Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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314 315 316 §52 Aufsichtsrat sollen, § 109 Abs. 1 AktG 1 . Unbedenklich wäre daher nur eine Bestellung zum Ehrenvorsitzenden ohne jede Rechte und Pflichten 2 . Zuständig ist die Gesellschafterversammlung. Hat die GmbH dagegen einen fakultativen Aufsichtsrat, so sind die Gesellschafter frei, durch die Satzung oder einen entsprechenden Beschluss auch einen Ehrenvorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Recht auf Teilnahme, Information sowie Vergütung zu bestellen 3 . Der Ehrenvorsitzende hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, auf Vergütung jedoch nur, wenn das Bestellungsorgan hierzu Beschluss gefasst hat. 2. Aufgaben Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Mitglied des Gremiums „Aufsichtsrat“ und nicht selbst Organ der Gesellschaft. Gleichwohl hat er eine herausgehobene Stellung 4 . Ihm sind teils durch Gesetz ausdrücklich besondere Aufgaben und Befugnisse zugewiesen, teils ergeben sich seine Aufgaben aus seiner Verantwortung für die innere Ordnung des Aufsichtsrats 5 . Seine hervorgehobene Stellung erhält der Aufsichtsratsvorsitzende allerdings durch seinen faktischen Einfluss, insbesondere durch den engen Kontakt mit den Geschäftsführern 6 . a) Zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben gehören die folgenden: Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, auf den auch § 52 verweist, hat der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsrat einzuberufen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 25 MitbestG nennen ferner § 107 Abs. 2 Satz 1 und § 109 Abs. 2 AktG. Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsratsvorsitzende die Niederschriften über die Aufsichtsratssitzungen zu unterzeichnen. Nach § 109 Abs. 2 AktG bestimmt der Aufsichtsratsvorsitzende, ob Aufsichtsratsmitglieder von Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, auszuschließen sind. § 25 MitbestG verweist zudem auf § 90 Abs. 1 AktG. Hiernach gehen an den Vorsitzenden die aus wichtigem Anlass erstellten Berichte der Geschäftsführer. Auffällig ist, dass § 90 Abs. 5 Satz 3 AktG weder in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG noch in § 25 MitbestG genannt ist. b) Dem Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt die Sitzungsvorbereitung und die Sitzungsleitung. Er hat die Sitzungstermine zu bestimmen, die Tagesordnung aufzustellen, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen, Sachverständige zu laden. Er hat auf die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls 7 1 Gegen Zulässigkeit: v. Braunbehrens, BB 1981, 2100; Lutter, ZIP 1984, 651; s. aber auch Jüngst, BB 1984, 1583; zur rechtstatsächlichen Bedeutung: Schiffels, Der Aufsichtsrat als Instrument der Unternehmenskooperation, 1981, S. 150. 2 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 191. 3 Lutter, ZIP 1984, 654; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875; s. auch Rdnr. 229. 4 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 33: keine autonomen Befugnisse; ferner: Servatius, AG 1995, 223. 5 S. auch Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 181. 6 S. dazu: Siehler, WPg Sonderheft 2001, 11 zur Lage bei großen Aktiengesellschaften. 7 Zum Besitz und zur Beschlagnahme der Aufsichtsratsprotokolle: BVerfG, NJW 1987, 770; LG Frankfurt, NJW 1987, 787; Peus, ZGR 1987, 545; s. auch Rdnr. 441. 3102 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 hinzuwirken und es zu unterzeichnen, mag auch § 107 AktG in § 52 nicht genannt sein. Er entscheidet über den Sitzungsablauf und den Zeitpunkt der Beschlussfassung, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder einen gegenteiligen Beschluss fasst. Zur Vertagung s. Rdnr. 400. c) Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die Beschlüsse des Aufsichtsrats dem Adressaten, also entweder der Gesellschafterversammlung oder den Geschäftsführern mitzuteilen und die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen. Gesellschaftsinterne Erklärungen, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, werden mit der Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden wirksam. d) Soweit ausnahmsweise der Aufsichtsrat für die Gesellschaft vertretungsberechtigt ist (s. Rdnr. 173), ist nur der Gesamtaufsichtsrat zu Erklärungen befugt. