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SATZUNG der HTI High Tech Industries AG

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II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN4. Grundkapital4.1 Das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beträgt EUR 36.233.944,-- (Eurosechsunddreißig Millionen zweihun<strong>der</strong>tdreiunddreißigtausendneunhun<strong>der</strong>tvierundvierzig).4.2 Das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft ist zerlegt in 36.233.944(sechsunddreißig Millionen zweihun<strong>der</strong>tdreiunddreißigtausendneunhun<strong>der</strong>tvierundvierzig) Stückaktien, von denen jede eine gleicheBeteiligung am gesamten Grundkapital repräsentiert. Der auf jeneStückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt EUR 1,--(Euro eins).4.3 a) In <strong>der</strong> ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 wurde einebedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 Abs 2 Z. 1 AktG um bis zu EUR5.000.000 (Euro fünf Millionen) durch Ausgabe von bis zu Stück 5.000.000(fünf Millionen) auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht zurAusgabe an die Gläubiger <strong>der</strong> Schuldverschreibungen gemäß § 174Aktiengesetz im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juni2010, die auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> in dieser Hauptversammlung erteiltenZustimmung von <strong>der</strong> Gesellschaft ausgegeben werden beschlossen. Diebedingte Kapitalerhöhung soll nur soweit durchgeführt werden, als dieGläubiger <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft am 31. Dezember 2009 begebenenSchuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten zum Ausübungspreisvon EUR 1 (Euro eins) je Stückaktie Gebrauch machen. Die neuausgegebenen Aktien <strong>der</strong> bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen Maßewie die bereits bestehenden Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft dividendenberechtigt.Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung, die sich durch dieAusgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen.b) In <strong>der</strong> ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 wurde einebedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG iVm §§ 161 ff AktGum bis zu EUR 9.500.000 (Euro neun Millionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend) durchAusgabe von bis zu Stück 9.500.000 (neun Millionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend)auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht gegen Einbringung vonSacheinlagen zur Ausgabe an die Gläubiger <strong>der</strong> unter <strong>der</strong> ISINAT000A0NV11 von <strong>der</strong> Gesellschaft begebenen Schuldverschreibungengemäß § 174 AktG, welche auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> in dieserHauptversammlung erteilten Zustimmung mit einem Wandlungsrecht in biszu Stück 9.500.000 (neun Millionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend) auf Inhaberlautende Stückaktien <strong>der</strong> Gesellschaft mit Stimmrecht mit einem anteiligenBetrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 9.500.000 (Euro neunMillionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend) ausgestattet werden, beschlossen. Diebedingte Kapitalerhöhung soll nur soweit durchgeführt werden, als die obengenannten Gläubiger <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft unter <strong>der</strong> ISINAT000A0NV11 begebenen Schuldverschreibungen bzw. <strong>der</strong>enRechtsnachfolger von ihren Wandlungsrechten zum Ausübungspreis vonEUR 1 (Euro eins) je Stückaktie Gebrauch machen. Die neu ausgegebenenAktien <strong>der</strong> bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen Maße wie diebereits bestehenden Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft dividendenberechtigt. Der<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 2/11


