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Projektbegleitheft Technikerschule

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40.04<strong>Technikerschule</strong>Hannover<strong>Projektbegleitheft</strong>40.04<strong>Technikerschule</strong>Hannover<strong>Projektbegleitheft</strong>Datum: 27.04.2005Datum: 27.04.2005Anlage 5Anlage 6Auszug aus der BbS-VOVom 24.Juli 2000 ( Nds. GVBl. 2000 S.178; SVBl. 8/2000 S.273) - VORIS 22410 01 82, geändert durch VO vom 20.Juli2001 (Nds.GVBl. Nr.20/2001 S.425; SVBl. 9/2001 S.335), 5.Juli 2002 (Nds.GVBl. Nr.21/2002 S.343), Art.1 der VO vom17.Juli 2003 (Nds.GVBl. Nr.18/2003 S.294; SVBl. 9/2003 S.255) und VO v. 20.07.2004 (Nds.GVBl. Nr.20/2004 S.256)Prozessvisualisierung§ 19Projektarbeit(1) Der Ausschuss nach §15 Abs.2 kann bestimmen, dass eine Projektarbeit wie ein zusätzlichesFach der Abschlussprüfung gewertet wird. Wird eine Bestimmung nach Satz 1 getroffen, soentscheidet der Ausschuss auch, mit welcher Stundenzahl die Projektarbeit bei der Anwendungder Ausgleichsregelung nach §28 Abs.3 maßgebend ist und ob in der schriftlichen Prüfung eineKlausurarbeit entfällt. Den Schülerinnen und Schülern sind die Entscheidungen des Ausschussesrechtzeitig vor Beginn der Projektarbeit zur Kenntnis zu geben.(2) In der Projektarbeit wird eine anwendungsbezogene Aufgabe unter einer fächerübergreifendenThemenstellung von einzelnen oder gemeinsam von mehreren Schülerinnen und Schülernbearbeitet.(3) Die Projektarbeit wird von den in §36 Abs.3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genanntenMitgliedern der Klassenkonferenz, die die Projektarbeit betreut haben, bewertet.§ 26Leistungsbewertung(1) Für die Bewertung der Leistungen sind als Noten zu verwenden:sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,befriedigend (3),ausreichend (4),wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen denAnforderungen noch entspricht,mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedocherkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhandensind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,ungenügend (6),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst dieGrundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarerZeit nicht behoben werden könnten.File: Dok.-Nr.: 6.10-FS-40.04-TPR-16-14-REV.03 Seite 13 von 14File: Dok.-Nr.: 6.10-FS-40.04-TPR-16-14-REV.03 Seite 14 von 14

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