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Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII

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63. <strong>Das</strong> weitere <strong>Verfahren</strong> <strong>nach</strong> Vorliegen der VoraussetzungenNach Eingang der Stellungnahmen zu Abweichung und Teilhabebeeinträchtigung hatdie fallzuständige Fachkraft unverzüglich zu entscheiden, ob eine seelischeBehinderung vorliegt. Zugleich mit ihrer Entscheidung hat sie die <strong>Hilfe</strong>planung <strong>nach</strong>§ 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> einzuleiten. Davon zu unterscheiden ist der <strong>Hilfe</strong>plan, der <strong>nach</strong> § 36Abs. 2 nur aufzustellen ist, wenn die <strong>Hilfe</strong> voraussichtlich für längere Zeit zu leistenist. Auch hierfür ist eine Prognose erforderlich, die von der fallzuständigen Fachkraftalleine anzustellen ist. Nur wenn diese Prognose einen länger als sechs Monatedauernden <strong>Hilfe</strong>bedarf ergibt, ist ein <strong>Hilfe</strong>plan aufzustellen und das Zusammenwirkenmit mehreren Fachkräften erforderlich (§ 36 Abs. 2 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>). Muss da<strong>nach</strong> ein<strong>Hilfe</strong>plan aufgestellt werden, sind daran Eltern, Kind, Leistungserbringer und dieselbe(also nicht die gleiche) Person zu beteiligen, die die Stellungnahme <strong>zur</strong> Abweichungabgegeben hat (§ 36 Abs. 3 S. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>). Die Dauer dieses <strong>Hilfe</strong>planverfahrenshängt auch davon ab, ob die Eltern sich kooperativ zeigen. In der Regel wird einZeitraum von zwei Wochen aber ausreichen. In diesem Zeitraum ist auch durchBeteiligung der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu klären, ob bei teilstationären oderstationären Maßnahmen ein Kostenbeitrag zu entrichten ist. Bei ambulantenMaßnahmen erübrigt sich die Beteiligung der wirtschaftlichen Jugendhilfe (§ 91<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>).Unverzüglich <strong>nach</strong> Protokollierung des <strong>Hilfe</strong>plans ist der Bescheid (Verwaltungsakt<strong>nach</strong> § 31 <strong>SGB</strong> X) zu erlassen und bekannt zu geben (§ 37 <strong>SGB</strong> X). In ihm ist dieDauer der <strong>Hilfe</strong>gewährung zu bezeichnen. Diese richtet sich <strong>nach</strong> dem im <strong>Hilfe</strong>planfestgestellten Bedarf. Die Dauer der <strong>Hilfe</strong>gewährung kann also nicht pauschal für einebestimmte Stundenzahl festgelegt werden. Stellt sich <strong>nach</strong> Ablauf des gewähltenBedarfszeitraumes heraus, dass der <strong>Hilfe</strong>bedarf weiterhin besteht, ist die <strong>Hilfe</strong>gewährungfortzusetzen, ohne dass es eines neuen Verwaltungsakts bedürfte. Stellt sichheraus, dass der Bedarf gedeckt werden konnte, ist ebenfalls kein neuerVerwaltungsakt <strong>zur</strong> Einstellung der <strong>Hilfe</strong> notwendig; vielmehr hat sich derVerwaltungsakt dann erledigt.Der <strong>Hilfe</strong>plan ist regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die gewählte <strong>Hilfe</strong>art weiterhingeeignet und notwendig ist, um den Bedarf zu decken (§ 36 Abs. 2 S. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>).Der Zeitpunkt der Erfolgskontrolle richtet sich <strong>nach</strong> den Umständen des einzelnenFalles. Bei einem jüngeren Kind kann der Zeitfaktor eine andere Rolle spielen als beieinem älteren Jugendlichen. Die Überprüfung sollte daher je <strong>nach</strong> Alter des Kindes<strong>nach</strong> drei bis sechs Monaten, spätestens aber <strong>nach</strong> einem Jahr stattfinden.<strong>Das</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> Gewährung <strong>einer</strong> <strong>Hilfe</strong>

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