11.07.2015 Aufrufe

Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

echt & <strong>gesellschaft</strong>Gewährt die EMRK einRecht auf Umweltschutz?Daniel Ennöckl/Bernhard Painz..................................2. Rechtsprechung des EGMR1. Einleitungwickelt. 5 gemachten Rechten.Ebenso wie das österreichische Verfassungs<strong>recht</strong>zum Umweltschutzenthält auch die Europäi-sche Konvention für Menschen<strong>recht</strong>e(EMRK) kein explizites Recht auf Natur-2.1 Umwelt<strong>recht</strong> undVerfahrensgarantien derKonventionund Umweltschutz. 1 Die Konven-tion ist vielmehr als ein Vertrag zumSchutz des Menschen und seiner Persönlichkeitund insofern anthropozentrischkonzipiert. 2 Erst jüngst hat derEuropäische Gerichtshof für Menschen<strong>recht</strong>e(EGMR) in einem Verfahren,in dem sich die Bf über die Bebauungund die damit verbundene ZerstörungUmweltfragen können in verschiedenenKonstellationen Verfahrensgegenstandvor dem EGMR sein. Berührt das nationaleVerfahren zivile Rechte oder betrifftes straf<strong>recht</strong>liche Anklagen iSdEMRK, 6 kommt Art 6 zur Anwendungund sind in Folge dessen die dort gewährleistetenVerfahrensgarantien einzuhalten.Die Rsp zur Frage, in welcheneines Sumpfgebietes in ihrer Fällen umwelt<strong>recht</strong>liche Genehmi-Nachbarschaft beschwert hatten, festgestellt,dass weder Art 8 EMRK 3 nochirgendeine andere Bestimmung derKonvention speziell dafür ausgerichtetseien, einen einklagbaren Anspruch aufSchutz der Umwelt zu gewähren. 4 Dennochhat der EGMR in den letzten Jahreneine eigene Rsp zur Frage der Vereinbarkeitvon Umweltbeeinträchtigungengungsverfahren zivile Rechte betreffen,erweist sich allerdings als reichlich kasuistisch.So hat der Gerichtshof in zweiFällen, 7 die sich gegen die Betriebsbewilligungvon Atomkraftwerken richteten,die Anwendbarkeit von Art 6 verneint,da es den Bf nicht gelungen sei,glaubhaft zu machen, dass die betreffendenKernkraftwerke eine schwerwiedeponien,durch Fluglärm, Müllgende,konkrete und unmittelbare Gegungsverfahrenverschmutztes Trinkwasser,die Errichtung von Kernkraftwerkenund die Lagerung und Versenkung vonAtommüll im Meer mit den durch dieKonvention geschützten Rechten entfährdungfür ihre Gesundheit oder ihrEigentum bedeuten. Es bestehe daherkein unmittelbarer Zusammenhang zwischenden bekämpften Entscheidungender belangten Behörden und den geltendZu einem anderen Schluss kam derGerichtshof hingegen im Fall Zander. 8Hier hatten die Bf keine Beschwerdemöglichkeitvor einem Tribunal gegen...........................................1) Gutknecht, Das Prinzip Umweltschutzim Österreichischen Verfassungs<strong>recht</strong>,in: Machacek/Pahr/Stadler,Grund- und Menschen<strong>recht</strong>e II (1992)113, 140; Kley-Struller, Der Schutz derUmwelt durch die Europäische Menschen<strong>recht</strong>skonvention,EuGRZ 1995,507 (509).2) Rest, Europäischer Menschen<strong>recht</strong>sschutzals Katalysator für ein verbessertesUmwelt<strong>recht</strong>, NuR 1997, 209(211).3) Im Folgenden beziehen sich Artikelangabenohne