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Import-Akkreditiv

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<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong>Hinweise für den <strong>Akkreditiv</strong>auftraggeber / <strong>Import</strong>eurMerkmaleDas <strong>Akkreditiv</strong> ist ein abstraktes Schuldversprechen Ihrer Bank, losgelöst vom Warengeschäft. Eswird zwischen Ihnen und dem Exporteur als Zahlungsbedingung vereinbart,−−um Ihnen die Sicherheit zu geben, dass die Ware nur dann bezahlt wird, wenn die von Ihnenvorgeschriebenen Dokumente von der Bank als akkreditivgerecht befunden worden sind.um dem Exporteur den Zahlungseingang abzusichern bzw. zu finanzieren.Voraussetzungen:−−−Kaufvertrag wurde mit seriösem, lieferfähigen Exporteur geschlossenEinfuhrbestimmungen wurden von Ihnen geprüftKreditlinie bei Ihrer Bank ist ausreichendInternational einheitliche RegelnGrundlage für die weltweite <strong>Akkreditiv</strong>abwicklung bilden die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchefür Dokumentenakkreditive. Seit dem 01. Januar 1994 findet die Revision 1993, die als PublikationNr. 500 (nachfolgend „ERA 500“) von der Internationalen Handelskammer (ICC) Paris, veröffentlichtwurde, Anwendung.Neben anderen sind für Sie folgende Artikel der ERA 500 von besonderer Bedeutung:−−−−<strong>Akkreditiv</strong>e sind von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen,getrennte Geschäfte, und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgenzu tun (aus Art. 3 a)Im <strong>Akkreditiv</strong>-Geschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Warenund/oder Leistungen, auf die sich Dokumente beziehen (aus Art. 4).Aufträge zur Eröffnung von <strong>Akkreditiv</strong>en müssen genau angeben, gegen welche DokumenteZahlung geleistet werden soll (aus Art. 5).Banken übernehmen keine Haftung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschungoder Rechtswirksamkeit von Dokumenten, keine Haftung für Bezeichnung, Menge,Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der Waresowie für Leistungsvermögen von Frachtführer, Spediteur oder Versicherer (aus Art. 15).Um die Risiken, die sich aus den erwähnten Artikeln der ERA 500 ergeben, zu minimieren, solltenSie sorgfältig abwägen, ob Sie dem Exporteur ein <strong>Akkreditiv</strong> zur Verfügung stellen wollen und werdie geforderten Dokumente ausstellen soll.<strong>Akkreditiv</strong>auftragINFORMATIONUm Ihnen die Auftragserteilung zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein spezielles Auftragsformularzur Verfügung. Zu den einzelnen Positionen (Feldnummern gemäß S.W.I.F.T.-Standard) geben wirfolgende Erläuterungen und weisen ggf. auf den entsprechenden Artikel in den ERA 500 hin:- 1 -


<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong>41 + 42) Benutzbarkeit, Art. 10 ERA 500Sofern mit dem Begünstigten nicht ausdrücklich vereinbart wurde, das <strong>Akkreditiv</strong> bei einer anderenBank benutzbar zu stellen, empfehlen wir hier „WGZ BANK" anzukreuzen. Dies hat für Sie denVorteil, dass unsere Leistung erst nach Eingang der vollständigen Dokumente bei uns ausgelöstwird. Außerdem verbleibt das Risiko des Dokumentenverlusts auf dem Weg bis zu uns beimBegünstigten.Begünstigte aus einigen Ländern - speziell Fernost - verlangen frei negoziierbare <strong>Akkreditiv</strong>e (freelynegotiable credits). Dadurch hat der Begünstigte die Möglichkeit das <strong>Akkreditiv</strong> als Finanzierungsinstrumentbei einer Bank seiner Wahl zu nutzen und dort auch die Dokumente vorzulegen.In diesem Fall kreuzen Sie bitte die Felder "jeder Bank in" und "Negoziierung" an. Außerdemteilen Sie uns bitte mit, ob das <strong>Akkreditiv</strong> bei jeder Bank in der Stadt oder im Land des Begünstigtenbenutzbar sein soll. Beispiel: „... in Taipei" oder „... in Taiwan".43 P) Teilverladungen, Art. 40 ERA 500Wenn Sie die gesamte Ware in einer Sendung wünschen, sollten Teilverladungen nicht gestattetwerden.43 T) Umladungen, Art. 23 bis 28 ERA 500Selbst wenn im <strong>Akkreditiv</strong> Umladung verboten ist, nehmen Banken multimodale Transportdokumente(Art. 26), Lufttransportdokumente (Art. 27) und Dokumente des Straßen-, Eisenbahn- oderBinnenschiffstransports (Art. 28) an, die vorsehen, dass Umladung stattfinden wird.Seekonnossemente (Art. 23) und Seefrachtbriefe (Art. 24) werden bei verbotener Umladung nurangenommen, wenn angegeben ist, dass die Ware in Containern, Anhängern und/oder "Lash-"Leichtern verladen ist.44 A, B) TransportwegHier sind die Namen der Orte einzusetzen, die im verlangten Transportdokument als Verladehafenund Löschungshafen (beim Seekonnossement, Seefrachtbrief und Charterpartie-Konnossement)oder als Abflughafen und Bestimmungsflughafen (beim Lufttransportdokument) oder alsÜbernahme-/Verladeort und Bestimmungsort (bei den anderen Transportdokumenten) erscheinensoll.44 C, D) Verladetermin + Verladezeitraum, Art. 41, 46 + 47 ERA 500Sie können ein letztes Verladedatum oder einen Zeitraum für den Warenversand einsetzen.Andernfalls gilt das Verfalldatum des <strong>Akkreditiv</strong>s als letztes Verladedatum.45) Warenbeschreibung, Art. 37 c ERA 500Die Warenbeschreibung ist möglichst kurz und in der Sprache aufzuführen, in der der Vertrag, dieProforma-Rechnung o.ä. abgefasst ist, und darauf ist zweckmäßigerweise Bezug zu nehmen, z. B.„... as per proforma-invoice no. ... dated ...", Eine umfangreiche Warenbeschreibung ist für alleBeteiligten arbeitsaufwendig und kann die problemlose <strong>Akkreditiv</strong>abwicklung gefährden, da esleicht zu Schreib- und/oder Übertragungsfehlern kommen kann, die Kosten durch dann notwendige<strong>Akkreditiv</strong>änderungen verursachen.Der zusätzliche Arbeitsaufwand der Banken könnte sich in einer höheren Gebühr niederschlagen.Eine Sicherheit für die vertragsgemäße Lieferung wird durch umfangreiche Einzelheiten in derWarenbeschreibung nicht erreicht, da sich ein Betrüger dadurch nicht abschrecken lassen würde.Bitte achten Sie darauf, dass die Formulierung der Lieferbedingung den INCOTERMS entspricht,Beispiel: CIF Hamburg, INCOTERMS 2000.- 3 -


<strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong>46) Dokumente, Art. 20 bis 38 ERA 500Der Auftrag zur <strong>Akkreditiv</strong>eröffnung muss genau angeben, gegen welche Dokumente Zahlung,Akzeptleistung oder Negoziierung vorgenommen werden soll. Transportdokumente, Versicherungsdokumenteund Handelsrechnungen sind in den ERA 500 näher erläutert. Wenn andereDokumente ohne nähere Beschreibung verlangt werden, nehmen Banken solche Dokumente an,wie sie präsentiert werden. Um hier ein mögliches Risiko auszuschalten, sollten diese Dokumentenach Art, Inhalt und Aussteller so eindeutig wie möglich beschrieben werden.Beispiel: „Inspection-Certificate, indicating that quality of goods is according to contract, issued andsigned by... (Name des Ausstellers).Die Auswahl der Dokumente hängt auch von den in den betreffenden Ausfuhr- und Einfuhrländerngeltenden Bestimmungen ab. Der Auftraggeber sollte sicherstellen, dass die geforderten Dokumenteden behördlichen Einfuhrbestimmungen entsprechen und dass der Begünstigte in derLage ist, die Dokumente beizubringen.47) zusätzliche Bedingungen, Art. 13 c ERA 500Wenn zusätzliche Bedingungen angegeben sind, ohne das (die) zum Erfüllungsnachweis vorzulegende(n)Dokument(e) anzugeben, ist eine Rückfrage erforderlich, da Banken solche Bedingungennicht beachten. Beispiel: „Original Exportlizenz soll an den Käufer gesandt werden“ sollteheißen: „Certificate issued and signed by beneficiary, indicating that the Original of Export licencehas been sent to the applicant.“48) Vorlagefrist, Art. 43 + 44 ERA 500Es ist darauf zu achten, dass diese Frist der Spanne zwischen dem letzten Verladetermin und demVerfalldatum des <strong>Akkreditiv</strong>s entspricht. Bei der Fristbestimmung sollten Sie den voraussichtlichenZeitbedarf des Begünstigten - einschließlich Postlaufzeiten - berücksichtigen,−−−um die eigenen Dokumente zu erstellen,um die fremden Dokumente von den Ausstellern zu erlangen,um alle Dokumente bei der „Zahlstelle“ zu präsentieren.49) Avisierung/Bestätigung, Art. 9 b,c ERA 500Der Auftrag zur Hinzufügung der Bestätigung des <strong>Akkreditiv</strong>s sollte nur dann erteilt werden, wennder Begünstigte dies ausdrücklich verlangt hat (Mehrkosten!). In diesem Fall muss das <strong>Akkreditiv</strong>bei der Korrespondenzbank benutzbar sein (siehe Feld 41).MeldebestimmungenNach §§ 59 ff Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Gebietsansässige Zahlungen, die denBetrag von € 12.500,- oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigen und die anGebietsfremde geleistet werden, zu melden. Neben den Ausfuhrerlösen sind nun auch Zahlungenfür Wareneinfuhr nicht mehr zu melden.Bitte leiten Sie ggf. die Meldung mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (AnlageZ4)“ erst nach erfolgter Zahlung an die Deutsche Bundesbank weiter. Auskünfte dazu erteilt dieDeutsche Bundesbank unter der kostenfreien Servicetelefonnummer (0 800) 12 34 111.SchlusswortVorstehende Erläuterungen zur <strong>Akkreditiv</strong>eröffnung und den einzelnen Positionen des Auftrageskonnten nur in geraffter Form dargestellt werden, um den Rahmen dieser Hinweise zur Eröffnungvon <strong>Import</strong>-<strong>Akkreditiv</strong>en nicht zu sprengen. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der WGZ BANK gern für weitere Informationen zur Verfügung.Stand: Mai 2006 – unverbindlich -- 4 -

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