§ 1 Vertragsabschluß / Abschlußgebühr(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahmedes <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn.(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebührvon 1,0 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungenwerden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet. Die Abschlußgebührwird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oderherabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summeermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.(3) Die Abschlußgebühr nach Absatz 2 wird dem <strong>Bauspar</strong>er jedochzurückerstattet, wenn er auf das zugeteilte <strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet,seit Vertragsabschluß mindestens 7 Jahre vergangen sind undvorher keine Änderungen des <strong>Bauspar</strong>vertrages gemäß § 13 durchgeführtwerden.§ 2 Sparzahlungen(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung ausder zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 4 vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe(Regelsparbeitrag).(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen vonihrer Zustimmung abhängig machen.(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung vonSonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderungder <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.§ 3 Verzinsung des Sparguthabens(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 2,0 vom Hundert jährlich auf derGrundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst(Basiszins). Hat der <strong>Bauspar</strong>er bei Vertragsabschluß die Bonusverzinsunggewählt, so erhöht sich die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabensunter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von3,0 vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 5,0 vom Hundertjährlich.Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung zur Bonusverzinsunggilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, an dem dieschriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 3 Absatz 3) der <strong>Bauspar</strong>kassezugeht. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zurBasisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung.(2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn- der <strong>Bauspar</strong>er nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte<strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet und- der <strong>Bauspar</strong>vertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahrebestanden hat und- die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.(3) Die Basiszinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Endedes Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt.Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und wird bei Auszahlungdes gesamten <strong>Bauspar</strong>guthabens fällig. Er wird dem <strong>Bauspar</strong>kontozu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben und bei der Auszahlungzusammen mit dem Guthaben und den Basiszinsen ausgezahlt. DieBasiszinsen und der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des<strong>Bauspar</strong>vertrages(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für dieAuszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. NachErfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtaggemäß Absatz 2c) und Absatz 2d) wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermingemäß Absatz 2a) schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus derZuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tageines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtagezugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtag fürjeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate davor liegendeMonatsletzte ist.b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahlals Maß für die Sparleistung in der Weise ermittelt, daßdie Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und dem 14,1-fachenBetrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben enthaltenenBasiszinsen (§ 3 Absatz 1) durch 4,0 vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summegeteilt wird. Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenenund im <strong>Bauspar</strong>guthaben noch nicht enthaltenen Basiszinsenwerden dabei wie bereits gutgeschriebene Zinsen bewertet.c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigtwerden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag seitVertragsbeginn 35 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit), das<strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages mindestens 40 vom Hundert der<strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben) erreicht hat und dieBewertungszahl mindestens 180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbarenMitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl. Dies istdie niedrigste Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht.§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen,solange die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wirddie Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte ausder Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monatennach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>ersein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danachkann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschiedzwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die <strong>Bauspar</strong>kassevon dem 4. auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 3,0vom Hundert Zins jährlich verlangen.§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichenderSicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.In der Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht an einemüberwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt zusichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaatder Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist möglich.(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigenBelastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltenBeleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltden Beleihungswert in der Regel aufgrund einer Schätzung durch einenvon ihr zu bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihremHause kommen kann.(3) Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein. Der Nachweis für dieBrandversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährungdie Kreditwürdigkeit und der Nachweis, daß die Monatsraten(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungenerbracht werden können.(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüchedie Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckungverlangen.(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse GrundpfandrechteDritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter dengleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, kann sieverlangen, daß- der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- odergleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grund-
schuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld,Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigenMehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und- vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zuihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlteDarlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangen,daß der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Diesgilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“geregelt, die bei Abschluß des Darlehensvertrags vereinbartwerden.§ 8 RisikolebensversicherungZum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die <strong>Bauspar</strong>kasseauf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluß einer Risikolebensversicherungbei einer Versicherungsgesellschaft.§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nachErfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschrittverlangen.(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch der<strong>Bauspar</strong>er das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahmeder Zuteilung nicht voll abgerufen, so wird die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für den Abruf des Darlehenssetzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht vollabgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet,es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird den <strong>Bauspar</strong>er bei Fristsetzung aufdiese Rechtsfolge hinweisen.§ 10 Darlehensgebühr(1) Eine Darlehensgebühr wird nicht berechnet.§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld) beträgt5,0 vom Hundert jährlich. Die <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsenmonatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingängeund Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsendefällig. Der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung abZuteilung ergibt sich aus dem Anhang.(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstagdes Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach der an dem fürdie Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag erreichten Bewertungszahl;sie beträgt je Tausend EUR der <strong>Bauspar</strong>summe- 7,60 EUR bei einer Bewertungszahl bis 215,- 6,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 215 und bis 240,- 5,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 240 und bis 265,- 4,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 265 und bis 290,- 3,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr als 290.Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sichdie in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträgewerden der Darlehensschuld zugeschlagen und wiediese verzinst und getilgt.(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlungdes <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung spätestensim 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die<strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die Fälligkeit der erstenMonatsrate mit.(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder mehr ineinem Betrag, mindestens aber 511,- EUR als Sondertilgung zurück,so kann er verlangen, daß die Monatsrate im Verhältnis des neuenzum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasseDie <strong>Bauspar</strong>kasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlungkündigen, wenna) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestenszwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungenauch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf dieKündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb einesMonats gezahlt hat,b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, daß keine ausreichendeSicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr besteht undtrotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb angemessenerFrist nicht erbracht werden,c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffendoder unvollständig gemacht worden sind.§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von<strong>Bauspar</strong>verträgen, Wechsel der Variante(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen, Erhöhungen von<strong>Bauspar</strong>verträgen oder Wechsel der Variante bedürfen der Zustimmungder <strong>Bauspar</strong>kasse. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungennur aus bauspartechnischen Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessenlanger Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis dergewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen (§ 4Abs. 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des ursprünglichen Vertrages.Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt auf einem<strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird die erreichte Bewertungszahl(§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summezu der des Teilbausparvertrags heraufgesetzt.(3) Bei einer Zusammenlegung werden mehrere Verträge für die Zuteilung(§ 4 Abs. 2) rechnerisch zu einem Vertrag zusammengefaßt,der den Vertragsbeginn des ältesten der zusammengefaßten Verträgeerhält. Nach der Zusammenlegung ist die Bewertungszahl gleich demmit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogenen Mittel der erreichtenBewertungszahlen.(4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§ 4Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summeheraufgesetzt.(5) Die <strong>Bauspar</strong>summe wird durch Neuabschluß eines weiteren<strong>Bauspar</strong>vertrages erhöht (§ 1). Die gemeinsame Bewertungszahl derVerträge, welche für die Zuteilung rechnerisch zusammengefaßt werden,ist das mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogeneMittel der bisher erreichten Bewertungszahlen.(6) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die bei Vertragsabschluß gewählte Variantejederzeit durch schriftliche Mitteilung an die <strong>Bauspar</strong>kasse wechseln.Dabei ändert sich die Verzinsung gemäß § 3 Absatz 1. Nach Kündigungdes <strong>Bauspar</strong>vertrages oder nach Beginn der Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>summeist ein Wechsel nicht mehr möglich. Ist die <strong>Bauspar</strong>summe imZeitpunkt des Wechsels bereits zugeteilt, erlischt die Zuteilung.§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und VerpfändungDer <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch aufRückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfänden. DieAbtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf derZustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung aller Rechte undPflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die <strong>Bauspar</strong>kassein der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15Abgabenordnung) des <strong>Bauspar</strong>ers ist.§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen. Erkann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens 3 Monatenach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bauspa-