Aufsichtsrat ist ermächtigt, Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung, die sich durch dieAusgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen.4.4 In <strong>der</strong> ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 wurde <strong>der</strong>Vorstand ermächtigt, innerhalb von 5 Jahren nach <strong>der</strong> Eintragung <strong>der</strong>entsprechenden Satzungsän<strong>der</strong>ung im Firmenbuch mit Zustimmung desAufsichtsrates das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft um bis zu EUR 14.500.000(Euro vierzehn Millionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend) durch Ausgabe von bis zuStück 14.500.000 (vierzehn Millionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend) auf Inhaberlautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht ineiner o<strong>der</strong> mehreren Tranchen, auch unter gänzlichem o<strong>der</strong> teilweisenAusschluss des Bezugsrechtes, gegen Bar- o<strong>der</strong> Sacheinlage zu erhöhenund den Ausgabebetrag, <strong>der</strong> nicht unter dem anteiligen Betrag <strong>der</strong>Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigenAusgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen(genehmigtes Kapital); <strong>der</strong> Aufsichtsrat ist ermächtigt, Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigtenKapital ergeben zu beschließen.Gemäß Beschluss des Vorstandes vom 02.05.2011 und nach Genehmigungdurch den Aufsichtsrat <strong>der</strong> Gesellschaft vom 17.05.2011 wird unterteilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach Punkt 4.4 <strong>der</strong>Satzung das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft um EUR 550.000,-- (Eurofünfhun<strong>der</strong>tfünzigtausend) erhöht. Somit besteht ein genehmigtes Kapitalin <strong>der</strong> Höhe von EUR 13.950.000,--(Euro dreizehn Millionenneunhun<strong>der</strong>tfünzigtausend), das durch Ausgabe von bis zu 13.950.000,--(dreizehn Millionen neunhun<strong>der</strong>tfünzigtausend) auf Inhaber lautendeStammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit Stimmrecht zu den in <strong>der</strong>Ermächtigung nach Punkt 4.4. erster Absatz <strong>der</strong> Satzung festgesetztenBedingungen, durchgeführt werden kann.Gemäß Beschluss des Vorstandes vom 27.06.2011 und nach Genehmigungdurch den Aufsichtsrat <strong>der</strong> Gesellschaft vom 27.06.2011 wird unterteilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach Punkt 4.4 <strong>der</strong>Satzung das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft um EUR 6.038.990,-- (Eurosechs Millionen achtunddreißigtausend neunhun<strong>der</strong>tneunzig) erhöht. Somitbesteht ein genehmigtes Kapital in <strong>der</strong> Höhe von EUR 7.911.010,--(Eurosieben Millionen neunhun<strong>der</strong>telftausend und zehn), das durch Ausgabe vonbis zu 7.911.010,-- (sieben Millionen neunhun<strong>der</strong>telftausend und zehn) aufInhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mitStimmrecht zu den in <strong>der</strong> Ermächtigung nach Punkt 4.4. erster Absatz <strong>der</strong>Satzung festgesetzten Bedingungen, durchgeführt werden kann.5. Aktien5.1 Die Aktien sind als Stückaktien ohne Nennbetrag iS des § 8 Abs 3 AktGausgegeben.5.2 Die Aktien lauten auf Inhaber.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 3/11


5.3 Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung <strong>der</strong> Erhöhungsbeschluss keineBestimmung darüber, ob die Aktien auf Inhaber o<strong>der</strong> auf Namen lauten, solauten sie ebenfalls auf Inhaber.6. Aktienurkunden6.1 Form und Inhalt <strong>der</strong> Aktienurkunden sowie <strong>der</strong> Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinesetzt <strong>der</strong> Vorstand fest. Das gleiche gilt für Zwischenscheine,Teilschuldverschreibungen, Zins-, Erneuerungs- und Optionsscheine.6.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, mehrere Aktien in einer Urkundezusammenzufassen (Globalaktie). Soweit nicht aufgrund an<strong>der</strong>ergesetzlicher Bestimmungen eine Verpflichtung <strong>der</strong> Gesellschaft zurEinzelverbriefung besteht, wird gemäß § 10 Abs 6 AktG <strong>der</strong> Anspruch desAktionärs auf Einzelverbriefung <strong>der</strong> Aktien ausgeschlossen.III. VORSTAND7. Zusammensetzung7.1 Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Personen.8. Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft8.1 Die Vertretungsbefugnis <strong>der</strong> einzelnen Vorstandsmitglie<strong>der</strong> wird imBestellungsbeschluss geregelt.8.2 Prokuristen sind – mit den weiteren gesetzlichen Einschränkungen – nurgemeinsam mit einem zweiten Prokuristen o<strong>der</strong> gemeinsam mit einemVorstandsmitglied vertretungsbefugt.8.3 Die Erteilung von Einzelhandlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebist unzulässig.8.4 Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen, in<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e die Geschäftsverteilung im Vorstand festgelegt wird undjene Geschäfte bestimmt werden, die – zusätzlich zu den gesetzlichvorgesehenen Fällen (§ 95 Abs 5 AktG) – <strong>der</strong> Zustimmung desAufsichtsrats bedürfen. Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 95 Abs 5 Z4, 5 und 6 AktG), hat <strong>der</strong> Aufsichtsrat auch Betragsgrenzen festzulegen,bis zu welchen die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht erfor<strong>der</strong>lich ist; fürdie Fälle <strong>der</strong> § 95 Abs 5 Z 1 und 2 AktG kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat <strong>der</strong>artigeBetragsgrenzen festlegen.9. Beschlüsse des Vorstands9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 4/11