nähere Bezeichnungauf die EMRK.4) Kyrtatos g Griechenland, Nr41666/98, 22.5.2003, vgl auch die ZulässigkeitsEX.Y. g Deutschland, Nr7407/76, DR 5, 161; Rayner g VereinigtesKönigreich, Nr 9310/81, Decisionsand Reports (DR) 47, 13.5) Vgl Grabenwarter, EuropäischeMenschen<strong>recht</strong>skonvention (2003) § 22Rz 13; Meyer-Ladewig, Konvention zumSchutz der Menschen<strong>recht</strong>e und Grundfreiheiten(2003) Art 8 Rz 17.6) Zum Begriff der „civil rights“ und„criminal charge“ vgl Grabenwarter,Europäische Menschen<strong>recht</strong>skonvention§ 24 Rz 4 ff, 11 ff mwN.7) Athanassoglou g die Schweiz, Uv 6.4.2000, Nr 27644/95; Balmer-Schafroth g die Schweiz, U v26.8.1997; vgl ecolex 1998, 276; kritAnm Raschauer, RdU 1997, 64 = ÖJZ1998, 436 = EuGRZ 1999, 183, sieheauch Kley, Gerichtliche Kontrolle vonAtombewilligungen, EuGRZ 1999, 177.eine Betriebsbewilligung für eine benachbarteAbfallbehandlungsanlage,durch die die Wasserqualität der Brunnender Bf gefährdet wurde. Die Wasser<strong>recht</strong>eder Bf wurden in diesem Fallals zivile Rechte qualifiziert und eineVerletzung von Art 6 festgestellt. Auchim Fall Fischer, 9 in dem eine wasser<strong>recht</strong>licheAbfallablagerungsbewilligungaus Umweltschutzgründen widerrufenwurde, wurde Art 6 für anwendbarerklärt und eine Verletzung festgestellt,da dem Antrag des Bf auf eine mündlicheVerhandlung vor dem VwGH nichtstattgegeben wurde.2.2 Eingriffe in Konventions<strong>recht</strong> zumSchutz der UmweltEine andere Konstellation, in der UmweltverfahrenProbleme im Hinblick aufdie EMRK aufwerfen können, liegt vor,wenn Maßnahmen zum Schutz der Umweltbeschränkend in Konventions<strong>recht</strong>eeingreifen. Gem der Entscheidung imFall Fredin, 10 in dem eine Betriebsbewilligungfür eine Schottergrube aus Umweltschutzgründenwiderrufen wurde,dürfen staatliche Umweltschutzmaßnahmendas Recht auf Eigentum gem Art 1des 1. ZP einschränken, wenn diese gesetzlichvorgesehen, in Übereinstimmungmit dem Allgemeininteresse – alsozB zum Schutz der Gesundheit und fürdie Erhaltung der Umwelt – erforderlichsind und die Behörden einen ge<strong>recht</strong>enAusgleich zwischen den widerstreitendenInteressen der Parteien angestrebthaben. Umweltschutzmaßnahmen könnendem entsprechend ein AllgemeininteresseiSv Art 1 des 1. ZP darstellen, dasals Schrankenbestimmung einzelnerGrund<strong>recht</strong>e in Frage kommt. Als ge<strong>recht</strong>fertigteEingriffe aus Gründen desUmweltschutzes wertete der Gerichtshofbeispielsweise Nutzungsbeschränkungenfür Grundstücke, die sich in Naturschutzgebietenbefanden. 11 Flächen-8) Zander g Schweden, U v25.10.1993; vgl EuGRZ 1995, 535.9) Fischer g Österreich, U v26.4.1995, vgl RdU 1995, 129 (AnmRaschauer).10) Fredin g Schweden, U vom18.2.1991, Nr 12033/86; vgl ÖJZ 1991,514.11) Herrick g Vereinigtes Königreich,ZulässigkeitsE v 1.3.1985, (DR) 42,275; Chapman g Das Vereinigte Königreich,ZulässigkeitsE v 18.1.2001, Nr27238/95.<strong>juridikum</strong> 2004 / 4 Seite 163

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!