109 AktG in § 52 nicht genannt ist. Eine Interessenkollision rechtfertigt allein nicht, ein Aufsichtsratsmitglied von einer Sitzung auszuschließen. Da auch während des Arbeitskampfes das Aufsichtsratsmandat nicht ruht, sind die Arbeitnehmervertreter berechtigt und verpflichtet, auch in diesem Zeitraum an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen 3 . Selbst wenn ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (s. Rdnr. 413), entfällt damit nicht notwendig auch das Teilnahmerecht an der Aufsichtsratssitzung 4 . Nur wenn zu befürchten ist, dass durch die weitere Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds eine unabhängige Willensbildung im Aufsichtsrat nicht mehr gewährleistet ist, kann in Ausnahmefällen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ein Aufsichtsratsmitglied auch von der Teilnahme an der Beratung des Gremiums ausgeschlossen werden. Gerechtfertigt ist dies etwa, wenn der Aufsichtsrat über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft beschließt 5 . 1 S. auch die Zusammenstellung bei Säcker, NJW 1979, 1521 und Kort, AG 1987, 193. 2 Str.; Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 127; Semler, AG 1988, 65; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109 Rdnr. 20; a.A. Peus, Der Aufsichtsratsvorsitzende, 1983, S. 54; Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986, S. 231. 3 S. auch Seiter, in: FS G. Müller, 1981, S. 589, 600. 4 A.A.: Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, 851; wie hier aber: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109 Rdnr. 8; grundsätzlich kein Ausschluss: Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25 MitbestG Rdnr. 19. 5 A.A.: Matthießen, Stimmrecht und Interessenkollision im Aufsichtsrat, 1989, S. 348 ff.; Behr, AG 1984, 283; Dreher, JZ 1990, 896, 901; wie hier: Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 95. Uwe H. Schneider | 3107 333 334 335
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derlegung begründet werden können 1 . Die h.M. lehnt dies ab, weil hierdurch<br />
die Weisungsfreiheit des Aufsichtsratsmitglieds unterlaufen werde.<br />
4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder haben als Organmitglieder alle dieselbe Stellung,<br />
dieselben Aufgaben, dieselben Rechte, Befugnisse und Pflichten. Von diesem<br />
Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung gehen insbesondere die Mitbestimmungsregelungen<br />
aus 2 . Der Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter<br />
im mitbestimmten Aufsichtsrat haben weder als Gruppe noch als Einzelmitglied<br />
spezifische Belange der sie entsendenden Gruppe zu vertreten und<br />
aus diesem Grund etwa besondere Rechte und Pflichten 3 . Die Bezeichnung<br />
„Anteilseignervertreter“, „Gesellschaftervertreter“ oder „Arbeitnehmervertreter“<br />
betrifft nur den Bestellungsvorgang und die damit verbundenen Erwartungen.<br />
Unzulässig ist beim obligatorischen Aufsichtsrat jede satzungsmäßige unterschiedliche<br />
Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern. So dürfen für die Abberufung<br />
einzelner Mitglieder oder Gruppen von Aufsichtsratsmitgliedern nicht<br />
unterschiedliche Mehrheiten vorgesehen werden 4 . Eine Diskriminierung der<br />
Arbeitnehmervertreter oder der Anteilseignervertreter ist unzulässig. Der<br />
Grundsatz der Gruppengleichbehandlung ist zwar nicht lückenlos durchgeführt<br />
5 . Er gilt aber für Satzungsbestimmungen, soweit nicht §§ 27 Abs. 2, 29<br />
Abs. 2, 31 Abs. 4, 5 und 32 MitbestG ausnahmsweise eine Differenzierung in<br />
der Behandlung der Gruppe vorsehen. Fehlerhaft ist eine Abstimmung über die<br />
Besetzung eines Ausschusses, wenn dabei den Arbeitnehmervertretern oder den<br />
Anteilseignervertretern allein aufgrund ihres Bestellungsverfahrens die Eignung<br />
abgesprochen wird 6 .<br />
Beim fakultativen Aufsichtsrat erlaubt demgegenüber die Gestaltungsfreiheit<br />
für die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder unterschiedliche<br />
Verfahren und Mehrheiten. Ob einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern weitergehende<br />
Befugnisse, etwa Mehrstimmrechte, ein zwingendes Anwesenheitsrecht<br />
bei Sitzungen der Ausschüsse usw. zugewiesen werden können, ist zwar nicht<br />
gerichtlich geklärt, aber anzunehmen.<br />
1 Tank, AG 1977, 39.<br />
2 § 4 Abs. 3 MontanMitbestG sowie für <strong>Dr</strong>ittelbG: BGHZ 64, 325, 330; BGH, DB 1993,<br />
1609 = WM 1993, 1330; OLG Hamburg, AG 1984, 249; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 38;<br />
für MitbestG: BGHZ 83, 151, 154; BGHZ 144, 147; OLG Frankfurt, BB 1988, 364;<br />
Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG<br />
Rdnr. 76; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 119; allgemein: Säcker, ZHR 148 (1984),<br />
151, 180; s. auch Rdnr. 452.<br />
3 BVerfGE 50, 290; BGHZ 64, 325, 330; BGHZ 83, 144, 147; a.A.: LG Darmstadt, AG<br />
1987, 218, 219.<br />
4 BGH, WM 1987, 1070; BGH, WM 1988, 377.<br />
5 Dazu: Rittner, DB 1980, 2493, 2502 und Raiser, NJW 1980, 209, 211.<br />
6 OLG Hamburg, AG 1984, 248.<br />
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