9.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong>Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, darunter <strong>der</strong> Vorsitzende, falls ein Vorstandsmitgliedgemäß Punkt 9.3 zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt wird, persönlichanwesend sind. Bei Gefahr in Verzug ist <strong>der</strong> Vorstand ohne Einhaltungdieses Präsenzprogramms beschlussfähig. Der Vorsitzende, im Fall seinerVerhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> falls kein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden desVorstands bestellt wird, das älteste Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung.Die Art <strong>der</strong> Abstimmung bestimmt <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Sitzung.9.3 Hat <strong>der</strong> Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandsbestellt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag, wenn<strong>der</strong> Vorstand aus einer geraden Zahl von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n besteht.10. Berichte an den AufsichtsratDie vom Vorstand dem Aufsichtsrat gemäß § 81 AktG zu erstattenden Berichtemüssen über den Gang <strong>der</strong> Geschäfte und die Lage <strong>der</strong> Gesellschaft Auskunftgeben. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auch über die Lage von Konzern- o<strong>der</strong>Beteiligungsgesellschaften zu berichten. Weitere Berichtspflichten kann <strong>der</strong>Aufsichtsrat in <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Vorstand festlegen. Der Vorstand istweiters verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtsrats im Einzelfall je<strong>der</strong>zeit weitereBerichte über jede Angelegenheit <strong>der</strong> Gesellschaft zu erstatten.IV. AUFSICHTSRAT11. Zusammensetzung, Wahl11.1 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens acht von <strong>der</strong>Hauptversammlung gewählten Mitglie<strong>der</strong>n. Gleichzeitig mit einem von <strong>der</strong>Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglied kann einErsatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenndas betreffende von <strong>der</strong> Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitgliedvor seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.11.2 Die von <strong>der</strong> Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden,falls sie nicht für eine kürzere Funktionsperiode gewählt werden, für dieZeit bis zur Beendigung <strong>der</strong> Hauptversammlung gewählt, die über dieEntlastung für das vierte Geschäftsjahr nach <strong>der</strong> Wahl beschließt; hierbeiwird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wurde, nicht mitgerechnet.12. Vorsitzen<strong>der</strong>, Stellvertreter12.1 Der Aufsichtsrat wählt unverzüglich nach seiner Wahl einen Vorsitzendenund einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für <strong>der</strong>en gesamteFunktionsperiode als Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Aufsichtsrat nichtsan<strong>der</strong>es beschließt. Eine Ersatzwahl ist unverzüglich vorzunehmen, wenn<strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> sein Stellvertreter aus dieser Funktion ausscheiden.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 5/11


