11.07.2015 Aufrufe

Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sonderthemaLfg, 2001) insb Rz 13.63) Vgl auch Knauthe, 3. ÖJT, Band II, 2. Teil, 64, der annimmt, dassdie Nationalsozialistengesetzgebung das demokratische Grundprinzip abgeänderthat.64) Radbruch, Relativismus (1934) 86.65) Methodisch aA Janko, Gesamtänderung, 164 ff, der meint, dass eineGesamtänderung nur dann vorliegt, wenn der Verfassungsgesetzgebervom im Zeitpunkt der Erzeugung des in Frage stehenden Verfassungsgesetzesbestehenden „gesamt<strong>gesellschaft</strong>lichen Verfassungskonsens“ abweicht(dh mE dass dann, wenn der Verfassungsgesetzgeber nur das„nachvollzieht“, was gerade bestehender „gesamt<strong>gesellschaft</strong>licherVerfassungskonsens“ ist, keine Volksabstimmung iSd Art 44 Abs 2 B-VGerforderlich ist, und dass nur dann, wenn der Verfassungsgesetzgeber etwasnormiert, was nicht der gerade bestehende „gesamt<strong>gesellschaft</strong>licheVerfassungskonsens“ ist, eine Volksabstimmung iSd Art 44 Abs 2 B-VGerforderlich ist); der „gesamt<strong>gesellschaft</strong>liche Verfassungskonsens“ seiaber nicht empirisch-soziologisch festzustellen, sondern dies solle so gehandhabtwerden wie der VfGH die Grund<strong>recht</strong>e judiziert. Abgesehen davon,dass mE Art 44 Abs 2 B-VG diese Auslegung nicht trägt, bleibt damitmE auch offen, wie der „gesamt<strong>gesellschaft</strong>liche Verfassungskonsens“ aufeine objektive nachprüfbare Weise festgestellt werden soll (und nicht bloßeine „Ermächtigung“ an den VfGH gemeint ist, nach seinem Gutdünken[was durchaus eine mögliche, die Übertragung der Entscheidung an denVfGH deutlich machende, freilich mE der Normierung durch Gesamtänderungbedürfende Option wäre], freilich bezeichnet als „gesamt<strong>gesellschaft</strong>licherVerfassungskonsens“ [was eine mE als bloße Verschleierungder Entscheidungsbefugnis des VfGH abzulehnende Option ist] zu entscheiden).66) Nach v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Band 2 (1976) 1, ist Art21 Abs 2 GG der Versuch, Lehren aus der Zeit der Weimarer Republik zuziehen, die an ihrer Toleranz gegenüber den Feinden der Demokratie zugrundegegangenist; vgl auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentarzum Grundgesetz 6 , Band 2 (1989) Art 21, Rz 14; Morlok, in: H. Dreier(Hrsg), Grundgesetz, Bd II (1998) insb Rz 135 ff zu Art 21 GG.67) BVerfGE 2, 1 ff und BVerfGE 5, 85 ff.68) Abgedruckt bei: Pelinka, Demokratie, 269.69) Abgedruckt bei Berchtold, Parteiprogramme, 268 ff.70) Abgedruckt bei Berchtold, Parteiprogramme, 286 ff.71) Abgedruckt bei Berchtold, Parteiprogramme, 379 ff.72) Abgedruckt bei Berchtold, Parteiprogramme, 386 ff.73) Vorschläge der ÖVP zur Regelung der Rechtsstellung der Parteien,abgedruckt bei: Pelinka/Welan, Demokratie, 351 ff.74) Auf das ParteienG kann hier nicht eingegangen werden.75) Renner, Drei Monate Aufbauarbeit der Provisorischen Staatsregierungder Republik Österreich (1945) 9 f, gebraucht die im Haupttext angeführtenWorte als Kapitelüberschrift; Neck, Innenpolitische Entwicklung, in: Weinzierl/Skalnik(Hrsg), Die Zweite Republik, Band 1 (1972) 157; vgl auch diezahlreichen diesbezüglichen Wortmeldungen in den Debatten über dasNSG, StProtNR V. GP, 28. S am 24. 