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine organschaftliche Vertretungsbefugnis 1 . Der Aufsichtsratsvorsitzende kann jedoch durch den Aufsichtsrat zu Erklärungen ermächtigt werden. Erklärungen Dritter, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, können gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben werden. Andere Aufsichtsratsmitglieder sind nur dann passiv vertretungsberechtigt, wenn sie der Aufsichtsrat oder der Aufsichtsratsvorsitzende bevollmächtigt hat 2 . VIII. Fremdnützige organschaftliche Rechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds 1. Die Organbefugnisse a) Die Organaufgaben innerhalb der gesellschaftsinternen Zuständigkeitsordnung obliegen dem Aufsichtsrat und nicht dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied (s. Rdnr. 80). Hat der Aufsichtsrat mehrere Mitglieder, so kann das einzelne Mitglied daher in der Regel nur innerhalb des Kollegiums handeln. Wird es bei der Beschlussfassung überstimmt, so hat es sich der Mehrheit zu beugen. b) Auch dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied sind jedoch eine Reihe von Organbefugnissen zugeordnet. Aus der Formulierung des Gesetzes könnte man schließen, dass es sich dabei um subjektive Rechte handelt 3 . Als subjektive Rechte erwirbt das Aufsichtsratsmitglied jedoch nur die Ansprüche, die seine persönlichen Rechtsverhältnisse und damit seine eigenen Interessen betreffen (s. Rdnr. 352). Die Befugnisse zur Wahrnehmung und Sicherung seiner Aufgaben sind dem Aufsichtsratsmitglied dagegen nicht im eigenen Interesse, son- 1 BGHZ 41, 285; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 47; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 22. 2 BayObLG, BB 1968, 727; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 54; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 22; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47: nur Aufsichtsratsvorsitzender; a.A.: Fitting/Wlotzke/ Wißmann, § 27 MitbestG Rdnr. 23. 3 So im Blick auf den Wortlaut von § 90 AktG: H. Westermann, in: FS Bötticher, 1969, S. 369. Uwe H. Schneider | 3103 317 318 319 320 321
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sollen, § 109 Abs. 1 AktG 1 . Unbedenklich wäre daher nur eine Bestellung zum<br />
Ehrenvorsitzenden ohne jede Rechte und Pflichten 2 . Zuständig ist die Gesellschafterversammlung.<br />
Hat die GmbH dagegen einen fakultativen Aufsichtsrat,<br />
so sind die Gesellschafter frei, durch die Satzung oder einen entsprechenden<br />
Beschluss auch einen Ehrenvorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Recht auf<br />
Teilnahme, Information sowie Vergütung zu bestellen 3 . Der Ehrenvorsitzende<br />
hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, auf Vergütung jedoch nur, wenn<br />
das Bestellungsorgan hierzu Beschluss gefasst hat.<br />
2. Aufgaben<br />
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Mitglied des Gremiums „Aufsichtsrat“ und<br />
nicht selbst Organ der Gesellschaft. Gleichwohl hat er eine herausgehobene<br />
Stellung 4 . Ihm sind teils durch Gesetz ausdrücklich besondere Aufgaben und<br />
Befugnisse zugewiesen, teils ergeben sich seine Aufgaben aus seiner Verantwortung<br />
für die innere Ordnung des Aufsichtsrats 5 . Seine hervorgehobene Stellung<br />
erhält der Aufsichtsratsvorsitzende allerdings durch seinen faktischen Einfluss,<br />
insbesondere durch den engen Kontakt mit den Geschäftsführern 6 .<br />
a) Zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben gehören die folgenden: Nach § 110<br />
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, auf den auch § 52 verweist, hat der Aufsichtsratsvorsitzende<br />
den Aufsichtsrat einzuberufen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25<br />
MitbestG nennen ferner § 107 Abs. 2 Satz 1 und § 109 Abs. 2 AktG. Nach § 107<br />
Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsratsvorsitzende die Niederschriften über<br />
die Aufsichtsratssitzungen zu unterzeichnen. Nach § 109 Abs. 2 AktG bestimmt<br />
der Aufsichtsratsvorsitzende, ob Aufsichtsratsmitglieder von Sitzungen<br />
der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, auszuschließen sind. § 25 MitbestG<br />
verweist zudem auf § 90 Abs. 1 AktG. Hiernach gehen an den Vorsitzenden die<br />
aus wichtigem Anlass erstellten Berichte der Geschäftsführer. Auffällig ist, dass<br />
§ 90 Abs. 5 Satz 3 AktG weder in § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG noch in § 25 MitbestG<br />
genannt ist.<br />
b) Dem Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt die Sitzungsvorbereitung und die Sitzungsleitung.<br />
Er hat die Sitzungstermine zu bestimmen, die Tagesordnung aufzustellen,<br />
die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen,<br />
Sachverständige zu laden. Er hat auf die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls 7<br />
1 Gegen Zulässigkeit: v. Braunbehrens, BB 1981, 2100; Lutter, ZIP 1984, 651; s. aber auch<br />
Jüngst, BB 1984, 1583; zur rechtstatsächlichen Bedeutung: Schiffels, Der Aufsichtsrat<br />
als Instrument der Unternehmenskooperation, 1981, S. 150.<br />
2 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />
§ 4 Rdnr. 191.<br />
3 Lutter, ZIP 1984, 654; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875; s. auch Rdnr. 229.<br />
4 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 33: keine autonomen Befugnisse; ferner: Servatius, AG 1995,<br />
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5 S. auch Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />
2. Aufl., § 4 Rdnr. 181.<br />
6 S. dazu: Siehler, WPg Sonderheft 2001, 11 zur Lage bei großen Aktiengesellschaften.<br />
7 Zum Besitz und zur Beschlagnahme der Aufsichtsratsprotokolle: BVerfG, NJW 1987,<br />
770; LG Frankfurt, NJW 1987, 787; Peus, ZGR 1987, 545; s. auch Rdnr. 441.<br />
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