12.2 Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eineStichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmenerhalten haben.12.3 Die Wie<strong>der</strong>wahl zum Vorsitzenden o<strong>der</strong> Stellvertreter ist zulässig.12.4 Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn er in Vertretung desVorsitzenden handelt, die gleichen Rechte und Pflichten.12.5 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grundmit schriftlicher Anzeige an den Vorstand o<strong>der</strong> an den Vorsitzenden desAufsichtsrats, im Falle seiner Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei Amtszurücklegung desAufsichtsratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter, zurücklegen. DieZurücklegung wird vier Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Anzeige wirksam, falls<strong>der</strong> Rücktritt nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt wird.12.6 Die Wie<strong>der</strong>wahl von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n ist zulässig.12.7 Scheiden von <strong>der</strong> Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> vordem Ablauf <strong>der</strong> Funktionsperiode aus, so bedarf es <strong>der</strong> Ersatzwahl erst in<strong>der</strong> nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Eine Ersatzwahl durch eineaußerordentliche Hauptversammlung kann jedoch je<strong>der</strong>zeit stattfinden undist jedenfalls dann ungesäumt vorzunehmen, wenn die Zahl <strong>der</strong> von <strong>der</strong>Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> unter drei gesunkenist.12.8 Ersatzwahlen erfolgen auf den Rest <strong>der</strong> Funktionsperiode desausgeschiedenen Mitglieds. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrats durch eineaußerordentliche Hauptversammlung gewählt, gilt sein erstes Amtsjahr mitdem Schluss <strong>der</strong> nächsten ordentlichen Hauptversammlung als beendet.13. Beschlüsse13.1 Der Aufsichtsrat hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben.13.2 Zu den Sitzungen des Aufsichtsrats sind die Mitglie<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> zuletztbekannt gegebenen Anschrift brieflich, fernschriftlich, telegraphisch o<strong>der</strong>mittels Telekopierer durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhin<strong>der</strong>ungauch seinen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung kann im Auftragdes Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch durch den Vorstand erfolgen. Dassubsidiäre Einberufungsrecht <strong>der</strong> einzelnen Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> nachunberücksichtigtem Einberufungsverlangen (§ 94 Abs 2 AktG) bleibtdadurch unberührt; eine <strong>der</strong>artige Einberufung erfolgt in <strong>der</strong> gleichenWeise wie die Einberufung durch den Vorsitzenden o<strong>der</strong> seinenStellvertreter.13.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens 3 (drei) von <strong>der</strong>Hauptversammlung gewählte Mitglie<strong>der</strong>, darunter <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> seinStellvertreter, persönlich anwesend sind. Der Vorsitzende, im Falle seinerVerhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Die Art <strong>der</strong>Abstimmung bestimmt <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Sitzung.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 6/11


13.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmengefasst. Im Falle <strong>der</strong> Stimmengleichheit entscheidet – auch bei Wahlen –die Stimme des Leiters <strong>der</strong> Sitzung.13.5 Ein verhin<strong>der</strong>tes Aufsichtsratsmitglied kann ein an<strong>der</strong>esAufsichtsratsmitglied schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle seineschriftliche Stimmabgabe zu überreichen.13.6 Ein verhin<strong>der</strong>tes Aufsichtsratsmitglied kann ein an<strong>der</strong>esAufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnenSitzung betrauen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei <strong>der</strong>Feststellung einer Beschlussfähigkeit einer Sitzung (Abs 3) nichtmitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragenwerden.13.7 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eineNie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, die vom Leiter <strong>der</strong> Sitzung zu unterzeichnen ist.13.8 Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege (brieflich, telegraphisch,per Telex o<strong>der</strong> Telekopierer) gefasst werden, ohne das <strong>der</strong> Aufsichtsrat zueiner Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn <strong>der</strong> Vorsitzendeo<strong>der</strong> im Fall seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter eine solcheBeschlussfassung anordnet und kein Aufsichtsratsmitglied innerhalb vonsieben Tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Unterlagen gegen dieses Verfahrengegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> seinem Stellvertreterausdrücklich Wi<strong>der</strong>spruch erhebt. Zur Beschlussfassung ist dieStimmabgabe von mindestens 3 (drei) von <strong>der</strong> Hauptversammlunggewählten Mitglie<strong>der</strong>n, darunter des Vorsitzenden o<strong>der</strong> seinesStellvertreters, erfor<strong>der</strong>lich. Für die schriftliche Stimmabgabe gelten dieBestimmungen des Abs 4 sinngemäß. Die Vertretung durch an<strong>der</strong>eAufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> entsprechend Abs 6 ist im Rundlaufverfahren nichtzulässig.14. Ausschüsse14.1 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Ihre Aufgabenund Befugnisse werden vom Aufsichtsrat festgelegt, <strong>der</strong> auch eigeneGeschäftsordnungen beschließen kann. Den Ausschüssen kann die Befugniszu Entscheidungen übertragen werden, soweit nicht zwingendesGesetzesrecht die Aufgabenerfüllung durch den Gesamtaufsichtsratvorsieht.14.2 Hat ein Ausschuss nur zwei von <strong>der</strong> Hauptversammlung gewählteMitglie<strong>der</strong>, so ist er nur beschlussfähig, wenn beide anwesend sind. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs 2 – 8 sinngemäß auch fürdie Ausschüsse des Aufsichtsrats.15. WillenserklärungenWillenserklärungen des Aufsichtsrats sind vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, imFalle seiner Verhin<strong>der</strong>ung von seinem Stellvertreter, abzugeben.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 7/11