7. 1946 und StProtBR, 11. S am 26. 7.1946.76) Erstmals im NR beschlossen am 24. 7. 1946, nach Änderungswünschender Alliierten erneut beschlossen am 6. 2. 1947, BGBl 1947/25 (hinfort:NSG).77) Vgl auch die Ausführungen des Abgeordneten Frisch, vgl unten.78) Pelinka, Auseinandersetzung mit dem Kommunismus, in: Weinzierl/Skalnik (Hrsg), Die Zweite Republik, Band 1 (1972) 180 ff, insb 194: Zitataus Figls Rundfunkansprache vom 18. 1. 1948: „Eine kommunistische Gefahrgibt es in Österreich nicht.“79) Vgl auch Schambeck, FS Walter, 623; Rill/Schäffer, Rz 35 zu Art 1 B-VG sprechen in diesem Zusammenhang von einer „partiell wehrhaften Demokratie“.80) StGBl 1945/198.81) Nicht behandelt werden kann hier die Frage, ob für die Qualifikationeiner Gesamtänderung als solcher ausschließlich Verfassungsbestimmungenherangezogen werden dürfen oder auch die einfachgesetzliche, vielleichtauch die untergesetzliche Rechtslage; in aller Regel werden grundprinzipienwidrigeeinfache G auch gegen einfaches Verfassungs<strong>recht</strong> verstoßen,sodass dies ihre Aufhebbarkeit sicherstellt; der VfGH prüft allerdingsgelegentlich einfache G direkt am Maßstab der Grundprinzipien (vgl Zeleny,Art „Rechtsstaat“). Hier dienen Verweise auf einfache Gesetze idR als weitereIndizien für die antinationalsozialistische Grundhaltung in Österr nachdem 2. Weltkrieg, deren Erheblichkeit für die Annahme einer Gesamtänderungeines bestimmten Grundprinzips schon durch verfassungsgesetzlicheBestimmungen dargetan wurde.82) Vgl auch § 18 VerbotsG idF des NSG.83) Vgl Zeleny, Art „Demokratie“ und „Wahl<strong>recht</strong>sgrundsatz“. Vgl auchRill/Schäffer, Rz 42 zu Art 1 B-VG (allerdings bezogen auf Art 9 Stv v Wien).84) Zum einen Hauptziel, der Freiheit des einzelnen, vgl oben.85) Kelsen, Demokratie, 1 und 93; vgl auch Adamovich, Handbuch, 76;Ringhofer, Kommentar, 14.86) Weiters wurde in diesem Erk auch die Einschränkung des Gleichheitsgrundsatzesdurch die Nationalsozialistengesetzgebung als Gesamtänderungthematisiert, aber vom VfGH verneint; vgl unten. In der Folge ziehtder VfGH immer wieder VfSlg 1708/1948 heran, um generell zu begründen,dass mit der Nationalsozialistengesetzgebung keine Gesamtänderung derVerfassung verbunden sei.87) Dass der VfGH zum Ergebnis kommt, dass keine Gesamtänderungvorliegt, mag vielleicht auch damit zusammenhängen, dass damit das Problem,dass in diesem Zusammenhang nie die von Art 44 Abs 2 B-VG geforderteVolksabstimmung stattgefunden hat, nicht in den Blick kommt.Dass die hier angenommene Gesamtänderung ohne Volksabstimmungdurchaus verfassungskonform ist, wird unten erläutert werden.88) Vgl auch Ucakar, Verfassung – Geschichte und Prinzipien, in: Dachsua, Handbuch des politischen Systems Österreichs (1991) 93.Seite 188 <strong>juridikum</strong> 2004 / 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!