16. Formelle Satzungsän<strong>der</strong>ungenDer Aufsichtsrat kann Satzungsän<strong>der</strong>ungen, die nur die Fassung betreffen,beschließen. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e solche Än<strong>der</strong>ungen, die sich ausKapitalmaßnahmen des Vorstands im Rahmen einer ihm erteilten Ermächtigungo<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Ausgabe von Bezugsaktien (§ 166 Abs 1 AktG) ergeben.17. VergütungJedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen einepauschale Aufwandsentschädigung und Vergütung für jede Sitzung. Die Höhe <strong>der</strong>pauschalen Aufwandsentschädigung und Vergütung wird durch Beschluss <strong>der</strong>Hauptversammlung festgesetzt. Die Hauptversammlung kann darüber hinaus einejährliche Vergütung festsetzen, wobei auf die beson<strong>der</strong>en Aufgaben desVorsitzenden und seines Stellvertreters Rücksicht zu nehmen ist.V. HAUPTVERSAMMLUNG18. Einberufung18.1 Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und den Aufsichtsrateinberufen. Eine Hauptversammlung ist durch den Vorstand jedenfallseinzuberufen, wenn Aktionäre, <strong>der</strong>en Anteil 5 % (fünf Prozent) desGrundkapitals erreichen, eine Einberufung schriftlich unter Vorlage <strong>der</strong>Tagesordnung und eines Beschlussvorschlags zu jedemTagesordnungspunkt verlangen; das Verlangen ist in deutscher Spracheabzufassen und zu begründen. Die Antragssteller müssen seit mindestensdrei Monaten vor Antragstellung Inhaber <strong>der</strong> Aktien sein und die Aktien biszur Entscheidung über den Antrag halten.18.2 Die Hauptversammlungen werden am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft, einerösterreichischen Landeshauptstadt o<strong>der</strong> in St. Marien, Leonding, Fohnsdorf,Kapfenberg, Korneuburg, Micheldorf o<strong>der</strong> Neudörfl abgehalten.18.3 Die Verhandlungssprache in <strong>der</strong> Hauptversammlung ist Deutsch.18.4 Die Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung ist spätestens am 28. Tag voreiner ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21. Tagvor <strong>der</strong> Hauptversammlung bekannt zu machen.18.5 Die Bekanntmachung <strong>der</strong> Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß §3 <strong>der</strong> Satzung und § 107 Abs 3 AktG zu erfolgen.19. Teilnahmeberechtigung19.1 Die Berechtigung zur Teilnahme an <strong>der</strong> Hauptversammlung und zurAusübung <strong>der</strong> Aktionärsrechte, welche im Rahmen <strong>der</strong> Hauptversammlunggeltend zu machen sind, richten sich bei Inhaberaktien nach dem<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 8/11


Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag <strong>der</strong>Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an <strong>der</strong>Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Tag Aktionär ist.19.2 Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis desAnteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gem. § 10aAktG, welche <strong>der</strong> Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor <strong>der</strong>Hauptversammlung unter <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einberufung hierfür mitgeteiltenAdresse zugehen muss. Depotbestätigungen müssen in Textform erteiltwerden.19.3 Sind Aktien (Zwischenscheine) nicht ausgegeben, so ist bei <strong>der</strong> Einladungzur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungendie Aktionäre zur Teilnahme an <strong>der</strong> Hauptversammlung zugelassen werden.20. Stimmrecht20.1 Jede Aktie gewährt eine Stimme, wenn <strong>der</strong> auf sie entfallende anteiligeBetrag des gesamten Grundkapitals sowie ein allenfalls bei <strong>der</strong>Aktienausgabe festgesetzter höherer Ausgabebetrag zu Gänze eingezahltist.20.2 Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. DieVollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. DieVollmacht muss <strong>der</strong> Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrto<strong>der</strong> nachprüfbar festgehalten werden. Es können auch mehrere Personenbevollmächtigt werden. Hat <strong>der</strong> Aktionär seinem depotführendenKreditinstitut (§ 10a AktG) die Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieseszusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm dieVollmacht erteilt wurde; § 10a Abs 3 AktG gilt sinngemäß. Vollmachtenkönnen auch auf einem von <strong>der</strong> Gesellschaft näher zu bestimmendenelektronischen Kommunikationsweg an die Gesellschaft übermittelt werden.Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit<strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung bekannt gemacht.21. Vorsitz21.1 Den Vorsitz in <strong>der</strong> Hauptversammlung führt <strong>der</strong> Vorsitzende desAufsichtsrats o<strong>der</strong> sein Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen o<strong>der</strong>zur Leitung <strong>der</strong> Versammlung bereit, so leitet <strong>der</strong> zur Beurkundungbeigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.21.2 Der Vorsitzende <strong>der</strong> Hauptversammlung leitet die Verhandlungen.22. AbstimmungenSofern das Gesetz nicht zwingend eine an<strong>der</strong>e Mehrheit vorschreibt, beschließt dieHauptversammlung mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen, und inFällen, in denen eine Kapitalmehrheit erfor<strong>der</strong>lich ist, mit einfacher Mehrheit desbei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e fürBeschlussfassungen über Satzungsän<strong>der</strong>ungen, insbeson<strong>der</strong>e überKapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen gem § 192 Abs 3 AktG.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 9/11


23. StichwahlWenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit erzielt wird, sofindet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meistenStimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong>Versammlung.VI. JAHRESABSCHLUSS UND ERGEBNISVERWENDUNG24. GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr entspricht dem Kalen<strong>der</strong>jahr.25. Jahresabschluss, Geschäftsbericht25.1 Innerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Fristen hat <strong>der</strong> Vorstand für das vergangeneGeschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Prüfungdurch den Abschlussprüfer sowie den Vorschlag für dieErgebnisverwendung dem Aufsichtsrat vorzulegen.25.2 Die Gesellschaft stellt den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nachden anwendbaren gesetzlichen Regeln auf.25.3 Die Hauptversammlung beschließt alljährlich innerhalb <strong>der</strong> gesetzlichenFristen über die Ergebnisverwendung, die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> desVorstands und des Aufsichtsrats, die Wahl des Abschlussprüfers und in denim Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses(ordentliche Hauptversammlung).26. GewinnDer Bilanzgewinn, <strong>der</strong> sich nach Vornahme <strong>der</strong> Abschreibungen,Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen – einschließlich <strong>der</strong>Einstellung in die gesetzliche Rücklage – ergibt, wird an die Aktionäre verteilt,soweit die Hauptversammlung keine an<strong>der</strong>e Verwendung beschließt.27. Aufteilung des Gewinns27.1 Die Gewinnanteile <strong>der</strong> Aktionäre werden gleichmäßig auf alle Aktien, aufdie <strong>der</strong> auf sie entfallende Betrag am gesamten Grundkapital sowie ein bei<strong>der</strong> Aktienausgabe allenfalls festgesetzter höherer Ausgabebetrag geleistetist, verteilt. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet werden,<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 10/11


sind nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Zeit zu berücksichtigen, die seit <strong>der</strong> Leistungverstrichen sind.27.2 Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine an<strong>der</strong>e Gewinnberechtigungfestgesetzt werden.28. Auszahlung des Gewinns28.1 Die Gewinnanteile sind, falls die Hauptversammlung nichts an<strong>der</strong>esbeschlossen hat, 30 (dreißig) Tage nach <strong>der</strong> Abhaltung <strong>der</strong>Hauptversammlung zur Zahlung fällig.28.2 Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile <strong>der</strong>Aktionäre verfallen zugunsten <strong>der</strong> freien Rücklage <strong>der</strong> Gesellschaft.<strong>HTI</strong> <strong>High</strong> <strong>Tech</strong> <strong>Industries</strong> <strong>AG</strong>: Konsolidierte Fassung Juli 2011Seite 11/11

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